Ziffer III.4. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2021. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ und die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen von D.________ seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.