Weiter seien der Beschuldigte und die Privatklägerin wie auch ein Zeuge anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung einzuvernehmen (pag. 714 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hiess die Kammer mit schriftlich begründetem Beschluss vom 13. Dezember 2022 – auf welchen vollumfänglich verwiesen wird – den Antrag auf oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten sowie der Privatklägerin gut, wies die weiteren Beweisanträge hingegen ab (pag. 776 ff.). Auf Antrag der Verteidigung vom 28. Juli 2023 (pag. 804 f.) wurden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 17. August 2023 (pag.