3 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigung, es sei sowohl ein psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin als auch ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzuholen. Weiter seien der Beschuldigte und die Privatklägerin wie auch ein Zeuge anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung einzuvernehmen (pag.