713). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. August 2022 dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Sie schloss sich indes der Berufung des Beschuldigten an, wobei sie diese auf die Strafzumessung sowie weitere, auszusprechende Massnahmen beschränkte (pag. 730). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 25. August 2022 mit, auf eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag werde verzichtet (pag. 733 f.).