Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (90%), ausmachend CHF 18'123.75. Im Weiteren verzichtete die Vorinstanz im Widerrufsverfahren zu Gunsten einer Verwarnung auf den Widerruf, setzte die amtlichen Entschädigungen der Verteidigung und der privatklägerischen Rechtsvertretungen samt Rück- und Nachzahlungspflichten fest, verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt ohne Kostenausscheidung zur Bezahlung einer zinspflichtigen Genugtuung von CHF 35'000.00 an die Privatklägerin, wies soweit weitergehend die zivilklägerischen Forderungen ab