Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 10. Februar 2015 in AS.________ (Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von März bis Mai 2018 in F.________ (Ortschaft) und G.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung, jedoch unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2'013.75 an den Kanton Bern.