Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 411 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ vertreten durch Fürsprecherin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung (mehrfach), sexuelle Handlun- gen mit Kindern (mehrfach) etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2021 (PEN 20 732 + 733) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. November 2021 (pag. 572 ff.) stellte das Regionalgericht Bern Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) das Ver- fahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen vom Juli 2017 bis am 30. Mai 2018 in AS.________ (Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Weiter wurde der Be- schuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeb- lich begangen am 10. Februar 2015 in AS.________ (Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von März bis Mai 2018 in F.________ (Ortschaft) und G.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung, jedoch unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2'013.75 an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig er- klärt der Vergewaltigung, begangen am 9. Mai 2018 in Bern z.N. der Privatklägerin, der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spät- sommer/Herbst 2013 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, der sexuel- len Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, des Inzests, begangen am 9. Mai 2018 in Bern z.N. der Privatklägerin, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom März 2018 bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) (Veräusserung von 4 g Kokaingemisch) und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 11. Mai 2020 in AR.________(Ortschaft). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung eines Tages ausgestandener Polizeihaft. Zudem wurde er verurteilt zu einer Gelds- trafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'400.00, unter Ge- währung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Weiter auferlegte die Vorin- stanz dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (90%), ausmachend CHF 18'123.75. Im Weiteren verzichtete die Vorinstanz im Widerrufsverfahren zu Gunsten einer Verwarnung auf den Widerruf, setzte die amtlichen Entschädigungen der Verteidi- gung und der privatklägerischen Rechtsvertretungen samt Rück- und Nachzah- lungspflichten fest, verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt ohne Kostenaus- scheidung zur Bezahlung einer zinspflichtigen Genugtuung von CHF 35'000.00 an die Privatklägerin, wies soweit weitergehend die zivilklägerischen Forderungen ab und erteilte im Übrigen die notwendigen vorzeitigen Zustimmungen zur dereinsti- 2 gen Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, mit Schreiben vom 29. November 2021 fristgerecht die Beru- fung an (pag. 581). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Juni 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. Juni 2022 eröffnet (pag. 708 ff.). Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 erklärte die amtliche Verteidigung frist- und formge- recht Berufung gegen die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1–4 des angefochtenen Urteils (sexuell beschlagene Tatvorwürfe z.N. der Privatklägerin), die Bemessung der diesbezüglichen Strafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich Ziffer III.4 (Verfahrenskosten) und Ziff. V.1–3 (lediglich bezüglich Rückzahlungspflicht) des angefochtenen Urteils, die Zivilansprüche gemäss Ziff. VI. und die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII (pag. 713). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. August 2022 dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Sie schloss sich indes der Berufung des Beschuldigten an, wobei sie diese auf die Strafzumes- sung sowie weitere, auszusprechende Massnahmen beschränkte (pag. 730). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 25. August 2022 mit, auf eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag werde verzichtet (pag. 733 f.). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin und die Verteidigung verzichteten mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 auf einen Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 758 resp. pag. 760). 3. Verteidigung Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 brachte Rechtsanwalt C.________ dem Oberge- richt zur Kenntnis, dass er vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren mandatiert worden sei und ersuchte um Kenntnisnahme vom Anwaltswechsel und Übertragung des amtlichen Mandats von Rechtsanwältin B.________ auf ihn (pag. 725). Mit Schreiben vom 9. September 2022 erklärte Rechtsanwältin B.________, den Wunsch ihres Mandanten nach einem Anwaltswechsel zu kennen, sich diesem nicht zu widersetzen und mit der Übertragung des amtlichen Mandats auf Rechts- anwalt C.________ einverstanden sei (pag. 740). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. September 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen und Rechtsanwalt C.________ ersucht, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er den Be- schuldigten im Berufungsverfahren privat verteidige (pag. 742 ff.), was dieser mit Schreiben vom 23. September 2022 bestätigte (pag. 750). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde das amtliche Mandat von Rechts- anwältin B.________ entsprechend sistiert (pag. 752 f.). 3 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigung, es sei sowohl ein psych- iatrisches Gutachten über die Privatklägerin als auch ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzuholen. Weiter seien der Beschuldigte und die Privatklägerin wie auch ein Zeuge anlässlich der obergericht- lichen Verhandlung einzuvernehmen (pag. 714 ff.). Nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs hiess die Kammer mit schriftlich begründetem Beschluss vom 13. De- zember 2022 – auf welchen vollumfänglich verwiesen wird – den Antrag auf obe- rinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten sowie der Privatklägerin gut, wies die weiteren Beweisanträge hingegen ab (pag. 776 ff.). Auf Antrag der Verteidigung vom 28. Juli 2023 (pag. 804 f.) wurden nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 17. August 2023 (pag. 824 ff.) bei der IV-Stelle des Kantons Bern die IV Akten über die Privatklägerin, soweit im Zusammenhang mit einer allfälligen psychischen Störung resp. mit der psychischen Gesundheit stehend (Dokumente 1, 9, 14, 15, 26, 30, 31, 49, 60, 88, 105, 128, 140, 141) sowie bei der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten des Jugendstraf- verfahrens BM 13 0788 betreffend H.________ ediert (pag. 890 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Juli 2023 (pag. 802 f.) und ein aktuel- ler Leumundsbericht vom 25. Juli 2023 samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 796 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 28./29. August 2023 statt (pag. 929 ff.). Rechtsanwalt C.________ beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten, es sei das Merkblatt «Sexuelle Ausbeutung» (Hinweise zu Prä- vention zum Umgang mit Verdachtsfällen und zur Intervention) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (Stand 2019; pag. 961 ff.) zu den Akten zu er- kennen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit Beschluss der Kammer gutgeheissen und das Merkblatt zu den Akten erkannt (pag. 952). Zudem wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28./29. August 2023 unter Konfrontati- onsvermeidung und in Bezug auf die Privatklägerin unter Ausschluss der Öffent- lichkeit durch die Kammer einvernommen. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 978 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass folgende Punkte des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2021 (PEN 20 732 + PEN 20 733) in Rechtskraft erwachsen sind: a. Einstellung gemäss Ziffer I.; b. Freispruch gemäss Ziffer II.; 4 c. Schuldspruch gemäss Ziffer III.5. und III.6. inkl. dazugehörige Strafen gemäss Ziffer III.2. und III.3. d. Verzicht auf den Widerruf des Urteils der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 gemäss Ziffer IV.; e. Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigungen gemäss Ziffer V.1-3. 2. A.________ sei freizusprechen von: a. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 9. Mai 2018 in Bern, z.N. D.________ gemäss Ziffer III.1 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2021; b. der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spätsom- mer/Herbst 2013 in F.________(Ortschaft), z.N. D.________ gemäss Ziffer III.2 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2021; c. der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft), z.N. D.________ gemäss Ziffer III.3 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2021; d. des Inzests, angeblich begangen am 9. Mai 2018 in Bern, z.N. D.________ gemäss Ziffer III.4. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2021. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ und die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen von D.________ seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten und das Honorar für die erbetene Verteidigung im oberin- stanzlichen Verfahren sei gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren sei gemäss der einge- reichten Kostennote festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Staatsanwältin Mutti stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 982 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 18. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehr- fach begangen von Juli 2017 bis am 30. Mai 2018 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 10. Februar 2015 in Bern z.N. D.________ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen in der Zeit von März bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) und G.________(Ortschaft) durch Weitergabe von Kokain an eine unbekannte Person, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung, jedoch unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2'013.75 an den Kanton Bern; 3. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen von März 2018 bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) durch Veräussern von vier Gramm Kokaingemisch an einen Abnehmer und Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 11. Mai 2020 in AR.________(Ortschaft); 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); 5. des Verzichts auf den Widerruf des Urteils der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016. 5 II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 9. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spätsommer/Herbst 2013 in F.________(Ortschaft), z.N. von D.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft) z.N. von D.________; 4. des Inzests, begangen am 9. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 2'400.00, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit zu untersagen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Ab. 3 lit. c StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (.________) vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (At. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der Vertreterin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen. Fürsprecherin E.________ stellte und begründete Namens und im Auftrag der Pri- vatklägerin folgende Anträge (pag. 984): 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, - der Vergewaltigung, begangen am 09.05.2018 zum Nachteil von D.________ - der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen von Mai 2010 bis Herbst 2013 im F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ - der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen von Mai 2010 bis 05.12.2011 im F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ - des Inzests, begangen am 09.05.2018 zum Nachteil von D.________ 2. Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmenden Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungszahlung von Fr. 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2014 zu leisten. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin sämtliche Parteikosten zu ersetzen und die Verfahrenskosten zu tragen. 6 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf Grund der beschränkten Berufungserklärung und der beschränkten Anschluss- berufungserklärung sind die Einstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Kostenausscheidung oder Entschädigung (Ziff. I erstinstanzlichen Urteils), der Freispruch von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz samt Kos- tenausscheidung zu 10% (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Ziff. III.5–6), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 samt Ersatzfreiheitsstrafe, der Verzicht auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug samt Verwarnung sowie die Abweisung der Zivilklage soweit wei- tergehend ohne Kostenausscheidung in Rechtskraft erwachsen. Nicht in Rechtskraft erwachsen kann indes die Sanktion (Geldstrafe) betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Ziff. III.2 hinten des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Entscheid betref- fend Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Fürsprecherin E.________ (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfol- gend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechte- rungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Staatsanwaltschaft hat den Vorgänger von Verteidigerin B.________, Rechts- anwalt J.________, mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 amtlich entschädigt (pag. 330 f.). Diese vorgerichtliche Entschädigung ist rechtskräftig geworden. Ebenfalls unangefochten blieb die (zu Unrecht) ebenfalls bereits damals verfügte vollumfäng- liche Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Seitens des Beschuldigten ist auch im vorliegenden Verfahren keine Opposition ergangen, so dass auf diese Rück- und Nachzahlungspflicht durch die Kammer ebenfalls nicht mehr zurückzu- kommen ist. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juni 2018 auch bereits die amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin K.________, rechtskräftig entschädigte, hat sie dort die Festlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht für das Hauptverfahren offengelassen (pag. 358 f.), so dass diese noch zu überprüfen ist. Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu über- prüfen sind die Verfügungen betreffend die DNA (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen 7 Urteilsdispositivs) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind demnach insgesamt der Schuldpunkt im Rahmen von Ziff. 1, 2, und 4 der Anklageschrift, die Strafzumessung in diesen An- klagepunkten sowie im rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. III.5 des ange- fochtenen Urteils, die Kostenfolgen samt Rück- und Nachzahlungspflichten und die Genugtuungsforderung. Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung – soweit die Straf- zumessung betreffend – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf die Zivilklage ist eine Verschlechterung zulasten des Beschuldigten infolge fehlenden (weiterge- henden) Antrags der Privatklägerin hingegen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkung Zum besseren Verständnis wird einleitend die vorinstanzliche Zusammenfassung darüber wiedergegeben, was dem polizeilichen Berichtsrapport vom 14. Mai 2018 dazu zu entnehmen ist, wie der Stein der Anklage überhaupt erst ins Rollen ge- bracht worden war (pag. 602): «Am 14. Mai 2018 habe sich der Ehemann von D.________, L.________, im Anzeigebüro auf der Polizeiwache G.________(Ortschaft) gemeldet und um Hilfe ersucht. Er habe erzählt, wo- nach er mit seiner Frau am 08. Mai 2018 einen verbalen Disput gehabt habe. Seine Frau hätte danach Alkohol getrunken und mit ihrem Vater telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, sie solle zu ihm kommen. Seine Frau sei anschliessend zu ihrem Vater gegangen. Am nächsten Morgen sei sie nach Hause gekommen und habe zu ihm gesagt, sie brauche Zeit zum Nachdenken und ge- he zu einer Kollegin nach M.________ (Ortschaft). Am Freitag sei seine Frau nach Hause ge- kommen und habe ihm – auf Nachfrage – erzählt, dass sie in der Nacht vom Dienstag auf Mitt- woch durch ihren Vater vergewaltigt worden sei. Nach der Vergewaltigung habe sie sich aus der Wohnung ihres Vaters begeben, sei umhergelaufen und danach sei sie in das N.________ (Spi- tal). Dort hätten die Ärzte Fotos erstellt und Untersuchungen gemacht. Sie habe von den Ärzten die Broschüre "Berner Modell" erhalten und sei danach nach Hause gekommen. Da sie Zeit ge- braucht hätte, sei sie eben zu einer Kollegin nach M.________(Ortschaft) gegangen und hätte diesen Vorfall ihm noch nicht erzählen wollen. Seine Frau sei angeblich seit dem 13. Lebensjahr mehrfach von ihrem Vater vergewaltigt worden. Er selbst habe sich nun entschieden, dies zu be- enden und die Polizei zu informieren. Seine Frau fühle sich momentan nicht gut und hätte nicht mitkommen wollen, sei aber einverstanden mit der Meldung an die Polizei.» 8. Konkrete Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 28. September 2020 (pag. 396 ff.) werden dem Be- schuldigten folgende sexuellen Handlungen gegen die Privatklägerin vorgeworfen: 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis 05.12.2011, in F.________(Ortschaft), O.________ (Strasse), zum Nachteil von D.________, wie folgt: Der Beschuldigte nahm mit seiner minderjährigen Tochter D.________, geb. D.________, fast je- 8 des Wochenende sexuelle Handlungen vor. Seine Tochter holte er mit ca. 11.5-jährig von Gambia zu sich in die Schweiz, im Wissen, dass sie dort unter sehr schlechten Bedingungen und Miss- handlungen leben musste. Er liess sie anfänglich in dem Glauben, dass es sich bei den sexuellen Übergriffen um ein Spiel handle. Dazu erklärte er ihr, dass es in der Schweiz normal sei, diese Spiel zu spielen, wobei er sie aufforderte, niemandem von dem Spiel zu erzählen und nicht zu schreien/laut zu werden, weil dies nicht zum Spiel gehöre. Er nahm unter anderem folgende Handlungen vor: Er berührte ihren Hintern und die Brüste mit seinen Händen, streichelte und knetete ihr Brustwarzen, saugte mit dem Mund daran und drängte ihr auch Küsse und Zungenküsse auf. Er schob ihr zudem seine Zunge in ihr Ohr. Mit seinen Fin- gern berührte und massierte er ihren Vaginalbereich und führte seine Finger in ihre Vagina ein. Mindestens einmal legte er sich, bekleidet mit Shorts, mit seinem Körper auf den Körper von D.________, als diese lediglich ein Pyjama trug, und rieb sein erigiertes Glied so lange durch die Kleider an ihrer Scheide, bis er zum Samenerguss kam. Im Weiteren veranlasste er D.________, mindestens einmal an seiner Brust zu lecken und zu saugen. Er forderte sie bei diesen Spielen teilweise auf, ihn am ganzen Körper anzufassen und mit ihren Händen sein Glied zu reiben. Dabei kam es auch mindestens einmal vor, dass D.________ ihm an seiner Brust saugen musste, während er seine Hand in seine Hose steckte und bis zum Orgasmus an seinem Glied manipulier- te. Mittels Ausübung von psychischem Druck nötigte er sie zu den oben aufgeführten beischlafsähnli- chen und anderen sexuellen Handlungen, indem er ihr sagte, dass sie mitmachen müsse und niemandem etwas von den Vorfällen erzählen durfte, da er sie sonst nach Gambia zurückschicken würde. Dabei wusste er auch, dass D.________ eine schlimme Zeit in Gambia erlebt hatte, bevor sie zu ihm in die Schweiz kam. Ihm war bewusst, dass sie dort misshandelt wurde (tagelang kein Essen, Schläge, Abschneiden eines Zeh, Beschneidung). Diese Vorgeschichte nutze er bewusst aus, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er rief auch die Familie in Gambia an und sagte, dass sie nicht machen würde, was er wolle und kein gutes Kind sei, woraufhin die Familie sie anrief, beschimpfte und ihr sagte, dass sie dankbar sein soll, in der Schweiz zu sein. Er nutzte ihre Abhängigkeit sowie ihre kindliche Naivität aus. Zudem wendete er das Druckmittel an, dass er ihr kein Geld mehr geben würde, wenn sie nicht mache, was er wolle. So erreichte er, dass D.________ bei seinen Spielen mitmachte und sich nicht wehrte, da sie keine andere Wahl hatte, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie das nicht wollte. 2. Sexuelle Nötigung, evtl. sexuelle Handlung mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von 06.12.2011 bis 05.12.2013, in F.________(Ortschaft), O.________(Strasse), zum Nachteil von D.________. Der Beschuldigte nahm mit seiner minderjährigen Tochter D.________ fast jedes Wochenende sexuelle Handlungen vor. Dabei nötigte er sie unter Ausübung von psychischen Druck sowie unter Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 1) zu den unter Ziff. 1 hiervor aufgeführten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen. Er sagte ihr, dass sie niemandem etwas erzählen durfte und mitmachen musste, da er sie ansonsten wieder zurück nach Gambia schicken würde. Ihm war bewusst, dass sie dort schlimme Sachen erlebt hat- te und auf keinen Fall wieder dorthin zurückwollte. Dabei nutze er auch ihre Hilflosigkeit und ihre Naivität aus, da er wusste, dass sie ihm gehorchen würde und keine grosse Ahnung von einer an- gemessenen Vater-Tochter Beziehung hatte. Zudem war er für sie eine Bezugsperson, da sie sonst keine Familie in der Schweiz hatte. Zwischen ihm und seiner Tochter D.________ bestand ein Abhängigkeitsverhältnis, da er als einziges Familienmitglied und Bezugsperson auch ihre Er- ziehungs- und Betreuungsperson war. Er nutze seine väterliche Autorität, die Zuneigung von D.________ sowie seine generelle Überle- genheit als erwachsene Personen aus und versetzte D.________ so in eine Zwangssituation, um sie zur Duldung und Ausübung des sexuellen Kontakts zu zwingend. Unter Ausübung des psychi- schen Druckes zwang er sie zur Duldung und Ausübung dieser sexuellen Handlungen, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie das nicht wollte. Um den psychischen Druck noch zu verstärken und seine Drohungen zu untermauern, um seine Bedürfnisse besser durchsetzen zu können, informierte der Beschuldigte seine Freunde in Bern 9 sowie seine Familie in Afrika. Ihnen erzählte er, dass die Geschädigte nicht machen würde, was er wolle und sie kein gutes Kind sei, D.________ durch Anrufe und Beschimpfungen seitens ihrer afrikanischen Familienmitglieder, insbesondere ihrer Mutter, Grossmutter und Tanten, wie auch den Freunden des Beschuldigten, noch mehr unter Druck gesetzt wurde, ihrem Vater zu gehor- chen und zu tun, was er wollte. 3. […] 4. Vergewaltigung und Inzest begangen am 09.05.2018, zwischen ca. 01:30 Uhr und ca. 02:00 Uhr, am damaligen Wohndomizil von A.________ in 3018 Bern, z.N. von D.________, wie folgt: Der Beschuldigte konnte seine Tochter D.________ unter dem Vorwand, dass er sich kurz hinle- gen musste und er sie trösten wolle davon überzeugen, sich ebenfalls in seinem Schlafzimmer zu ihm ins Bett zu legen. Er fasste seiner Tochter mit den Händen an den Rücken, begann sie zu küssen, fasste sie am ganzen Körper an und begann, ihre Brüste zu kneten. Er steckte seine Hand in ihre Hosen und fasste ihre Vagina unter den Kleidern an. Während die Geschädigten wie erstarrt und gefroren mit dem Rücken auf dem Bett lag, zog der Beschuldigte der Geschädigten die Hose und Unterhose aus und steckte ihr zwei Finger in die Vagina. Danach nahm er sie wie- der heraus, lag auf sie drauf, so dass sie sich nicht wehren konnte, rieb sein Glied an ihrer Schei- de und drang mit seinem Glied in die Vagina seiner Tochter ein. Er zog danach sein Glied wieder hinaus und stülpte ein Kondom darüber, welches er aus der Schublade neben seinem Bett nahm, um erneut mit dem Glied in die Vagina seiner Tochter einzudringen. Über eine kürzere Dauer voll- zog er den Geschlechtsakt bis zum Samenerguss. Der Beschuldigte nutzte die psychische Abhängigkeit und das bestehende Vater-Tochter- Verhältnis (vgl. hierfür die Ausführungen unter Ziff. 1 und 2) für seine sexuellen Übergriffe aus bzw. machte sich ihre Angetrunkenheit sowie den labilen psychischen Zustand seiner Tochter zu nutzen, um einen grossen psychischen Druck auf D.________ auszuüben. Dabei nutze er auch den vorgängigen Streit seiner Tochter mit deren Ehemann sowie die Tatsache aus, dass dies nebst ihm die einzige Bezugsperson seiner Tochter war. Seine Tochter war dabei überfordert und wie erstarrt. Er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie das nicht wollte, weil sie ihm ein bis zweimal sagte, dass sie das nicht wollte und sich auch mit Kratzen wehrte. Gegenüber seiner Tochter erklärte er, dass sie am nächsten Tag sowieso nichts mehr davon wissen würde und ihr niemand glauben würde, weil sie Alkohol getrunken hatte. 9. Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen (pag. 606 f.) und der Aussagenanalyse im Speziellen (pag. 609 ff.) kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass die Realkennzeichenanalyse nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden kann, bei welcher einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung- Setzen zu anderen diagnostischen Befunden. Die Relevanz eines Beweisstückes ist nicht von der Quantität des Materials abhängig, sondern von einem möglichst einmaligen und eindeutigen Informationsgehalt (HAAS, Kriminalistik 10/2022 S. 569). 10. Vorhandene Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt erfasst und wiedergege- ben. Auf diese Zusammenfassung kann verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 602–606). 10 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Kammer sodann die nachfolgenden Be- weismittel vorliegen (vgl. Ziff. I.4 hiervor): IV-Akten über die Privatklägerin, soweit im Zusammenhang mit einer allfälligen psychischen Störung resp. mit der physi- schen Gesundheit der Privatklägerin stehend (pag. 824 ff.), Akten des Jugendstraf- verfahrens BM 13 0788 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 890 ff.) und das Merkblatt «Sexuelle Ausbeutung» der Bildungs- und Kulturdirektion des Kan- tons Bern (pag. 961 ff.). Auf eine Zusammenfassung der obgenannten Beweismittel wird nachfolgend verzichtet. Es wird auf die entsprechenden Stellen in den Akten verwiesen und auf die einzelnen Beweismittel, soweit von Belang, direkt im Rah- men der Beweiswürdigung eingegangen. Wie auch bereits die Vorinstanz treffend erkannte, liegen nur wenige objektive Be- weismittel vor (pag. 608 f.). Das Kerngeschehen der möglicherweise strafbaren Elemente des Familienkonflikts spielte sich hinter verschlossenen Türen ab, so dass der Aussagewürdigung der beiden Protagonisten eine massgebliche Bedeu- tung zukommt. 11. Allgemeines Aussageverhalten 11.1 Privatklägerin 11.1.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten der Pri- vatklägerin auseinandergesetzt. Sie hat ihre Aussagen einzeln und im Zusammen- hang mit ihren anderen Aussagen sowie jenen des Beschuldigten und der Zeugen, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt. Sie erachte- te die Aussagen der Privatklägerin zusammengefasst aus folgenden Gründen als derart glaubhaft, dass umfassend auf sie abgestellt werden könne (pag. 620 ff.): Die Aussagen der Privatklägerin würden Beschreibungen ihrer Gefühle enthalten. So sei sie verwirrt gewesen, ob das [das Spiel Spielen] richtig sei oder nicht. Sie habe erklärt, sich oft wertlos gefühlt und gedacht zu haben, er sei doch ihr Vater. Sie habe die Vorfälle genau beschrieben und dabei etwa auch ausgesagt, dass der Beschuldigte immer seine Zunge in ihr Ohr getan habe, was sie hasse. Sie habe die Dauer der Vorfälle ungefähr angeben können, wobei sie es nach eigener Anga- be mit der Zeit verdrängt und gewollt habe, dass es so schnell wie möglich vorbei sei. Sie habe dargelegt, mit welchen Folgen die Erhebung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten in ihrer Familie einhergehen würden. Die Verwandten hätten ihr gesagt, der Beschuldigte sei so ein guter Mensch und sie würden ihr das nicht glauben. Die Familie streite alles ab und werfe ihr vor, sich das ausgedacht zu ha- ben und die Familie zerstören zu wollen. Die Privatklägerin habe ausgesagt, dass jedes Mal «grusig» gewesen sei und sie immer so habe tun müssen, dass es ihr gut gehe, zu Hause alles gut und der Beschuldigte ein guter Vater sei. Sie habe geschildert, wie sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte sie zunächst nur habe trösten und umarmen wollen. Die Privatklägerin habe ihre Gefühle der Wehrlosigkeit zu Protokoll gegeben und sich selber die Schuld gegeben, weil sie zum Beschuldigten gegangen sei. Sie habe weiter erklärt, warum sie den Kontakt zum Vater wieder gesucht habe, nachdem sie das Kind bekommen habe. Sie habe sich selber als naiv und doof bezeichnet, da sie davon ausgegangen sei, dass der 11 Beschuldigte – ihr einziges Familienmitglied in der Schweiz – sich verändert habe. Früher habe sie Angst gehabt, nach Afrika zurückzumüssen – womit der Beschul- digte ihr gedroht habe –, inzwischen habe sie einfach Angst davor, dass ihr nie- mand glaube. Die Privatklägerin habe ausgesagt, dass der Beschuldigte angefan- gen habe, sie wie damals in ihrer Jugend über ihren Rücken bis zu ihren Hosen zu streicheln und irgendwann seine Hand dann in ihrer Hose gewesen sei, was sie schockiert habe. Der Beschuldigte habe weiter begonnen, ihre Brüste anzufassen. Die Privatklägerin habe erklärt, dass sie enttäuscht über sich gewesen sei, weil sie zu ihm gegangen sei und sich schuldig gefühlt habe. Sie habe angegeben, dass ihr Körper wie gefroren gewesen sei und sie das Gefühl gehabt habe, sich nicht be- wegen zu können. Weiter stellte die Vorinstanz Übereinstimmungen der Aussagen der Privatklägerin mit weiteren Aussagen und objektiven Beweismitteln fest, so betreffend den Wech- sel ins Wohnheim Q.________, die Zeitpunkte der Übergriffe, der Schilderungen gegenüber der Therapeutin, P.________, und das Aufsuchen der Wohnung des Beschuldigten am 9. Mai 2018 aufgrund von Problemen mit dem damaligen Ehe- mann. Die Privatklägerin habe zudem in nachvollziehbarer Weise geschildert, dass es schlimm für sie gewesen wäre, nach Afrika zurückzukehren, da sie dort vor ihrer Zeit in Europa geschlagen und beschnitten worden sei und zu wenig Essen erhal- ten habe. Weiter habe sie erklärt, ihren Vater nicht zu hassen. Sie sei aber von ihm enttäuscht und wolle wissen, weshalb er das getan habe. Sie habe sich am besag- ten Tag geschworen, dass sie keinen Vater mehr habe, dass jetzt genug sei. In ihren Aussagen würden sich originelle Details finden, welche von einer erlebnis- basierten Erzählung zeugen würden. So habe der Beschuldigte ihr erzählt, dass er sie anfassen und ihre Brüste «süggele» müsse und sei sogar mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe oft schreien wollen, woraufhin der Beschuldig- te ihr gesagt habe, das gehöre nicht zum Spiel. Es sei die Regel gewesen, dass er auf ihr liegen und seinen Penis auf ihrer Scheide so fest reiben dürfe, bis er kom- me. Er habe dann auch gesagt, dass sie seine Brüste anlecken solle. Der Beschul- digte selber habe ihre Brüste «angesüggelet», bis ihre Brustwarzen aufgestanden seien. Er habe ihr erklärt, dass er jetzt ihre Mutter spiele und sie an seiner Brust saugen solle, wie Mutter und Kind. Dabei habe er seine Hand in die Hose gemacht und sich selbst gewixt. Die Privatklägerin sei auch imstande gewesen, konkrete Interaktionen wiederzuge- ben. So habe der Beschuldigte ihr oft gesagt, dass dies [das Spiel] normal sei. Der Beschuldigte sei hereingekommen, wenn sie sich umgezogen habe, und habe ihr gesagt, dass sie ihn machen lassen müsse, was er wolle, dann sei er lieb zu ihr. Allgemein habe er ihr oft gesagt, dass er das mache, weil er sie liebe und dies normal sei. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht so viel trinken, da sie ansonsten am nächsten Morgen nicht mehr wisse, was passiert sei. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass seine Handlungen normal seien und die Privatklägerin habe nicht ge- wusst, wie die Beziehung untereinander sei, da sie in Afrika keinen Vater gehabt habe. 12 In ihren ganzen Aussagen habe die Privatklägerin den Beschuldigten trotz den er- hobenen Vorwürfen nicht übergebührend belastet oder aggraviert, sondern diffe- renzierte Angaben gemacht. So habe sie ausgesagt, durch ihren Vater in der Kind- heit nicht vergewaltigt worden zu sein, sondern dass dieser nur «gfingerlet» habe. Auch habe er seinen Penis nur kurz in ihre Vagina eingeführt, dann aber rausgezo- gen und ein Kondom übergezogen. Die Privatklägerin habe bestätigt, dass es am 8./9. Mai 2019 das erste Mal zu ungewolltem Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten gekommen sei, vorher sei es nur zum «Angrabschen» und «Anfinger- len» gekommen. Die Vorinstanz hielt sodann zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privat- klägerin fest, dass es deren damaliger Ehemann, L.________, gewesen sei, der mit seinem Vorsprechen bei der Polizei das Verfahren ins Rollen gebracht habe und sich aus dem ganzen Verhalten der Privatklägerin kein Hinweis herleiten lasse, wonach diese das mitgeplant habe. Vielmehr ergebe sich bereits aus den Akten der Stiftung Q.________, dass die dortigen Mitarbeiterinnen über die Vorwürfe in- formiert gewesen seien und diese auch mit der Stiftung R.________ besprochen hätten, aber keine Information an die Polizei erfolgt sei. Nicht zuletzt sei die Privat- klägerin «nicht eine intellektuelle Überfliegerin» und deswegen wohl kaum in der Lage, sich eine derartige Geschichte mit so vielen Details auszudenken und diese über Jahre hinweg stimmig und konstant zu erzählen. Sodann spreche gegen ei- nen Komplott, dass hierzu bereits das Geltendmachen eines oder höchstens eines zweiten, aktuellen Übergriffs durchaus gereicht hätten, um den Beschuldigten in Bedrängnis zu bringen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei nicht erstaunlich, dass es gewisse Differen- zen in den Aussagen der Privatklägerin zu finden seien. Diese liessen sich dadurch erklären, dass die Privatklägerin schon lange zurückliegende Vorfälle habe schil- dern müssen, es um eine grössere Anzahl von Vorfällen gegangen sei, die nicht immer gleich abgelaufen seien und sie selber versuchte habe, diese zu vergessen und ihrem Vater zu vergeben. Trotzdem würden die Aussagen der Privatklägerin eben nicht nur pauschale Vorwürfe beinhalten, sondern auch originelle Details, welche nur daher rühren könnten, dass es etwas Selbsterlebtes gewesen sei, was sie gespickt mit angemessenen Emotionen zu Protokoll gegeben habe. Die Vorin- stanz erachtete sodann das von der Privatklägerin am 9. Mai 2018 an den Tag ge- legte Verhalten als absolut logisch und nachvollziehbar. So sei es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin sich nach dem Vorfall ein paar Tage zurückgezogen habe, da sie Distanz von L.________ gebraucht und gewusst habe, dass dieser neue Vorwürfe gegen sie erheben würde, wenn er vom Besuch beim Beschuldigten ge- wusst hätte. Die Vorinstanz legte dar, wie P.________ über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei, mit der Privatklägerin das Frauenspital zwecks Untersuchung aufgesucht und wie die Privatklägerin die Anschuldigungen gegen den Beschuldig- ten bestätigt habe, wobei sie explizit angegeben habe, keine Anzeige machen zu wollen. Ein solcher Ablauf könne einzig dem realen Leben entsprungen sein und es sei schlicht nicht möglich – schon gar nicht der Privatklägerin – das zu planen. Ein von der damaligen Verteidigung geltend gemachtes Motiv, wonach die Privatkläge- rin sich möglicherweise für die jahrelange Vernachlässigung in Gambia habe rächen wollen, erachtete die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass die Privatkläge- 13 rin dann viel zielgerichteter vorgegangen wäre und selber die Anzeigeerstattung in die Wege geleitet hätte, als abwegig. Das Argument der Verteidigung, wonach man der Privatklägerin bereits im Q.________ nicht geglaubt habe, verfange nicht. So hätten sowohl S.________ als auch T.________ erklärt, der Privatklägerin schon damals geglaubt zu haben. In ihren Aussagen liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass sie ihr damaliges Verhalten irgendwie beschönigt oder versucht hät- ten, sich rauszureden. Es sei zutreffend, dass die Privatklägerin den beiden Be- treuerinnen die Übergriffe damals teilweise anders geschildert habe, als sie es später getan habe, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin damals noch ein Teenager und ihr Ausdrucksvermögen entsprechend weniger entwickelt gewesen sei. Insgesamt würden die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien wie beispielsweise Detailreichtum, Originalität, Logik und Konstanz im Kerngeschehen, emotionale, adäquate Reaktionen und fehlende Lügensignale aufweisen. Die Aus- sagen seien stimmig, nachvollziehbar und würden authentisch wirken. Die gemach- ten Ausführungen würden zeigen, dass ihre Aussagen auf einer erlebnisbasierten Erinnerung beruhen würden und die Privatklägerin nicht versuche, den Beschuldig- ten in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie habe sich auch nicht – aus welchem Grund auch immer – an ihm rächen wollen. Die Widersprüche und Unklarhei- ten/Unstimmigkeiten seien erklärbar und es fänden sich keine Anknüpfpunkte, die am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden. 11.1.2 Würdigung durch die Kammer Dieser sorgfältigen und detaillierten Würdigung kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist besonders wichtig, weil sie die Hauptbelastungs-«Zeugin» gegen ihren Vater ist. Ihre Aussagen müssen deshalb in alle Details auf ihre Belastbarkeit geprüft werden. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle noch einmal detailliert auf die Person der Privatklägerin eingegangen und ihre Sichtweise kritisch gewürdigt. Vorab ist ergänzend vor allem auf die Argumentation der Verteidigung einzugehen, wonach es starke grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägeri- schen Aussagen und überhaupt ihrer Aussagefähigkeit gebe, dies wegen ihrer psychischen Gesundheit, insbesondere einer vermuteten Persönlichkeitsstörung. Vor der oberen Instanz wurde von der Verteidigung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäss den edierten IV-Akten bei der Privatklägerin eine Borderline-Störung vorliege (pag. 870), weshalb sie Probleme habe, Abgrenzungen zwischen Erlebtem und Imaginärem vorzunehmen und anfällig für Projektionen sei. Der Beschuldigte selber gab hiezu vor der Vorinstanz an, Tests hätten damals vor dem Heimeintritt ergeben, dass die Privatklägerin einen IQ ein wenig unter dem tiefsten Punkt beim Test habe. Sie habe auch begonnen, sich am Arm selber zu schneiden, was sie vor anderen habe verbergen wollen (pag. 534 Z. 36 ff.). Die Privatklägerin selber sagte dazu aus, in der Kindheit habe sie sich oft selber geritzt und sich selber wehgemacht. Aber jetzt nicht mehr. Das bringe nichts (pag. 31 Z. 412 f.). Diese unumwundene, offene Einräumung samt prägnanter 14 Selbstreflexion alleine zeigt, dass die Privatklägerin emotional gereift und durchaus im Stande ist, kohärent, realitätsnah und klar erlebte Umstände, Emotionen, Vor- gänge und Einschätzungen zu teilen. Ein weiteres Beispiel für ihren sehr sachli- chen, zwar emotional durchaus gefärbten aber nicht von (negativen) Gefühlen ein- genebelten Erzählstil findet sich auch in der Antwort auf die Frage nach dem Grund für ihre Zehenamputation: «Ich kann mich erinnern, meine Familie hat mir erzählt, meine Mutter habe das gemacht, weil sie mich nicht wollte. Die Mutter von Vaters Seite hat mir dies immer erzählt. Ich wäre damals 2 Jahre alt gewesen, aber ich weiss nicht was davon stimmt und was der Grund war» (pag. 39 Z. 840 ff.). An die- ser Schilderung wird klar, dass die Privatklägerin sehr präzise, mit wenigen einfa- chen Worten, aber ohne Übertreibungen, Effekthascherei oder Geltungsdrang be- schreibt. Dabei ist sie bemüht, andere (hier: ihre Mutter) nicht unnötig zu belasten oder schlechtzumachen, selbst wenn sie allen Grund dazu hätte. Gemäss dem Bericht der Hausärztin Dr. med. U.________ vom 22. Dezember 2009 sei die Privatklägerin bei ihrer Einreise in die Schweiz deutlich in ihrer intellek- tuellen Entwicklung beeinträchtigt gewesen [an diversen Stellen in den Akten liest man von einem Zustand der Verwahrlosung, fast schon Verwilderung, in dem die Privatklägerin in die Schweiz gekommen ist]. In der Phase der Integration habe sie aber massive Fortschritte gemacht und sehr rasch Deutsch gelernt. Das Verhalten sei anfangs sehr problematisch bis autodestruktiv gewesen, habe sich aber deut- lich gebessert (pag. 140). Dem RAD-Bericht zu Handen der IV von Dr. med. V.________ vom 7. Oktober 2011 ist zu entnehmen, das Denken sei inhaltlich und formal korrekt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder wahnhafte Denkinhalte. Das Verhalten sei noch wesentlich durch momentane Lust- und Unlustgefühle be- stimmt. So zeige sie bei Erfolg kindliche Freude. Wenn sie müde wird, könne sie sich kaum noch motivieren und bearbeite die Aufgaben nur noch oberflächlich. Im Übrigen seien Verhalten, Stimmung und Affekt unauffällig. Die Kooperation gestalte sich freundlich und unproblematisch. Das Auffassungsvermögen für Testinstruktio- nen sei ausreichend gegeben. Sie denke aktiv mit und erkenne selbständig Zu- sammenhänge (pag. 142). Der damals festgestellte IQ Wert von nur gerade 57 stelle wahrscheinlich auf Grund der eingetretenen mentalen Ermüdung während der Testerei ein etwas zu düsteres Bild dar. Insbesondere der klinische Eindruck einer aufgeweckten, selbständig denkenden und auffassungsfähigen Explorandin kontrastiere mit diesem schwachen IQ-Wert. Ausser der noch nötigen Beschulung scheine keine eigentliche Störung der Kulturtechniken. Es würden sich insgesamt ausgeprägte kognitive Leistungsbeeinträchtigungen manifestieren. Wie bereits in der Untersuchung vom 8. Mai 2009 würden die schwachen Testleistungen mit ei- nem vergleichsweise besseren klinischen Eindruck bezüglich schulischen Forts- chritten, Auffassungsvermögen, Sozialverhalten und Alltagskompetenzen kontras- tieren (pag. 144). Dem Arztbericht vom 10. November 2021 von Dr. med. W.________ (pag. 550 f.) ist sodann zu entnehmen, dass diese die Privatklägerin nach Zuweisung durch X.________ seit März 2018 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt, nach- dem sie während mehreren Jahren durch Psychologin P.________ therapeutisch 15 unterstützt worden war. Diagnostiziert wird der Privatklägerin eine Posttraumati- sche Belastungsstörung als Folge sexueller Gewalt durch ihren Vater mit plötzli- chen Erinnerungsfragmenten an Bedrohungs- und Ohnmachtssituationen, Durch- schlafstörungen seit mehreren Jahren mit Angstträumen, Zukunftsangst und de- pressive Verstimmung sowie Gefühl der Kraftlosigkeit und Erschöpfung. Zudem wird auch eine Lernbehinderung mit verminderter Konzentrations- und Aufmerk- samkeitsfähigkeit attestiert, welche sich durch grosse Impulsivität und Schwierigkeit mit der Emotionskontrolle, institutionelle Beschulung und 100% IV-Berentung mani- festiert. Im Bericht fasst die Ärztin die von der Privatklägerin beschriebenen Be- schwerden zusammen (durch Übergriffe Vater: tiefgreifende Verunsicherung in Vertrauensfähigkeit, gefühlsmässig aufwühlende Albträume über ihren Vater mit nachfolgenden traurigen Stimmungen, Niedergeschlagenheit und Wertlosigkeit, Ohnmacht darüber, dass Umfeld des Vaters ihr nicht glaube, Überschattung von traurigen Gedanken und einsamem Grübeln, Unsicherheit über eigene Schuld, ob sie schlechter Mensch sei, dann wieder riesige Wut gegen ihren Vater, manchmal auch gegen alle Männer, Gefühl betrogen zu sein, er habe ihr das Leben wegge- nommen, neu grosse Distanz zu Menschen, Misstrauen. Seit Übergriffen, Einbruch in Lebensqualität, Lebensfreude zeitweise verschwunden, Gefühle der Zuversicht und Hoffnung kaum mehr möglich, über lange Phasen in letzten Jahren gedrückte Stimmung. Kraft gebe ihr Mutterschaft). Der Behandlungsrhythmus sei ca. alle zwei Wochen. Die Ärztin attestiert, dass es der Privatklägerin oft gelinge, ihre Gefühle des überschwemmenden Leides in einem Bild zu fassen und es damit auch in ih- rem Erleben veränderbar zu machen. Sie könne erkennen, dass die Übergriffe hin- ter ihr lägen und sie eine andere Zukunft vor sich habe. Aus den edierten IV-Akten ergibt sich dazu nichts Neues. Wesentlich scheint, dass man die Privatklägerin nach ihrem ersten Schuljahr in der Schweiz nicht in eine HPS schicken wollte, weil man den Standpunkt vertrat, dass die Beschulung mit geistig behinderten Kindern nicht ihrem vermuteten Potential entspreche. So konn- te man sie letztendlich in M.________(Ortschaft) in der Stiftung Q.________ durch die Woche im Heim platzieren, dies, weil die Eltern (Beschuldigter und seine Ex- Frau) beide berufstätig und mit der Privatklägerin überfordert waren, aber auch we- gen ihrer schulischer Defizite (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 9 S. 6/11, pag. 834; zur Überforderung von Frau Y.________ (Ex-Frau des Beschuldigten, damalige Frau Z.________ (gleicher Nachname wie A.): Dokument 9 S. 11/11, pag. 839: Die Überforderung kann nicht alleine auf das Verhalten der Privatklägerin abgeschoben werden, Frau Y.________ fühlte sich offenbar auch vom Beschuldig- ten mit der Stieftochter alleingelassen). Die kantonale Erziehungsberatung AA.________ attestierte der Privatklägerin am 8. Mai 2009 Motivation, geduldiges Arbeiten, Ruhe, aber kaum Gründlichkeit. Sie mache aber deutlich bessere schuli- sche Fortschritte, als auf Grund ihrer Testwerte hätte erwartet werden können. Sie mache von dem her nicht unbedingt den Eindruck einer Sonderschülerin. Sie benötige umfassende Förderung und psychotherapeutische Hilfe (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 9 S. 9/11, pag. 837). Die Privatklägerin erhielt von der IV am 16. Juli 2012 erstmals eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA INSOS in der Stiftung, in welcher sie bereits wohnte (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 26 S. 1 f., pag. 846 f.). Am 16 2. April 2013 wurde für das zweite Ausbildungsjahr die Verlängerung gutgeheissen (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 30 S. 1 f., pag. 848 f.). Dem Arztbericht für die Anmeldung zur Volljährigen-IV, ausgestellt durch Dr. med. U.________ vom 11. März 2014 ist zu entnehmen, dass bei der Privatklägerin eine emotional instabile Persönlichkeit und eine Intelligenzminderung diagnostiziert wurden. Sie habe heute ein viel ruhigeres und adäquateres Verhalten mit besseren Leistungen und weniger Absenzen. Die Stimmung sei nach wie vor instabil, «Ausraster» seien seltener und weniger gravierend. Im geschützten Arbeitsmilieu könne sie sich sicher noch bes- ser entwickeln. Es sei die jugendpsychiatrische Therapie weiterzuführen, wobei das Wohnumfeld abzuklären sei (Zusammenleben mit Vater sei schwierig für die Pri- vatklägerin). Bei der Arbeit sei sie verlangsamt (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Do- kument 49, pag. 852 ff.). Dr. med. AB.________ (Regionaler ärztlicher Dienst, RAD) attestierte der Privatklägerin am 10. Juli 2014 deutliche Fortschritte, insbe- sondere im sprachlichen Bereich. Im zweiten Lehrjahr sei es zu einer persönlichen Krise gekommen und es sei eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 60, pag. 857 ff.). Im Bericht vom 5. Oktober 2016 von Dr. med. AC.________ wurde der IQ der Privatklägerin neu auf 64 bestimmt. Die Intelligenzminderung führe zu rascher Überforderung (einge- schränkte Stresstoleranz aufgrund eingeschränkter Problem- und Konfliktlösungs- fähigkeit). Sie arbeite deswegen nicht gründlich. Die Konzentrations- und Leis- tungsfähigkeit seien deutlich reduziert. Die emotional-instabile Persönlichkeitss- törung sei der ausgeprägten emotionalen Deprivation geschuldet. Daraus und mit der leichten Intelligenzminderung seien das Durchhaltevermögen, die sozialen Fähigkeiten, die Selbstbehauptung und die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Zudem lägen ausgeprägte Stimmungsschwankungen vor (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 105, 2 ff., pag. 869 ff.). Im gleichen Bericht diagnostizierte Dr. med. AC.________ der Privatklägerin eine leichte Intelligenzminderung F70.0 und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.3, beides mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 105, S. 4, pag. 871). Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung umfasst nach ICD-10- Nomenklatur zwei Unterformen: Den impulsiven Typ (F60.30) und den Borderline- Typ (F60.31). Der Begriff «Borderline» wird im ärztlichen Bericht vom 5. Oktober 2016 zwar erwähnt (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 105, S. 3, pag. 870 oben); hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine psychiatrische und psycho- logische Einschätzung, sondern um eine anamnestisch wiedergegebene Zusam- menfassung des Berichts des Sozialdienstes Bern vom 10. August 2016. Die Be- hauptung des Sozialdienstes, die Privatklägerin leide an einer «Borderline- Persönlichkeitsstörung» steht indes im Widerspruch zu allen bisherigen und späte- ren medizinischen Einschätzungen. So sprechen alle medizinischen Fachpersonen von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3 und führen Symptome auf, welche nicht auf den Borderline-Typ, sondern viel mehr auf den impulsiven Typ hinweisen. Die zusätzlichen Störungsbilder des Borderline-Typs werden nicht be- schrieben. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verteidigung aktenwidrig davon aus- geht, dass der Privatklägerin ärztlich eine Borderline-Persönlichkeitsstörung dia- gnostiziert wurde. 17 Mit diesem Bild decken sich auch die Aussagen der Zeugin P.________, der Psy- chotherapeutin der Privatklägerin seit dem Jahr 2009, welche deren emotionale In- stabilität seit der Posttraumatischen Belastungsstörung erwähnte. Es sei ein stän- diges Auf und ein Ab und es würden Stimmungsschwankungen vorliegen. Die Pri- vatklägerin sei aber auch sehr stark, wenn sie etwas durchziehen wolle und auch stur (pag. 72 Z. 68 ff.). Sie sei zum Teil sehr aufbrausend geworden, wenn man sie für etwas beschuldigt habe und sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Manchmal habe sie auch richtige Wutanfälle bekommen. Sie habe ihre Handlungen in dem Moment nicht steuern können. Meistens habe dies ein paar Stunden oder einen Tag lange gedauert. Nachtragend sei sie überhaupt nicht oder sie habe es nicht erlebt. Sie sei nicht rachesüchtig oder wenn, gerade im Moment (pag. 76 Z. 276 ff.). Sie sei bedürftig und suche nach Zuwendung. Sie habe aber auch einen starken Willen. Wenn sie etwas nicht wolle (z.B. Medikamente) dann nehme sie diese auch nicht. Man könne sie nicht überzeugen. Sie sei wirklich ambivalent, ei- nerseits habe sie einen starken Willen, aber wenn es ihr schlecht gehe, sei sie zu nichts mehr fähig, sei auch nicht mehr entscheidungsfähig. Sie sei nicht sehr be- lastbar und kommen schnell an ihre Grenzen (pag. 77 Z. 299 ff.). Zeugin S.________ beschrieb die Privatklägerin als starke Persönlichkeit, voller Energie und Bewegungsdrang. In ihrem Sozialverhalten sei sie sehr unsicher ge- wesen. Es habe viele Missverständnisse im zwischenmenschlichen Austausch ge- geben. Sie sei die ersten zwei Jahre in einem Wechselbad der Gefühle gewesen (Ehe des Vaters ging auseinander, Kulturwechsel in der Schweiz). Sie habe sich auf die neue Wohn- und Betreuungssituation eingelassen. Das Wechselbad habe zwischen Einlassen und Ruhe finden in der Schweiz und der Sehnsucht nach Gambia, nach der dortigen Zugehörigkeit auf einer anderen Ebene (Sippe) bestan- den (pag. 84 Z. 65 ff.). Zeugin T.________ gab an, sie habe die Privatklägerin (in der Zeit als Betreuerin auf der Wohngruppe im 10. Schuljahr) als einfühlsam, lebendig, manchmal impulsiv erlebt. Sie könne gut reflektieren. Sie habe gerne mit anderen Menschen zu tun, sei sehr bewegungsfreudig (pag. 125 Z. 44 ff.). Der Grund, weshalb sie ihren Schil- derungen geglaubt habe sei, weil sie sonst nie einfach so etwas erzählt habe. Sie sei dort wie aufgebrochen und habe alles erzählt. Sie habe von ihrer Zeit in Gambia erzählt, es sei sehr emotional gewesen und traurig. Für sie sei klar gewesen, dass sie die Wahrheit erzähle. Es habe vielleicht Momente gegeben, wo sie geschum- melt habe, aber sie sei schliesslich immer dazu gestanden, wenn etwas nicht ganz richtig gelaufen sei (pag. 125 Z. 85 ff.). Zeugin AD.________ (Stiefgrossmutter) geht härter mit der Privatklägerin ins Ge- richt. Nach ihr habe sie die Wahrheit verdreht (pag. 145 Z. 139). Sie sei sehr labil, habe starke Stimmungsschwankungen bis zur Depression und dann wieder ein Hoch. Sie sei manipulierbar, beeinflussbar und verführbar, nicht beziehungsfähig. Sie habe nicht immer die Wahrheit gesagt. Wenn man dann im Q.________ wieder eine Lüge habe aufdecken können, sei sie sehr weich und ganz vertrauensvoll ge- worden und würde alles zugeben (pag. 133 Z. 53 ff. und Z. 68 ff.). Mit IQ 57 gehe sie eigentlich schon Richtung debil (pag. 138 Z. 202 f.). Genau betrachtet sind viele ihrer Beobachtungen vom Kern her deckungsgleich mit jenen der Fachpersonen, 18 nur wertet Zeugin AD.________ diese massiv negativ resp. dreht der Privatklägerin daraus charakterlich einen Strick. Dabei ist zu bedenken, dass Zeugin AD.________ auch ein «Interesse» daran hat, dass ihre eigene Tochter nicht mit jemandem verheiratet war, der sich nachträglich als Sexualstraftäter im Zusam- menhang mit einem Kind und als inzestuös entpuppt, zumal diese Tochter ja auch massgeblich dafür verantwortlich war, dass die Privatklägerin überhaupt erst in die Schweiz zu ihrem Vater geholt wurde. Nur so lässt sich auch der Umstand er- klären, dass sie den nunmehr längst abgeschiedenen Schwiegersohn trotz hand- fester Hinweise auf ein zweites Gesicht durchwegs in Schutz nimmt und die Privat- klägerin schlecht darstellt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass AD.________ von den Aussagen der Privatklägerin gegenüber T.________ gewusst hat und trotzdem nichts Handfestes unternahm, korreliert doch ihr Angebot vom Januar 2023 auch genau mit jenem gemäss Aktennotiz, wonach sie gestützt auf den Schutzplan der Fachleute für die Privatklägerin anerbot, dass diese die Wochenenden auch bei ihr [statt beim Vater] verbringen könne (vgl. dazu pag. 51 Z. 370 ff. und Z. 385 ff.). Entsprechend sagte auch Zeugin S.________ aus, dass AD.________ informiert worden sei (pag. 85 Z. 131). Auch deshalb vertritt sie in dieser Sache heute offen- sichtlich eigene Interessen. Die Aussagen aus dem Lager AD.________ (Mutter und Tochter) sind deshalb sicher auch unter diesem Aspekt mit Vorsicht zu genies- sen. Zudem hatte auch bereits die Privatklägerin gesagt, sie sei sich nie sicher ge- wesen, ob sich die Oma in Zweifelsfall nicht auf die Seite ihres Vaters schlagen würde (resp. sie habe AD.________ nichts gesagt, weil sie mit ihrem Vater immer in Kontakt gestanden sei und sie [D.________] immer Angst gehabt habe), was sich nun ja bewahrheitet hat. Zeugin Y.________ (Ex-Frau des Beschuldigten, geb. AD.________) beschrieb die Privatklägerin bei ihrer Ankunft in der Schweiz als sozial absolut verwahrlost und Analphabetin. Was man früher für sie nach Gambia geschickt habe, habe sie so lange getragen, wie sie dort gewesen seien (pag. 99 Z. 83 ff.). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, welcher stets beteu- erte, mit der Privatklägerin sei alles perfekt gelaufen. Gesamtwürdigend kann festgehalten werden, dass keine der involvierten Fachper- sonen die Privatklägerin je einmal in ihrer Fähigkeit, stringente und klare Aussagen mit Realitätsbezug machen zu können, in Frage gestellt hätte. Im Gegenteil schil- dert gerade Dr. med. W.________, dass es der Privatklägerin oft gelinge, ihre Ge- fühle des überschwemmenden Leides in ein Bild zu fassen (pag. 551). Dabei ist zu erwähnen, dass Dr. W.________ kurz vor dem Hauptvorwurf der Vergewaltigung Therapeutin der Privatklägerin wurde und so nach der Anzeige von Anfang an in die Aufarbeitung der nunmehr offengelegten Übergriffe involviert war. Die von ihr beschriebenen Diagnosen samt Auswirkungen weisen allesamt nicht in Richtung Wahrnehmungsstörungen, Wahnhaftigkeit, Realitätsverlust etc. Aus diesem Bericht sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine eingeschränkte Aussage- fähigkeit der Privatklägerin hindeuten könnten. Ebensowenig deuten die Beschrei- bungen und Einschätzungen der engsten Betreuungspersonen der Privatklägerin auf solche Einschränkungen hin, im Gegenteil. Sie wird sinngemäss von allen als lebendig, kämpferisch, stark, sensibel, einfühlsam, nicht rachsüchtig, aber stur, mit anderen Worten als äusserst differenzierte, facettenreiche und vielschichtige Per- 19 sönlichkeit beschrieben. Insbesondere attestiert man ihr auch Treue, genährt durch den Wunsch nach Zugehörigkeit. Die Einschränkungen der Privatklägerin liegen of- fenbar ausschliesslich in einer (leichten) Intelligenzminderung, welche sie jedoch nicht daran hindern, ein eigenständiges Leben zu führen, sowie in Problemen mit der emotionalen Ausgeglichenheit. Diese haben in keiner Weise Einfluss auf die Fähigkeit der Privatklägerin, sich klar und realitätsbezogen zu artikulieren oder Er- lebtes zu spiegeln. Entsprechend wurde denn auch zu keinem Zeitpunkt in Erwä- gung gezogen, ihr das Sorgerecht über ihre Tochter zu entziehen oder eine Bei- standschaft für die Tochter zu errichten. Nirgends in den Akten findet sich auch nur ein einziger Hinweis darauf, dass die Privatklägerin in ihrem Leben Geschichten er- funden, andere Leute zu Unrecht beschuldigt oder phantastische Parallelwelten aufgebaut hätte. Dieser Einwand kann somit nicht gehört werden und begründet auch in keiner Weise die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Vielmehr stärken diese fachlichen Einschätzungen über die Privatklägerin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schlussendlich hat sich auch die Kammer ein eigenes Bild von der Privatklägerin machen können und kann sich den Ausführungen der Fachleute über vorbehaltlos anschliessen. Im Weiteren hat die Privatklägerin in ihrem Leben offenbar auch früher schon sexuelle Gewalt erlebt. Die Verteidigung argumentierte, dass dabei auch eine mög- liche Projizierung des anderweitig Erlebten auf ihren Vater denkbar sei. Die Privat- klägerin gibt selber an, dass sie die anderen erlebten sexuellen Übergriffe meistens jemandem erzählt habe, man ihr aber nie geglaubt habe, insbesondere ihr Vater nicht. Man habe ihr nicht geglaubt oder aber ihr die Schuld gegeben. Gemäss Be- richt der Hausärztin, Dr. med. U.________, vom 22. Dezember 2009 sei die Privat- klägerin offenbar als Kind vergewaltigt worden (pag. 140). Von Zeugin T.________ stammen die Aktennotizen vom 6. und 9. November 2009. Die Privatklägerin habe ihr von zwei Vorfällen sexueller Gewalt erzählt. Der erste sei in der Pflegefamilie in Gambia gewesen, wo der ältere Junge der Familie sie nachts missbraucht habe, wobei sie von Blut zwischen ihren Beinen erzählt habe. Der zweite Vorfall sei Be- tasten und Anfassen durch einen Onkel in Gambia gewesen (pag. 282). Damals habe sie T.________ gesagt, dass sie sich in Gambia sicher fühlen würde, wenn ihr Vater bei ihr sei. Sie habe wahnsinnig Angst, wenn ihr Vater bspw. einkaufen gehe und sie alleine im Haus der Grossmutter lassen würde. Dies weist darauf hin, dass damals (vor der Reise) tatsächlich noch keine Übergriffe vom Vater stattge- funden hatten, jedoch solche durch Dritte in Gambia. Sie war sich aber bereits da- mals sicher, dass der Vater ihr nicht glauben würde, wenn sie sich ihm anvertrauen würde (pag. 282). Im Übrigen habe die Privatklägerin erzählt, dass die Grossmutter wegen Verdachts in Afrika ihren Lieblingsonkel angewiesen habe, bei der Privat- klägerin zu «kontrollieren», ob sie noch Jungfrau sei, was er dann leider– gegen Geld – auch gemacht habe (pag. 284). Zeugin Y.________ (Ex-Frau des Beschul- digten) sagte aus, sie wisse, dass die Privatklägerin eine Vergewaltigung erlebt ha- be in Gambia. Sie wisse auch, dass sie dort beschnitten worden sei, weil sie es ihr erzählt habe (pag. 100 Z. 91 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vor der oberen Instanz präzisierte resp. korrigierte die Privatklägerin diese Vorfälle. Betreffend den Vorfall mit dem Jungen habe sie kein Blut zwischen den Beinen, sondern Nasenbluten gehabt. Der Junge habe aber ge- 20 wollt, dass sie seinen Penis massiere, was sie wiederum nicht gewollt habe. Er ha- be sie aber nicht angefasst (pag. 937 Z. 23 ff.). Den Vorwurf betreffend die Über- prüfung der Jungfräulichkeit widerrief die Privatklägerin vor der oberen Instanz gänzlich (pag. 937 Z. 41 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Äusserung dieser Vorwürfe 14 Jahre alt war und bereits damals von weit zurückliegenden Vorfällen erzählte. Beim Übergriff des Jungen ist betreffend das Bluten von einem Missverständnis auszugehen. Bei den Vorwürfen gegenüber beider Onkel ist in Erinnerung zu rufen, dass die Privatklägerin in der Folge nie mehr mit diesen Vorfällen konfrontiert wur- de und diese anlässlich ihrer Einvernahme vor der oberen Instanz wahrscheinlich zum ersten Mal seit über 10 Jahren überhaupt wieder hörte. Wenn diese Vorwürfe nun vor der Kammer bestritten wurden, so kann dies durchaus bedeuten, dass sie in der Entwicklung der Privatklägerin in den Hintergrund getreten und von neuen (negativen) Ereignissen überlagert wurden. Die Richtigstellung dieser Vorwürfe spricht nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht per se gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. In der Schweiz wurde die Privatklägerin sodann mit 17.5 Jahren vom gleichaltrigen H.________, am 16. Mai 2013 im Veloraum ihres Schulheims Q.________ sexuell missbraucht (Auszug Strafbefehl vom 28. November 2013, pag. 289). Gemäss Vorwurf im Strafbefehl hat er sie am ganzen Körper betatscht, danach seine Hose ausgezogen und ihr gesagt, sie solle seinen Penis anfassen und ihm einen blasen. Zudem habe er gegen ihren Willen versucht, in ihre Vagina einzudringen. Das Ar- gument der Verteidigung der Projektion dieses Vorfalls auf den Vater greift nicht. Bereits die Tatvorwürfe sind deutlich anders gelagert als jene, welche die Privat- klägerin bereits vor diesem Vorfall und konstant auch danach gegen den Vater gel- tend gemachten hat. Beim Vater war nie die Rede von Fellatio. Auch hat sie ihm nie vorgeworfen, er sei mit ausgezogener Hose mit Aufforderungen bezüglich sei- nes Glieds vor sie hingestanden. Auch vaginale Penetrationsversuche mit dem Glied hat sie ihm – bis am 9. Mai 2018 – nie vorgeworfen. Die gegen ihn gerichte- ten Tatvorwürfe sind gänzlich anderer Natur als jene dieses Strafbefehls, fanden meistens im Liegen statt, mit streicheln und küssen, auf einander draufliegen etc. Die edierten Akten aus diesem Jugendstrafverfahren haben indes eindrücklich auf- gezeigt, wie es um das Schutzbedürfnis des Beschuldigten gegenüber seiner Toch- ter steht. So gehen aus den Akten keinerlei Hinweise hervor, wonach der Beschul- digte während des Jungendstrafverfahrens um Unterstützung seiner Tochter und um den Schutz deren sexueller Integrität bemüht gewesen wäre. Auch anlässlich seiner Befragung vor oberer Instanz verwies er in diesem Zusammenhang lapidar auf die Stiftung Q.________ resp. T.________ und AD.________, welche sich dar- um gekümmert hätten (pag. 948 Z. 9 ff.). Bezeichnenderweise sagte Zeugin S.________ hierzu denn auch aus, dass man den Beschuldigten über den Übergriff informiert habe, wobei dieser der Privatklägerin nicht geglaubt und ihr die Schuld dafür gegeben habe (pag. 86 Z. 179 ff.). Der Tatvorwurf konnte letztendlich aber durch eine Videoaufnahme aus dem Velokeller untermauert werden (vgl. Anzeige- rapport vom 8. Juni 2013 in den Akten BM 13 0788). Im Weiteren kann die Kammer zum allgemeinen Aussageverhalten der Privatkläge- rin noch Folgendes festhalten: 21 Die erste Einvernahme der Beschuldigten erfolgte erst am 24. Mai 2018. Dies war 15 Tage nach dem Vorfall der mutmasslichen Vergewaltigung. Zwar handelt es sich dabei immer noch um die tatnächsten Erstaussagen der Geschädigten, es ist dabei aber zu beachten, dass diese nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck des Vorfalls gemacht wurden, die Geschädigte zwischenzeitlich mit diversen Per- sonen gesprochen hatte, u.a. mit der Opferhilfe (pag. 23 Z. 35 ff.). Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Tatsache, dass sie gegenüber der rapportierenden Polizis- tin am 16. Mai 2018 (wohl telefonisch) mitteilte, sie wolle erst Aussagen machen, wenn sie eine Anwältin habe (pag. 10). Dies hat an sich keinen Einfluss auf die Qualität der Erstaussagen, diese sind aber im Lichte dieser Umstände zu würdigen. An dieser Stelle sei noch angefügt, dass P.________, welche als erste eingehend mit ihr über die Vergewaltigung sprach, bewusst nicht nach Details gefragt hatte, weil sie von ihrer Arbeit in einem Care-Team gewusst habe, dass es Aufgabe der Polizei sei, zu befragen (pag. 74 Z. 177 ff.). Genese dieser Aussagen: Es war nicht die Privatklägerin, welche zur Polizei ging. In Anbetracht des Zeitablaufs bis zur Anzeige durch ihren Ex-Mann alleine ist schon fraglich, ob sie überhaupt je Anzeige erhoben hätte. Zeuge L.________ hat sie im Vorfeld denn auch nicht gefragt oder informiert. Er ist in Eigenregie auf den Polizeiposten und hat damit den Stein ins Rollen gebracht. Die Privatklägerin wollte auch nicht grad sofort ihre Aussage machen gehen, sondern erklärte der Polizistin, sie würde nur aussagen, wenn sie eine Anwältin dabeihätte. Hätte sie orchestriert komplottiert, wäre sie sofort auf dem Polizeiposten erschienen und hätte ihre Aus- sage gemacht. Sie hätte dem IRM die Kleider abgegeben, welche auf Grund des gemeinsamen Liegens mit Kopfanlehnen (gemäss dem Beschuldigten) im Bett des Beschuldigten ja zweifellos voller DNA gewesen wären und sie hätte im Vorfeld in der Zeit vor der Vergewaltigung (also 2018) detailliert alle ihre Ärzte und Therapeu- ten über einen bisherigen Missbrauch aufgeklärt. Genau das machte sie aber nicht. Der Antrieb zur Strafverfolgung kam einzig und alleine vom Ex-Mann. Sie selber war beschäftigt mit der Überwältigung der Gefühle (Kleider fortwerfen, weil sie dachte, alles sei schmutzig, duschen ohne sauber zu werden, den ganzen Tag weinen, das Kind drei Tage bei der Tagesmutter lassen etc.). Dass sie sich am nächsten Tag tatsächlich in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, bestätigte im Übrigen auch P.________ (pag. 75 Z. 211 ff.). Besonders sticht sodann die zweite Befragung vom 22. Juni 2018 hervor (pag. 43 ff.). Die Privatklägerin ist hier offenbar in einer ganz anderen Stimmung als bei der Erstbefragung. Sie wirkt fahrig, vergesslich, zeitweise aufmüpfig und gar frech und auch fordernd. Oft gerät sie ins Stottern (es kann aber auch sein, dass dies wegen einer anderen Protokollierungsart hier so hervorsticht). Hier schlagen sich wohl auch die vielbeschriebenen Stimmungsschwankungen und die emotionale Instabi- lität der Privatklägerin nieder. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Privatklägerin über die Anschuldigungen gegen ihren Vater klar, stringent, gleichbleibend und unerschütterlich Auskunft geben kann. Diese Aussage zeigt wohl geradezu exemplarisch, worin sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin tatsächlich manifestiert: In ihrer Stimmung, ihrem Gesprächsver- halten, nicht aber im formellen und inhaltlichen Denken und im Bezug zur Realität. Aus diesen Umständen lässt sich jedenfalls inhaltlich nichts Entlastendes zu Guns- 22 ten des Beschuldigten ableiten. Es ging ihr an dieser Einvernahme offensichtlich nicht gut. So ist betreffend eine Befragungspause um 09:25 Uhr vermerkt, sie habe während der Pause heftig weinen, erbrechen und sich wieder sammeln müssen (pag. 51 Z. 344 f.). Entwicklung des Verhältnisses Vater/Tochter: Die Privatklägerin gab an, dass vor der Geburt ihrer Tochter ein Jahr Funkstille gewesen sei. Dann habe sie ihn ca. einmal pro Monat angerufen, aber es sei nicht mehr so wie früher gewesen (pag. 25 Z. 122 ff.). Er könne sehr gut Leute enttäuschen und so tun, als wäre nichts. Er könne sehr gut den Unschuldigen spielen (pag. 25 Z. 129 ff.). Zeuge L.________ gab an, er habe es nicht glauben können, als AF.________ ihm bei der Geburt seiner Tochter gesagt habe, die Privatklägerin wolle sich mit ihrem Va- ter versöhnen, weil sie aus Afrika dazu gedrängt werde (pag. 110 Z. 276 ff.). Er stellte dabei aber auch klar, dass er nie erlauben würde, dass die Privatklägerin seine Tochter mit zu ihrem Vater nehmen würde (pag. 110 Z. 282 ff.). «D.________ konnte sich nie gegen die Belästigungen ihres Vaters wehren. Wer gibt mir die Ga- rantie, dass sie meine Tochter verteidigen kann.» (pag. 110 Z. 286 f.). Der Privat- klägerin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über all die Jahre (vor allem nach erneut erlebter Gewalt, durch ihren Vater in Gambia, nach den Vorfällen sexueller Übergriffe) immer wieder den Kontakt zum Vater suchte. Es ist nachvoll- ziehbar, dass sie – nach ihrer Vorgeschichte und vor allem der Chance, welche sie mit ihrer Migration in die Schweiz auch selber erkannte – immer wieder versuchte, so etwas wie eine Familie in der Schweiz pflegen zu können. Diese bestand aus ih- rem Vater als einzige verwandte Bezugsperson. Zudem war ihr in ihrem jugendli- chen Alter auch die Bedeutung der Übergriffe nicht klar und sie machte gute Miene zu bösem Spiel, wie das übrigens sehr viele Kinder und Jugendliche tun, welche Opfer sexuellen Missbrauchs im eigenen Heim sind. Dass sie trotz dieser Übergrif- fe immer wieder die Nähe zum Vater suchte, bis hin zum Mai 2018, ist nicht weiter erstaunlich und bei Missbrauchsopfern gar symptomatisch. Sie selber gab über- zeugend zu Protokoll (pag. 39 Z. 806 ff.): «Weil ich hatte ein Jahr lang keinen Kontakt zu ihm, bis ich mein Kind erhalten habe und habe zu Frau AF.________ gesagt, dass ich wieder Kontakt zu meinem Vater haben möchte, was gewesen wäre, sei vorbei [gemeint der Streit beim Ausziehen wegen dem Freund] und ich nicht mehr Streit mit ihm wolle, in Afrika, versuchen wir zu verzeihen. Ich kann es nicht ändern, was soll ich machen. Ich glaube ich war zu doof und zu naiv, zu glauben, dass er sich verändert hätte. Es hat mich immer trau- rig gemacht, ich habe hier nur ein Familienmitglied in der Schweiz, ihn. Darum gehe ich immer wieder zu ihm wie eine bescheuerte. Ich habe gedacht, dass er sich verändert hat. Er hat gesehen, dass ich Mutter geworden bin und nicht mehr das kleine Kind, welches er immer «begrabscht» und «befinger- let» hat» Im Übrigen ist auch ihr Verhältnis zur Mutter genauso ambivalent: Führt man sich vor Augen, was ihr diese als Kleinkind angetan hat, so ist es doch erstaunlich, dass sie ihr nichts Schlimmes anlasten will (pag. 39 Z. 840 ff.; Zehenabschneiden) und ihr gar noch ihre eigene Tochter in Afrika vorbeibringen und vorstellen wollte (pag. 36 Z. 704 ff.). Diese Ambivalenz kann ihr nicht als Flatterhaftigkeit und Wider- sprüchlichkeit ausgelegt werden, im Gegenteil. In Bezug auf Vater und Mutter ist ih- re Ambivalenz ein Zeichen einer treuen, vergebenden und zukunftsgerichteten Persönlichkeit, Eigenschaften, welche eigentlich angesichts der krassen Misshand- lungen durch ihre Familie in ihrem gesamten ersten Lebensjahrzehnt beeindrucken 23 und umso mehr für den starken Charakter und die differenzierte Reflexionskompe- tenz der Privatklägerin sprechen. Hinzu kommt, dass es schwierig sein dürfte, sich als afrikanische Frau so offen gegen die eigene Familie zu stellen. Die Privatkläge- rin sagte dazu selber aus, in ihrer Kultur sei es so, wenn der Vater einem irgendet- was mache, dürfe man es nicht sagen. Der Vater sei heilig und man dürfe nichts tun, um ihm zu schaden (pag. 46 Z. 124 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2019 gab die Privatklägerin zu Protokoll, seit der Vergewaltigung keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr zu haben (pag. 57 Z. 70 ff.). Er dürfe auch ihr Kind nicht sehen. Sie habe sich als Kind nicht wehren können. Sie wolle nicht, dass sie dasselbe durchmachen müsse wie sie (pag. 66 Z. 405 ff.). Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der oberen Instanz erklärte die Pri- vatklägerin, dass es im Winter 2022 in Gambia zu einem – unerwarteten – Wieder- sehen mit dem Beschuldigten gekommen sei, wobei sie nicht über die Vorwürfe gesprochen hätten (pag. 932 f. Z. 19 und Z. 36 ff.). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich auch Widersprüche. Diese betreffen aber in erster Linie und praktisch ausschliesslich Daten, Schätzungen von Zeit- spannen und chronologische Einordnungen. So gab sie in ihrer ersten Einvernah- me mehrere Vorfälle an, welche sich vor Afrika abgespielt hätten. Dann sei es in Afrika (und danach) weitergegangen (pag. 26 Z. 200 ff.). Dies steht im Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, wonach die Übergriffe auf der Reise nach Afrika im Dezember 2009 zum ersten Mal begonnen hätten, im Hotelzimmer (pag. 27 Z. 240 ff.), und dann zurück in der Schweiz am O (Strasse) (somit Mai 2010, vgl. dazu auch Aussagen Y.________ Y.________, pag. 99 Z. 54). Hierbei ist aber zu er- wähnen, dass diese Aussagen acht resp. elf Jahre später erfolgten und in eine ju- gendliche Zeit zurückblickten. Es ist mehr als verständlich, dass sich jemand – auch bei völlig normaler Entwicklung – nicht mehr in alle Details, insbesondere wohl nicht immer in der richtigen Chronologie an Ereignisse erinnern kann, steht doch im jugendlichen Alter vor allem der Eindruck an sich im Vordergrund, weniger die zeitliche Verknüpfung desselben mit anderen Vorfällen. Dieser Mechanismus setzt erst mit fortschreitendem Alter ein und kann allenfalls nachträglich helfen, et- was zeitliche «Ordnung» in zeitlich losgelöste Kindheitserinnerungen zu bringen. Genau das dürfte vorliegend geschehen sein. Zahlreiche ihrer Aussagen sprechen tatsächlich eher dafür, dass die Übergriffe in Afrika und später in der Schweiz nach der Trennung des Beschuldigten stattfanden (pag. 27 Z. 218 ff., pag. 27 Z. 255 ff.). Dies auch, wenn sie gleichzeitig aussagte, sie sei damals 13-jährig gewesen, was auf einen Beginn 2008 weisen würde. Bei dieser «Erinnerung» handelt es sich aber um eine offensichtlich «berechnete» oder geschätzte, so dass den ereignisver- knüpften Zeitangaben generell (hier: Stiefmutter war nicht mehr da, neue Woh- nung) klar höherer Plausibilisierungsgehalt zukommt. Dies bestätigte im Übrigen auch P.________, indem sie die Frage der Polizei bejahte, ob es richtig sei, dass die Privatklägerin nicht inhaltlich, sondern zeitlich gewisse Sachen durcheinander- bringe (pag. 74 Z. 152 ff.). Sodann lassen sich auch Beschreibungen der Privatklä- gerin zu Abläufen, welche zunächst ungeordnet anmuten, bei genauerer Betrach- tung erklären. So machte etwa die Verteidigung vor oberer Instanz geltend, bereits die Beschreibungen der Privatklägerin des Rahmengeschehens in der Nacht vom 8./9. Mai 2018 seien nicht nachvollziehbar. So sei es um die Uhrzeit (00:55 Uhr), 24 um welche die Privatklägerin das Haus verlassen habe, nicht mehr möglich, noch eine Bierdose zu kaufen. Sodann sei es nicht möglich, den Weg zum Beschuldig- ten in der angegebenen Zeit zurückzulegen und auffällig, dass die Privatklägerin die genaue Uhrzeit ihres Eintreffens beim Beschuldigten gewusst habe (01:06 Uhr). Nach Auffassung der Kammer stehen die Angaben der Privatklägerin indes im Ein- klang mit den Aussagen von P.________, welche nach dem Vorfall mit der Privat- klägerin sprach, und es lässt sich jedenfalls kein relevantes Widerspruchsdetail ausmachen, welches ernstliche Zweifel an der Schilderung der Privatklägerin auf- kommen liesse. Diese Widersprüchlichkeiten sind somit keine Lügensignale, son- dern umstandsgerecht und nachvollziehbar. Sie können durch eine differenzierte Würdigung auch richtig eingeordnet werden. Emotionen: Die Privatklägerin hat sehr oft über Emotionen im Zusammenhang mit den Übergriffen berichtet, welche auf echt erlebten sexuellen Missbrauch hindeu- ten. Dabei verknüpfte sie diese Emotionen auch sehr differenziert mit dem Be- schuldigten als Vaterfigur, was wiederum gegen die Theorie der Verteidigung spricht, dass sie anderweitig erlebten sexuellen Missbrauch aus Enttäuschung auf ihren Vater projiziere. So gab sie an, sie fühle sich während und nach den Taten oft wertlos und habe sich gedacht, er sei doch ihr Vater (pag. 27 Z. 237 f.). Seine Berührungen im Bett, als sie habe schlafen wollen, seien ihr sehr unangenehm ge- wesen (pag. 27 Z. 253). Es sei für sie eigentlich jedes Mal «grusig» gewesen und sie habe immer so tun müssen, dass es ihr gut gehe, dass zu Hause alles gut sei und er ein guter Vater sei (pag. 31 Z. 430 ff.). Mit dem Vorfall der Vergewaltigung sei alles wieder hochgekommen. Sie kriege oft keine Luft mehr (pag. 49 Z. 259 ff.). Sie sei nach der Vergewaltigung duschen gegangen, sie habe gedacht, sie sei niemals wieder sauber und habe sich geschrubbt (pag. 62 Z. 264 f.). Sie sei eigent- lich nicht wütend auf ihren Vater, nur traurig. Und enttäuscht. Er könnte ja einfach sagen, ja er habe es gemacht. Dann könnte sie ihren Frieden finden, aber das könne er nicht (pag. 66 Z. 397 ff.). Beschriebene sexuelle Handlungen: Die Privatklägerin aggraviert nicht bei den Tatvorwürfen. Die beschriebenen sexuellen Handlungen wirken nicht im Nachhin- ein von einer erwachsenen Frau konstruiert, sondern eher aus der Erinnerung ei- nes Mädchens authentisch erlebt. So habe er seinen Penis an ihrer Scheide gerie- ben (ausdrücklich keine Penetration mit dem Penis), habe «gefingerlet und so züg» (pag. 28 Z. 261 ff.). Ihre Hose sei dann nass gewesen, daher wisse sie, dass er ei- nen Orgasmus gehabt habe, sie habe damals zum ersten Mal Sperma gesehen, einfach so «weisses Züg» (pag. 28 Z. 290 ff.). Er habe ihre Scheide begrapscht, ih- re Brüste angefasst, seine Zunge in ihr Ohr getan (was sie heute noch hasse), sei- ne Zunge in ihren Mund gesteckt, mit den Fingern draussen die Scheide berührt, mehrere Male aber auch in die Scheide «reingefingerlet», ihre Brüste «angesügge- let», bis die Brustwarzen aufgestanden seien, mit den Händen ihre Brüste gekne- tet. Er habe sie aber nicht aufgefordert, etwas an sich selber zu machen, sondern umgekehrt, dass sie seine Brust ablecken, mit ihren Händen seinen Penis reiben und ihn am ganzen Körper anfassen solle (pag. 29 Z. 317 ff.). Auf Frage, ob er ma- sturbiert habe, antwortete sie zuerst nein, dann «ah doch», er habe ihr gesagt, sie würden jetzt Mutter spielen, da ihre Mutter nicht hier sei; sie solle seine Brust sau- gen, wie Kind und Mutter und dann habe er seine Hand in die Hose gemacht und 25 sich selber gewixt (pag. 29 Z. 337 ff.). Sie machte auch zeitliche Angaben (pag. 29 Z. 346, pag. 28 Z. 298). Zudem erzählte sie von relevanten Nebenpunkten, bspw., dass es sie nach der Fingerpenetration gebrannt habe beim Wasserlösen, wahr- scheinlich weil die Finger nicht sauber gewesen seien, sie wisse es nicht (pag. 31 Z. 415 ff.). Diese Angaben sind sehr vielfältig und keinesfalls stereotyp, eintönig, konstruiert oder farblos. Es kann auch nicht ernsthaft der Verdacht geäussert wer- den, die Privatklägerin habe sich von Pornographie inspirieren lassen; dafür sind die beschriebenen Praxen viel zu «harmlos». Bspw. hat die Privatklägerin nie gel- tend gemacht, es sei zur Fellatio oder zum Cunnilingus gekommen. Auch sonst hat sie ihre Erzählungen nicht etwa der Befragung angepasst, sondern spontan, gleichbleibend, erinnerungsgetreu und ohne Aggravierung erzählt wie es ihrer Er- innerung nach geschehen ist. Dabei blieb sie nicht oberflächlich und erklärte De- tails, ohne dabei aber je ins Vulgäre abzugleiten. Die Vielfalt der erlebten sexuellen Handlungen in genau dieser Kategorie (Fingerle, Süggele, Schlecken, Züngele, einseitige Manipulation, Reiben der Geschlechtsteile aneinander ohne Penetration [pag. 37 Z. 713 f.] etc.) zusammen mit den vom Beschuldigten dazu gelieferten verschiedenen kindlichen Geschichten zur Plausibilisierung der Erwachsenenvor- gänge ist bezeichnend und wäre auch durch eine erwachsene Person mit Intelli- genz im Normbereich nur schwer glaubhaft konstruierbar. Die Privatklägerin ver- knüpfte dabei die Erinnerungen nachvollziehbar räumlich, zeitlich und sachverhalt- lich mit dem Beschuldigten. Z.B. sagte sie auf Frage mehrmals, der Beschuldigte sei während der Übergriffe nie alkoholisiert gewesen oder habe unter Drogen ge- standen. Er sei immer sehr klar gewesen (pag. 30 Z. 377 f.). Gerade dort wäre es für sie ein Leichtes gewesen, zu aggravieren und ihn noch schlechter darzustellen. Gleiches gilt für die Gewaltvorwürfe, bei denen sie sich auffällig zurückhält. Ein sol- ches Aussageverhalten, aufrechterhalten über nunmehr 5 Jahre kann in Anbetracht der geistigen Fähigkeiten der Privatklägerin unmöglich konstruiert oder aus Erleb- nissen mit anderen auf den Vater projiziert sein. Als Grund für das Beziehungsende im November 2018 mit ihrem Ex-Mann gibt sie an, er sei ständig im Ausgang gewesen. Sobald sie gestritten hätten, habe er ihr gesagt «Übrigens, dein Vater hat dich gefickt». Das sei dann zu viel für sie gewe- sen. Das sei der Grund gewesen (pag. 66 Z. 415 ff.). Also ist auch hier der Vater omnipräsent. Ein solch originelles Detail hätte man ebenfalls erfinden müssen, wenn das ganze konstruiert wäre. Anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz antwortete die Privatklägerin ruhig und gefasst, aber auch stark emotional und äusserst betroffen. So vermochte sie nachvollziehbar darzulegen, wie komplex und belastend die Familiendynamik in Gambia seit Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten geworden war. Wenn sie vor Ort sei, sage niemand etwas, aber wenn sie wieder in der Schweiz sei, erhalte sie Anrufe mit Beschimpfungen und Aufforderungen, die erho- benen Vorwürfe zurückzuziehen (pag. 932 Z. 32, pag. 934 Z. 17 ff.). Auch schilder- te sie ihr Gefühle gegenüber dem Beschuldigten, wonach sie ihn nicht hasse, ihn als Vater aus kulturellen Gründen respektiere aber eine Leere empfinde (pag. 934 Z. 8 ff.). Sie erklärte, dass es bei ihr inzwischen lange dauere, bis sie einem Men- schen vertraue, und jeweils gleich fertig sei, wenn jemand einen Fehler mache (pag. 935 Z. 2 ff.). Auf Frage, weshalb sie ihre Vorwürfe nicht zurücknehme, ob- 26 wohl ihr nahestehende Leute dies von ihr wollten, erklärte die Privatklägerin, dass sie ein Recht habe zu sagen, was ihr passiert sei. Sie würde nicht nur für sich, sondern auch für ihr Kind kämpfen (pag. 935 Z. 10 f.). Sie äusserte auch Enttäu- schung darüber, in ihrer Zeit im Q.________ nach dem Erzählen der Übergriffe nicht beschützt worden zu sein und sich gewünscht zu haben, dass es aufhöre und jemanden den Beschuldigten frage, warum er das mache (pag. 936 Z. 26). Der Eindruck der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz fügt sich denn auch nahtlos ins bisherige Bild ein. Die Aussagen der Privatklägerin wir- ken selbsterlebt und differenziert; Hinweise auf Wahnhaftigkeit, Realitätsverlust, Falschbeschuldigungen oder Projektionen sind nicht auszumachen. Insgesamt erachtet auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als durch- wegs glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden. 11.2 Beschuldigter 11.2.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Be- schuldigten auseinandergesetzt. Sie hat ihre Aussagen einzeln und im Zusammen- hang mit ihren anderen Aussagen sowie jenen des Beschuldigten, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 613 ff.). Sie erachtete das Aussageverhalten des Beschul- digten zusammengefasst aus folgenden Gründen als unglaubhaft, so dass darauf nur sehr beschränkt abgestellt werden könne: Der Beschuldigte habe sich in seinen Aussagen als fürsorglichen Vater bezeichnet, der alles für seine Tochter getan habe, was zwar löblich, aber auch selbstverständ- lich sei. Bereits in diesen Aussagen falle auf, wie der Beschuldigte versuche, sich in ein gutes Licht zu rücken. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe konsequent abgestritten, wobei er gesagt ha- be, es sei die grösste Lüge, die es gebe, dass er sie vergewaltigt haben solle. Wä- re es so gewesen, dann hätte die Privatklägerin zur gleichen Zeit die Polizei geru- fen. Auch die Vorwürfe, er habe die Privatklägerin begrapscht, geküsst, ihre Brüste geknetet, ihre Hosen ausgezogen, ihr zwei Finger in die Vagina eingeführt und sie anschliessend penetriert, habe der Beschuldigte als die grösste Lüge abgetan. Er habe weiter ausgesagt, dass es nicht stimme, dass die sexuellen Handlungen mit einem Spiel begonnen hätten und er der Privatklägerin gesagt habe, Schreien gehöre nicht zum Spiel. Alles, was die Privatklägerin sage, stimme nicht. Er habe auch nie «Juju» mit ihr gemacht oder ihr gedroht. Er wisse nicht, weshalb ihn die Privatklägerin so massiv belaste, da nichts passiert sei. Der Beschuldigte sei aber nicht nur bei der sinngemässen Bestreitung der Vorwürfe mit «Das stimmt nicht» geblieben, sondern habe über alle Einvernahmen ein Kom- plott, eine Verschwörung gesehen und sich als deren Opfer dargestellt. So habe er ausgesagt, die Privatklägerin habe dies mit ihrem (Ex-)Mann abgemacht und ge- plant; dieser habe einen schlechten Einfluss auf sie. Er habe beteuert, dass er die Privatklägerin nicht hergebracht hätte, wenn es sein Ziel gewesen wäre, deren Le- ben schlechter zu machen. Er sagte aus, es würde ihn traurig machen, was die Pri- vatklägerin erzähle und es gäbe keinen Grund, weshalb er andere anweisen sollte, 27 die Privatklägerin unter Druck zu setzen. Es sei alles nur «blablabla», was sie sa- ge. Die Privatklägerin alleine hätte das ohnehin nicht gesagt, es stecke jemand an- deres dahinter; ihr (Ex-)Mann wolle ihn im Gefängnis sehen. Es sei in der Folge aber nicht nur bei diesen Aussagen geblieben, der Beschuldigte sei auch übergegangen zu massiven Gegenvorwürfen und Gegenangriffen. Er ha- be ausgesagt, dass die Privatklägerin ihm nicht folge und mache, was sie solle. Sodann verstehe er nicht, warum sie sich fünf Stunden im Frauenspital habe unter- suchen und die Spurensicherung durchführen lassen, wenn keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Die Privatklägerin habe irgendwie Probleme im Kopf und dies mit ihrem (Ex-)Mann geplant. Alles, was sie sage, sei Lügerei. Die Privatklägerin habe [im Zeitraum des Vergewaltigungsvorwurfs] eine schwierige Zeit gehabt; sie sei am Kiffen gewesen und habe Alkohol getrunken. Auch in Afrika habe sie draus- sen mit den Jungs Drogen konsumiert. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die Pri- vatklägerin ihn hasse, seit er ihr gesagt habe, sie solle ihren Mann verlassen, da dieser keine Papiere und keine Arbeit habe und ihr nicht helfen könne. Ihr (Ex- )Mann habe sie einzig geheiratet, um hier bleiben zu können. Was die Privatkläge- rin P.________ erzählt habe, stimme nicht und er wisse nicht, wie die Privatkläge- rin zur Polizei gehen könne, wenn alles nicht stimme. Er wisse auch nicht, weshalb P.________ ihn nicht angerufen und ihn über das von der Privatklägerin Erzählte informiert habe. Wenn das alles stimme, was die Privatklägerin ihm vorwerfe, dann wäre sie nie mehr zu ihm gekommen. Er wisse nicht, warum die Privatklägerin die- se Lügen erzähle, was sie gesagt habe, stimme von vorne bis hinten nicht. Er ver- stehe sodann nicht, weshalb die Stiftung Q.________ nicht die Polizei gerufen ha- be, wenn er angeblich etwas mit der Privatklägerin gemacht hätte. Es sei ihm ein Rätsel, weshalb die Privatklägerin diese Vorwürfe mache; er könne sich das nicht erklären. Sie könne alles verdrehen, auch wenn ihr IQ so tief sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien auch schlicht nicht logisch sowie nicht nachvollziehbar, so habe er auf Vorhalt der Polizei, wonach davon ausgegangen werde, dass die Samenflüssigkeit von ihm stamme, angegeben, dass die Privatklä- gerin vielleicht sein Tuch genommen habe und etwas von ihm bei ihr geblieben sei. Weiter würden die Aussagen des Beschuldigten im Widerspruch zu objektiven Be- weismitteln stehen. So habe dieser ausgesagt, dass es nicht stimme, dass die Pri- vatklägerin bereits im Jahr 2011 gegenüber P.________ von den sexuellen Miss- bräuchen erzählt habe und jemand aus der Stiftung Q.________ mit ihm über ein solches Thema gesprochen habe. Für eine Person, welche eine Tat effektiv nicht begangen habe, sei das Bestreiten durchaus nicht einfach. Vorliegend streite der Beschuldigte aber nicht nur ab, son- dern stelle sich als Opfer einer Verschwörung dar, die durch die Privatklägerin und deren Ex-Mann initiiert worden sei. Diese Verschwörungstheorie werde bereits durch den Umstand widerlegt, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2011 – als sie L.________ noch gar nicht kannte – gegenüber P.________ und dem Q.________ Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben habe. Bei dem vermeintlichen Kom- plott hätte es sich angesichts dessen, dass die Privatklägerin während sämtlichen Einvernahmen, in welchen sie selbständig Antwort gegeben habe und immer bei den gleichen Antworten geblieben sei, um eine äusserst perfekte Schauspielleis- 28 tung mit immensem Durchhaltewillen gehandelt haben müsste, wobei keine Anzei- chen hierfür vorlägen. Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Aussageverhalten des Beschuldigten doch auffällig und nicht dasjenige einer Person, die einfach nur bestreite. Er versuche, Versicherungstheorien zu konstruieren, für die er aber – wenn ihm entsprechende Widersprüche vorgehalten würden – keine Erklärung vorbringen könne. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte versuche, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken, stelle ein typisches Lügensignal da. Es bestünden er- hebliche Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten, weshalb auf diese nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden könne. 11.2.2 Würdigung durch die Kammer Dieser Würdigung kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Der Be- schuldigte beschränkte sich – neben seinen Gegenangriffen – vor allem auf das Bestreiten. Infolgedessen ist auch nicht ganz so viel zu würdigen wie bei seiner Tochter. Ergänzend ist Folgendes beweiswürdigend zu erwähnen: Auffällig ist, dass der Beschuldigte abstreitet, dass ihm solche Vorwürfe der Privat- klägerin bereits früher durch Betreuungspersonen der Privatklägerin zugetragen worden waren (pag. 528 Z. 13 ff.), dies obwohl die damalige Konfrontation des Be- schuldigten mit den Vorwürfen aktenkundig dokumentiert ist und auch seine frühere Partnerin AH.________ (pag. 528 Z. 26) sowie seine aktuelle Partnerin AG.________ (pag. 528 Z. 35 ff.; pag. 485 Z. 26 ff.; pag. 486 Z. 1 ff. i.V.m. pag. 536) aussagten, es sei ihnen, dass damals so etwas erwähnt worden sei. Trotzdem bestritt der Beschuldigte vehement, früher bereits von solchen Vorwürfen der Pri- vatklägerin gehört zu haben. Es treffe zu, dass P.________ und so, sie immer an einem Tisch gesessen hätten. Aber nie, niemals habe ihm jemand dies gesagt. Nie, nie, nie hätten sie es ihm gesagt. Das sei nicht normal. Er wisse nicht, er wisse nicht, was er sagen solle (pag. 528 Z. 17 ff.). AH.________ habe er nichts gesagt (pag. 528 Z. 29 ff.) und auch mit AG.________ spreche er nicht über die Privatklä- gerin. Alles, was sie über die Privatklägerin wisse, sei von ihm. Er habe ihr nie so etwas gesagt. Nein, nie (pag. 529 Z. 1 f.). Gerade ein solches Aussageverhalten ir- ritiert im Zusammenhang mit derart schwerwiegenden Vorwürfen der eigenen Tochter. Eine adäquate Reaktion wäre angesichts der aktenkundigen Dokumentie- rung dieses Gesprächs viel mehr, dies einzuräumen und Erklärungen dazu abzu- geben, bspw. wie er daraufhin seine Tochter damit konfrontiert und versucht habe, solch unbegründeten Vorwürfen auf den Grund zu gehen resp. Situationen zu ver- meiden, welche ihn solchen Vorwürfen aussetzen könnten. Dazu sagte er aber während des gesamten Verfahrens nichts. Der Beschuldigte bestritt vor der Vorinstanz die Eckpunkte der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2018 nicht, stellte sie aber in einem anderen Licht dar als die Privatklä- gerin und hatte für jeden ihrer Vorwürfe eine Erklärung: Er sei in dieser Nacht von AG.________ nach Hause gekommen und am Schlafen gewesen, als die Privat- klägerin geklingelt und er geöffnet habe. Sie habe gesagt, sie habe Probleme mit ihrem Mann und brauche Geld. Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu fahren, aber sie habe noch ein wenig bei ihm sein wollen. Er sei ins Bett gegangen und sie 29 sei auch mitgekommen und habe ihren Kopf an seine linke Schulter gelehnt. Er ha- be ihr gesagt, er müsse früh aufstehen und sie könne nicht bleiben. Sie habe dann duschen wollen, was sie auch getan habe. Er habe ihr CHF 20.00 gegeben, sie habe Alkohol kaufen wollen, er habe ihr erneut angeboten, sie nach Hause zu fah- ren, was sie nicht gewollt habe. Sie habe das Geld genommen und sei weggegan- gen (pag. 531 Z. 12 ff.). Hier ist auffällig, dass er nach dem Vorhalt gemäss Ankla- geschrift explizit das Duschen erwähnte. In seiner Version klingt die Platzierung des Duschens innerhalb des zeitlichen Ablaufs etwas künstlich, er konnte bezeich- nenderweise dazu denn auch auf Frage keine Erklärung abgeben (pag. 531/532 Z. 38/2). Insgesamt ist auffällig, dass der Beschuldigte in «seiner» Version der Ab- läufe an jenem Abend keine eigenen Feststellungen oder Details erwähnt, sondern einfach die geltend gemachten Details und Eckpunkte der Privatklägerin spiegelt und diese nicht erklärt oder gegen sie verwendet (sie sei ihm ins Bett gefolgt, sie habe ihm die Probleme mit ihrem Mann geklagt, mit dem Kopf an Schulter Lehnen räumt er minimen körperlichen Kontakt ein, Duschen vor dem Nachhausegehen, Abgabe von CHF 20.00 für Alkohol statt Taxi). Nur am Rande sei erwähnt, dass er hier auch noch rasch zum Seitenhieb ausholt, indem er erwähnt, sie habe ja auch ihre Tochter zu Hause gelassen (pag. 531 Z. 34 f.). Die Tochter war aber zu Hause mit dem Ehemann der Privatklägerin und somit nicht «im Stich gelassen», wie der Beschuldigte offenbar den Eindruck erwecken wollte. Konfrontiert mit der Tatsache, dass die Privatklägerin am nächsten Morgen der Tagesmutter ihrer Tochter von diesem Vorfall erzählt habe und später mit ihrer Psychologin ins Frauenspital ge- gangen sei, wo man Samenflüssigkeit in ihrer Scheide gefunden habe, bestand seine einzige Reaktion vor der Vorinstanz darin, die Privatklägerin schlecht zu ma- chen, resp. als ehrlos darzustellen («Phu… Wenn man 1+1 macht, dann… Ich weiss nicht, wo sie noch war mit dem Alkohol und so. Ich weiss nicht...» pag. 532 Z. 4 ff.). Diese Reaktion ist – wie die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz ausführ- te – tatsächlich verdächtig und nicht nachvollziehbar (pag. 537). Bestürzung, Be- troffenheit, ein Erklärungsversuch für solches Verhalten am nächsten Morgen oder Empörung über die Vorwürfe erwartet man jedenfalls vergebens. Er führt dazu ein- zig aus, alles was sie sage stimme nicht. Diese Vorwürfe, welche nun schon seit 2018 andauern würden, würden ihn kaputt machen (pag. 532 Z. 21 ff.). Ebenfalls besticht, dass sowohl AG.________ als auch AH.________ als Lebens- partnerinnen des Beschuldigten unabhängig voneinander aussagten, der Beschul- digte rede nicht von selber, man müsse ihm alles aus der Nase ziehen (pag. 486 Z. 6 f. und pag. 497 Z. 35 f.). Ebenfalls waren beide nur über zwei Kinder des Be- schuldigten in der Schweiz informiert und beide nicht, dass er noch ein weiteres Kind in Afrika hat (AK.________, geb. 2012; pag. 483 Z. 23 ff. und pag. 495 Z. 2 ff. und pag. 943 Z. 33 f.). Dies erstaunt umso mehr, als AH.________ den Beschuldig- ten sogar mit ihren beiden Söhnen zusammen nach Afrika in die Heimat begleitet hat und die Familie des Beschuldigten kennenlernte (pag. 498 Z. 6 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zumindest versucht hätte, ein Treffen zwischen den Halbgeschwistern zu organisieren, jedenfalls aber AH.________ über die Existenz eines weiteren Kindes zu informieren. In den Verfahrensakten ist aber auch mehrmals die Rede davon, dass der Beschuldigte in Gambia mit der Mutter von AK.________ eine zweite Ehe führt (bspw. pag. 106 Z. 84 f.). Diese ha- 30 be er heute immer noch. Eigentlich sei ihr richtiger Name AI.________. Aber der Nickname sei AJ.________ (Spitzname von AI.) (pag. 47 Z. 183 ff.). Sollte dies zu- treffen, wäre nicht weiter erstaunlich, dass er Tochter AK.________ und vor allem auch deren Mutter seinen Frauen in der Schweiz hätte verheimlichen wollen. Eben- falls hatte er ihnen beiden erfolgreich verschwiegen, dass er in seinem Leben auch schon mit dem BetmG in Konflikt gekommen war/ist resp. sie konnten sich beide überhaupt nicht vorstellen, dass er mit Drogen zu tun gehabt haben solle (pag. 487 Z. 10 ff., 488 Z. 1 ff.; pag. 497 Z. 13 ff.), dies obwohl er ja neben der zwischenzeit- lich rechtkräftigen Verurteilung für Kokainverkauf bereits einschlägig vorbestraft ist (Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 im Verfahren BM 16 50658; Veräusserung, Abgabe, zum Verkauf bestimmter Besitz von Marihuana im Sommer/Herbst 2016). Auffällig ist vor diesem Hintergrund insgesamt, dass der Beschuldigte offenbar zwei Gesichter zu haben scheint. Das zweite blieb und bleibt seinem nächsten Schwei- zer Umfeld offenbar komplett verborgen; Hauptehefrau in Gambia, drittes Kind mit ihr von dem nur wenige wissen, Drogenvorstrafen, Drogenkonsum und Handel. Im Weiteren lässt auch der Vorhalt der Polizei vom 8. August 2018 gegenüber Zeugin AD.________ (Mutter der Ex-Frau des Beschuldigten) tief blicken (pag. 137 Z. 267 ff.): «Gemäss Kenntnissen der Polizei hielt sich A.________, bevor er in die Schweiz kam, in Österreich auf. Dort wurde er am 09.02.2001 mit der Alias-Identität AK.________ Z.________(gleicher Nachna- me wie A.), geb. 10.02.1982, wegen Drogengeschäften erkennungsdienstlich behandelt. Am 27.06.2001 reiste er anschliessend illegal in die Schweiz ein und hatte bis ins Jahr 2003, als er Ihre Tochter heiratete, insgesamt 10 Alias-Identitäten. Kurz nachdem er den Schweizerpass 2009 erhielt, trennte er sich von Ihrer Tochter.». Die Antwort der Zeugin vermag denn auch in keinem der angesprochenen Punkte auch nur ansatzweise zu überzeugen. Stattdessen macht sie den Ex-Mann der Pri- vatklägerin schlecht. Der Beschuldigte scheint die Frauen in seinem Leben kom- plett unter Kontrolle zu haben. Auch anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass L.________ gesagt habe, er wolle ihn im Gefängnis sehen (pag. 942 Z. 40 f.). Sodann warf er die Frage auf, weshalb T.________ und P.________ nicht die Poli- zei kontaktiert hätten, als die Privatklägerin ihnen von den Vorwürfen erzählt habe (pag. 945 Z. 21 f., pag. 945 Z. 43 f., pag. 946 Z. 8). Ihm sei nichts Konkretes gesagt worden; man habe ihm nicht direkt gesagt, dass seine Tochter ausgesagt habe, er berühre ihre Brust etc. (pag. 945 Z. 31 ff.). Er habe viel mit T.________ und P.________ gesprochen, die hätten jeweils angerufen, wenn mit der Privatklägerin im Q.________ etwas passiert sei (pag. 945 Z. 36 ff.). Aber niemand habe ihm et- was von Nähe und Distanz gesagt (pag. 945 Z. 43 f.). Der Vergewaltigungsvorwurf stimme nicht, die Privatklägerin sei zu ihm gekommen wegen Problemen mit L.________, wobei sie sich unterhalten und er ihr auf ihr Ersuchen CHF 20.00 ge- geben habe (pag. 946 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, er habe die CHF 20.00 in der Wohnung übergeben (pag. 946 Z. 35). Auf Vorhalt, wonach er in seiner ersten Einvernahme ausgesagt habe, das Geld im Auto übergeben zu ha- ben, erklärte der Beschuldigte, es nicht mehr zu wissen (pag. 946 Z. 40 ff.). Betref- fend den sexuellen Übergriff im Q.________ im Jahre 2013 stimme es nicht, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass diese selber schuld sei (pag. 947 Z. 17 ff.). 31 Befragt nach seiner Involvierung in das Strafverfahren erklärte der Beschuldigte, dass er nicht so involviert gewesen sei, das Q.________ das übernommen habe und T.________ und AD.________ dort gewesen seien (pag. 947 Z. 25 ff. und 39 ff. sowie pag. 948 Z. 12 ff.). Insgesamt blieb der Beschuldigte auch in seinen Aus- sagen vor der Kammer intransparent. Er stritt vieles ab und räumte auch Punkte nicht ein, welche beweismässig als erstellt zu gelten haben (z. B. das Gespräch mit in der Stiftung Q.________ zu Nähe und Distanz). Er blieb in seinen Antworten ausweichend, insbesondere zum Vergewaltigungsvorwurf und dem Jugendstrafver- fahren, wo er wiederholt ein Versagen der Betreuungspersonen geltend machte und sich aus der Schusslinie nahm. Insgesamt besticht das Aussageverhalten des Beschuldigten durch die massiven Gegenangriffe gegen die Privatklägerin, die Hilflosigkeit seines Erklärungsversuchs eines Komplotts gegen ihn sowie die Vorwürfe gegenüber den Betreuerinnen in der Stiftung Q.________, welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Privatklä- gerin gegenüber ihm sowie dem sexuellen Übergriff im Jahr 2013 falsch reagiert hätten. Wie die amtliche Vertreterin der Privatklägerin sehr treffend plädierte, kann man die Privatklägerin nicht einerseits als grenzwertig debil und einfältig darstellen und ihr andererseits dann aber einen derart elaboraten Racheplan unterstellen, welchen sie nota bene mit ihrem Ehemann hätte koordinieren und aushecken sol- len, mit welchem sie damals massive Probleme hatte, was ihre Therapeutin auch wusste. Bezeichnend ist sodann eine Aussage der Zeugin S.________, welche die Kam- mer vor dem Hintergrund des Gesagten als zutreffend und aussagekräftig erachtet (pag. 86 Z. 156 ff.): «A.________ weist sämtliche Vorwürfe von sich. Was sagen Sie dazu? Das würde ich auch wenn ich ihn wäre. Nein, ich denke, er hat zwei Gesichter. Ich habe ihn immer sehr nett erlebt. Ein wenig kumpelhaft. Wir hatten sehr klare Regeln über das Verhalten mit Eltern. Wenn ich einen Tritt daneben gemacht hätte, hätte er sicher «kantäktelet» [recte: «kontäktelet»]. Er war sehr interessiert am anderen Geschlecht. Das ist auch das, was D.________ zurückgemeldet hat. D.________ sagte immer, und das ist mir geblieben, er habe immer zwei drei Frauen gleichzeitig am Laufen gehabt. Er war sehr doppelbodig, er hatte sich einerseits auf der Schweizer Seite mit Frau AD.________ angepasst und andererseits lebte er sein Privatleben, seine afrikanische Seite.» Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise widersprüchlich, bleiben oberfläch- lich und können insgesamt nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass er ein zweites Gesicht hat, welches er bisher relativ erfolgreich vor seinem aktuellen Um- feld verbergen konnte. Mit der Vorinstanz kann auf seine Aussagen nur sehr be- grenzt abgestützt werden. 12. Konkrete Beweiswürdigung Auch hier kann vorab auf die sehr treffenden und korrekten Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer in allen Punkten anschliessen kann (S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658 ff.). Besonderer Fokus wird zusätzlich auf folgende Umstände gelegt: 12.1 Fehlendes Motiv 32 Zu keinem Zeitpunkt liess sich ein plausibles Argument dafür ausfindig machen, weshalb die Privatklägerin falsche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhe- ben sollte. Auch wenn ihr (Ex-)Mann, L.________, ein angespanntes Verhältnis zum Beschuldigten hatte, so steht für die Kammer ausser Frage, dass die Privat- klägerin nicht an einem entsprechenden Komplott mitwirkte, zumal sie es offen- sichtlich als grosse Belastung empfindet, dieses Strafverfahren durchziehen zu müssen und selber wohl nie zur Anzeige geschritten wäre. Auch Rachegelüste er- scheinen abwegig und sind bei der Privatklägerin schlicht nicht auszumachen. Auch der Beschuldigte selber konnte letztendlich kein nachvollziehbares Argument liefern, weshalb ihn seine Tochter zu Unrecht belasten sollte. 12.2 Sexuelle Handlungen 12.2.1 Drohungen / unter Druck Setzen Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin psychisch unter Druck ge- setzt habe, indem er gedroht habe, sie nach Gambia zurückzuschicken und Druck durch die Familie aus Gambia auf sie ausübe, sagte der Beschuldigte aus, das stimmte nicht, er habe der Privatklägerin nie gedroht, nie, nein, nein (pag. 528 Z. 2 ff.). Eine eindrückliche Beschreibung der für die Privatklägerin bedrohlichen Welt in Gambia findet sich auf pag. 29 Z. 352 ff. (schwere Gewalt des Vaters gegen Privat- klägerin, aber nur in Gambia, weil es dort wie normal sei) und pag. 30 Z. 358 ff. (Repressalien der Familie in und aus Gambia sowie Diffamierungen des Vaters auf Grund ihrer späteren Anklage). Er habe sie auch damit bedroht, sie zu verkaufen (pag. 60 Z. 188). Symptomatisch ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als 12-Jährige in die Schweiz holte, selber bereits seit 2009 hier eingebürgert war, jedoch nichts unter- nahm, um den Aufenthaltsstatus der minderjährigen Privatklägerin zu verbessern: noch heute verfügt sie «nur» über einen B-Ausweis. Dieser Umstand passt zu den behaupteten Drohungen (er habe auch ihre Papiere gehabt, pag. 26 Z. 166), jeden- falls stand so der Weg offen, die Privatklägerin auch nach längerer Zeit bei Bedarf ohne Hindernisse (z.B. Eingreifen der Behörden, Nachfragen) nach Afrika zurück- schicken zu können. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, er habe ihr oft gesagt, er mache diese Hand- lungen, weil er sie liebe. Auch habe er Geldabgabe davon abhängig gemacht (pag. 27 Z. 209 ff.). Als er sie habe berühren wollen, als sie habe schlafen wollen, habe er ihr gesagt, sie könne schneller einschlafen, wenn er sie so berühre. So ha- be er es ihr erklärt (pag. 27 Z. 252 f.). Sie habe ihn konfrontiert und gesagt, dass die Väter ihrer Kolleginnen das mit ihren Kindern nicht so machen würden. Er habe ihr dann gesagt, sie könne das nicht wissen. Er habe gesagt, weil er sie liebe und sogar, dass jemand mit ihr und ihm «Juju» gemacht habe. Deshalb solle er mit ihr diese Dinge machen, das sei hier normal (pag. 49 Z. 283 ff.). In ihrer Kultur würden viele an schwarze Magie glauben. Sie nicht. Er habe gesagt, jemand habe sie bei- de verhext, daher werde er das immer mit ihr machen (pag. 61 Z. 207 f.). Es ist fraglich ob eine minderintelligente Person tatsächliche im Stande wäre, auf Frage nach der Begründung ihres Vaters für die Übergriffe solch differenzierte Antworten zu konstruieren. 33 Speziell mutet an, dass der Beschuldigte nach dem Auszug der Tochter von dieser offenbar einen Ersatzschlüssel ihrer neuen Wohnung verlangte (pag. 107 Z. 99). Das Ziel des Auszugs war ja gerade die Abgrenzung zum Vater. Es gibt auch ganz einfach keinen Grund, den Ersatzschlüssel für ihre Wohnung zu verlangen. 12.2.2 Nötigungsvorfälle Gemäss dem Beschuldigten sei die Privatklägerin in ihrer Zeit im Q.________ jedes zweite Wochenende zu ihm nach Hause gekommen. Sie sei entweder bei ihm oder bei der Stiefgrossmutter gewesen. Bei ihm sei wenig Besuch gewesen. Vielleicht sei ein Kollege gekommen und sie hätten gekocht und Fussball geschaut. Etwa zwei drei Mal seien Kollegen der Privatklägerin vom Q.________ mitgekom- men und hätten bei ihm übernachtet. AG.________ habe am O.________ (Stras- se) nicht bei ihm übernachtet (pag. 529 Z. 4 ff.). Er sei damals ledig gewesen und alleine zu Hause gewesen, die Privatklägerin sei jedes zweite Wochenende zu ihm gekommen (pag. 535 Z. 15 f.). Aus diesen Aussagen lässt sich jedenfalls nichts Entlastendes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Privatklägerin kam tatsächlich jedes zweite Wochenende zu ihm auf Besuch und er und die Privatklä- gerin verbrachten viel Zeit ausschliesslich zu zweit, ausser den Zeiten, die die Pri- vatklägerin bei ihrer Stiefgrossmutter verbrachte. Die Privatklägerin beschrieb als allererstes gegenüber der Polizei, dass ihr Vater Spiele mit ihr gespielt habe, welche sie nicht verstanden habe. Er habe ihr erzählt, dass er sie anfassen müsse, ihre Brüste «süggele» und sogar zu ihren Beinen mit seinen Fingern in ihre Vagina. Sie habe oft schreien wollen, aber er habe gesagt, dass schreien nicht zum Spiel gehöre (pag. 25 Z. 138 ff.). Sodann beschreibt sie detailliert und originell, wie sie – verunsichert von seiner Angabe, dass diese Spiele hier normal seien – bei der Lehrerin nachgefragt habe, scheinbar für ein anderes Kind, und den Vater damit konfrontiert habe, dass das gemäss ihrer Lehrerin hier in der Schweiz nicht normal sei. Daraufhin habe er den Druck verstärkt, wenn sie et- was erzähle, werde er sie nach Afrika zurückschicken. Diesen Druck habe er später weiter verstärkt, indem die afrikanische Familie tatsächlich auf sein Geheiss angerufen habe, und sie beschimpft und zur Dankbarkeit ermahnt habe (pag. 25 Z. 142 ff.). Er habe ihr auch gesagt, sie würden jetzt ein Rollenspiel machen, weil ihre Mutter in Afrika sei. Er habe ihr gesagt, er sei ihre Mutter und sie das Kind. Deshalb solle sie an seinen Nippeln saugen. Schreien dürfe sie nicht, das gehöre nicht zum Spiel. Zum ersten Mal habe er seine Hand in die Hose getan und dann habe sie wieder saugen müssen. Dort habe sie zum ersten Mal gesehen, wie ein Mann sich befriedige. Und auch Sperma habe sie zum ersten Mal gesehen (pag. 59 Z. 132 ff.). Diese Erzählung wirkt selbsterlebt und nicht konstruiert. Ihre Reaktion auf die angeblich normalen Spiele sind zudem alters-, kultur- und soziali- sierungsgerecht (die Privatklägerin war zu Beginn der Vorfälle 14.5-jährig). Betreffend Einstellung zu Körperlichkeit erklärte sie, sie habe damals noch nichts von Sex gewusst. Der Vater sei zu Hause oft nackt gewesen und habe auch ihre Privatsphäre nicht respektiert. So habe sie beim Duschen nie abschliessen dürfen, im Falle, dass er «bisle» müsse, was er dann auch getan habe (pag. 26 Z. 179 ff.). Einmal habe sie sich umgezogen und sei nackt gewesen, da sei er hereingekom- men und habe angekündigt, dass er nicht böse sein wolle, sie ihn machen lassen 34 müsse, das zu machen, was er wolle, und dann begonnen habe, sie zu streicheln und solche Sachen (pag. 26 Z. 200 ff.). Auf Frage nach Sexheften oder Pornos zu Hause erklärte sie, der Vater habe oft Pornos zu Hause im Regal und wolle schau- en, ob sie diese schaue. Sie sei aber im Zimmer gewesen. Zusammen hätten sie nie welche geschaut (pag. 27 Z. 24 ff.). Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, sei sie zum ersten Mal nach Afrika gegangen und dort sei es auch weitergegangen mit «fingerle». Er habe auch richtig seine Hand in ihre Scheide getan und seine Frau (eine in Gambia) sei im Wohnzimmer gewesen und er habe es gemacht und habe ihr gesagt, sie dürfe es nicht der Stiefmutter er- zählen, weil die Gambianer immer recht hätten (pag. 26 Z. 204 ff.). Auch dieser Vorfall ist ziemlich detailreich und wirkt authentisch erlebt. Zudem erklärte die Pri- vatklägerin auch mehrfach, der Beschuldigte habe sich in Gambia auch schon an ihrer kleinen Halbschwester AK.________ vergriffen. Sie wisse nicht, ob er sie «gfingerlet» habe oder so «Züg». Als sie ihre ersten Ferien in Gambia gemacht ha- be, habe er die Zunge bei der Kleinen hineingesteckt und sie (D.________) gefragt, ob sie eifersüchtig sei (pag. 48 Z. 200 ff.). Die Zunge habe er ihr in den Mund ge- steckt (pag. 53 Z. 479 ff.). Auf pag. 58 findet sich die eindrückliche Beschreibung des ersten Übergriffs im Hotelzimmer auf der Reise nach Gambia. Danach habe es in der Schweiz auch angefangen. Was die Häufigkeit der Übergriffe anbelangt, kann sich die Kammer den vorinstanz- lichen Erwägungen integral anschliessen (pag. 659 f.): Andererseits stellt sich noch die Frage nach der Häufigkeit der Übergriffe gemäss Ziff. 1 + 2 in der AKS. Würde man hier ihren tatnäheren Aussagen, wonach es praktisch an jedem Wochen- ende, an dem sie zu Hause gewesen sei, zu Übergriffen gekommen sei (vgl. dazu z.Bsp. pag. 29, Zeile 310 f.) folgen, würde dies bei einer Annahme, dass es jede zweite Woche dazu ge- kommen ist, ca. 20 - 25 Übergriffe pro Jahr (12 Monate x plus / minus 2 Übergriffe pro Monat) re- sp. auf gut drei Jahre umgerechnet ca. 70 - 80 Übergriffe (ca. 38 Monate x plus / minus 2 Über- griffe pro Monat) ergeben. Gemäss den ehrlichen Aussagen von D.________ in der Hauptver- handlung können es nun aber auch weniger Übergriffe gewesen sein. Trotz intensiven Nachfra- gen wollte sie sich nicht auf eine bestimmte Regelmässigkeit oder Anzahl festlegen, sondern gab einfach an, es sei oft passiert (vgl. dazu pag. 507, Zeile 36 ff.). Das sich Festlegen auf eine ge- naue Anzahl an Übergriffen ist deshalb beweismässig nicht möglich. Da das Gericht aber nicht darum herumkommt, eine Grössenordnung festzusetzen, was ja dann für die Strafzumessung ei- ne entsprechende Rolle spielt, ist es hier - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - von gut ei- nem Übergriff pro Monat ausgegangen. Daraus ergeben sich somit ca. 20 Übergriffe, die pas- sierten, als D.________ noch minderjährig war (Mai 2010 bis 05. Dezember 2011 [sie wurde am D.________ 1995 geboren], was rund 19 Monaten entspricht) resp. ca. 15 - 20 weitere Übergriffe, die danach erfolgten (Januar 2012 bis Spätsommer / Herbst 2013, was rund 19 Monaten entspricht). 12.2.3 Vergewaltigung Auf pag. 32 ff. Z. 464 ff. und pag. 61 f. Z. 222 ff. finden sich die Beschreibungen der Privatklägerin zur Vergewaltigung. Die Privatklägerin schilderte dem Beschuldigten ihre Probleme mit dem (Ex-)Mann, woraufhin dieser sie zunächst umarmte. Er sag- te ihr, dass sie nicht so viel trinken solle, da sie sonst etwas mache, was sie nicht wolle und sich am nächsten Tag nicht mehr erinnern könne. Der Beschuldigte fing an, die Privatklägerin zu begrabschen, am ganzen Körper zu küssen und ihre Brüs- te zu kneten (pag. 32 Z. 477 ff). Er zog ihr dann die Hosen aus, drang mit zwei Fin- gern in ihre Vagina ein und führte dann Penis kurz in ihre Vagina ein, bevor er sich 35 noch ein Kondom überzog (pag. 32 Z. 484 ff.) Die Privatklägerin konnte sich daran erinnern, dass der Beschuldigte aus der Schublade auf der anderen Seite des Betts das Kondom genommen hat (pag. 33 Z. 510), welches er überstreifte, nach- dem er bereits einmal mit seinem Penis in sie eingedrungen war. Es ist fraglich, woher das Wissen der Privatklägerin um den Fundort der Kondome hätte stammen sollen, wenn nicht durch Selbsterlebtes, verbrachte sie doch kaum noch Zeit beim Beschuldigten zu Hause. Sie dachte, dass er sie nur trösten wolle, wobei es zu ei- nem fliessenden Übergang von Streicheln zu klaren Grenzüberschreitungen kam. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sich insoweit gewehrt zu haben, als sie den Beschuldigten glaublich gekratzt habe (pag. 33 Z. 506 f.). Sie sei aber geschockt und ihr Körper von oben bis unten wie gefroren gewesen (pag. 61 Z. 238 f.; pag. 511 Z. 37). Sie habe versucht, ihn wegzuschieben, sei aber innerlich wie stumm gewesen, da sie nicht erwartet habe, dass das passiere (pag. 512 Z. 3 f.). Der Beschuldigte sei dann auch auf ihr gelegen und habe ihre Arme festgedrückt (pag. 512 Z. 30 und Z. 38). Aus dem Gesagten folgt, dass die Privatklägerin mit ei- nem Konglomerat von Handlungen, welche ihr in Anbetracht ihres Schocks noch möglich waren, ihre Aversion gegenüber diesen sexuellen Handlungen signalisier- te. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Vater der Privatkläge- rin ist und vor diesem Hintergrund per se nicht darauf vertrauen durfte, dass diese Handlungen in deren Einverständnis erfolgten. Der Beschuldigte hat die vulnerable Situation der Privatklägerin ausgenutzt und sich über ihren Willen hinweggesetzt. 12.2.4 Wissen Dritter Der Ex-Mann der Privatklägerin hat zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin habe ihm bereits wenige Monate nach der Bekanntschaft, als sie genug Vertrauen auf- gebaut gehabt hätten (ca. 2014), erzählt, dass der Vater sie missbraucht habe und zwar erstmals auf der Reise nach Gambia, in einem Hotel. Sie habe ihm auch von seinen Drohungen erzähl, dass er ihre Papiere zerstöre, wenn sie etwas erzähle (pag. 106 Z. 72 ff.). Die Privatklägerin hat diese Geschichte an diversen Orten im- mer wieder konstant, nachvollziehbar und auch aus dem Zusammenhang gerissen geschildert, dies auch in der Strafuntersuchung. Zeuge L.________ schilderte nachvollziehbar, wie er nach all dem, was sie ihm erzählt habe nicht gewollt habe, dass sie 2015 zum Beschuldigten an dessen Geburtstag gehe. Sie habe ihm ge- sagt, sie wisse nicht, ob er ihr das wieder antun werde (pag. 107 Z. 130 ff.). Er konnte dann auch sehr detailliert schildern, wie er sich Sorgen gemacht habe während sie trotzdem dorthin gegangen und sie dann auch tatsächlich aufgelöst zurückgekommen sei (pag. 107 Z. 133 ff.). Er gab an, dass er im Winter 2015 (pag. 113 Z. 404 ff.) unter dem Sofa zugehört habe, als die Privatklägerin den Be- schuldigten zu Hause zur Rede gestellt habe (Vorfall mit der missglückten Aufnah- me) und dieser die Sachen nicht abgestritten habe. Der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, dass es vielleicht ihr Schicksal sei, dies zusammen zu machen. Danach habe die Privatklägerin ihre Familie in Gambia informiert, diese hätten ihr aber nicht ge- glaubt und telefonisch nachzufragen begonnen. Sie habe dann alles wieder abge- stritten. Dann habe der Beschuldigte angerufen und die Privatklägerin aufs Übelste beleidigt. Auch die gambische Ehefrau des Beschuldigten, AJ.________(Spitzname von AI.), habe angerufen. Sie habe damals als einzige Frau mit der Privatklägerin sympathisiert. Sie habe Zeuge L.________ gesagt, 36 dass der Beschuldigte das gleiche mit ihrer Tochter (AK.________) gemacht habe (pag. 109 Z. 209 ff.). Die Privatklägerin habe dann auf Verlangen hin den Ersatz- schlüssel zur Wohnung des Beschuldigten zurückgegeben und die Telefonnummer gewechselt, d.h. den Kontakt zur Familie abgebrochen. Sie sei jede Woche zur Psychologin (pag. 109 Z. 217 ff.). Den Vergewaltigungsvorfall erzählte er in eige- nen Worten so, wie auch die Privatklägerin ihn später immer wieder schilderte. In seiner Erzählung gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Geschichte konstruiert oder erfunden wäre (pag. 111 Z. 232 ff.). Schliesslich sei er es gewesen, der ent- schieden habe, dies der Polizei zu melden. Der Privatklägerin sei es nicht gut ge- gangen (pag. 112 Z. 345 ff.). Nach der Anzeige habe er dies der Privatklägerin ge- sagt und sie habe unaufhörlich geweint. Er habe auch dem Beschuldigten Sprach- nachrichten hinterlassen und ihn herbestellt. Er habe ihn draussen vor der Woh- nung getroffen und zu ihm auf Frage gesagt «Willst Du wirklich die Wahrheit Wis- sen? […] Du bist nichts als ein Pädophiler. Du hast das Leben deiner Tochter zer- stört. Kennst du deine Rechte? Du bist in meinem Haus und ich kann machen was ich will. Er sagte kein Wort.» (pag. 112 Z. 360 ff.). Zeuge L.________ hat dem Be- schuldigten offenbar auch gedroht und gab dies unumwunden zu. Auch hat er sich selber belastet, indem er erklärte, die Überwachungsapp auf dem Handy der Pri- vatklägerin installiert zu habe. Seine Schilderungen sind auch sonst insgesamt sehr überzeugend, authentisch, detailreich und komplex. So etwas konstruieren, mit den nachgewiesenen Fakten anderer Zeugen in Einklang bringen und mit der Privatklä- gerin in einem derart filigranen Mass erfolgreich absprechen zu können, ohne dass das Ganze auffliegt oder voller Widersprüche wäre, ist mehr als nur lebensfremd und praktisch undenkbar. Im Übrigen stimmen die von ihm erwähnten Aussagen der Privatklägerin über den früheren Missbrauch auch mit den Schilderungen ihrer Betreuungspersonen überein. Die Kammer geht davon aus, dass Zeuge L.________ die Wahrheit sagt. Die Privatklägerin selber gab an, sie habe sich P.________ anvertraut gehabt, ins- gesamt etwa drei Mal. Sie habe ihr dabei aber nicht immer erzählt, dass es weiter- gegangen sei (pag. 30 Z. 400 ff.). Zeuge L.________ hat ebenfalls ausgesagt, er wisse von AF.________ von SAT, dass die Privatklägerin P.________ über Über- griffe ihres Vaters informiert habe (pag. 110 Z. 254 ff.). P.________ bestätigte dies und reichte ihre Notizen dazu zu den Akten (pag. 274-276). Die erste Notiz vom 9. November 2011 dokumentiert, dass die Privatklägerin ihr von drei Jahre andauern- dem Missbrauch erzählte, jedenfalls seit «Y.________», die Ex-Frau des Beschul- digten, weg sei; kein Geschlechtsverkehr, aber Streicheln an Geschlechtsorganen und Selbstbefriedigung sowie die Hand in seiner Hose. In Gambia habe sie einmal auf ihn liegen müssen. Er habe sie an sich gedrückt und eindeutige auf und ab Be- wegungen gemacht. Er habe sie auch auf den Mund geküsst (pag. 274). Die zweite Notiz datiert vom 17. Oktober 2012 und enthält im Wesentlichen die Beschreibung eines Vorfalls, bei dem er ihr die Zunge in den Mund gesteckt und begründet habe, er wolle Essen aus ihrem Mund nehmen/probieren. Er lege auch manchmal seine Hand auf ihren Arsch (pag. 275). Die letzte Notiz vom 22. Januar 2013 dokumen- tiert die Schilderung des Vorfalls vom zu Boden Drücken an Handgelenken. Er ha- be schauen wollen, ob sie sich gegen einen Mann wehren könne. Er habe noch den Kopf zwischen ihre Oberschenkel gedrückt und habe riechen wollen. Sie habe 37 ihm gesagt «Spinnsch du oder was? Lass mich in Ruhe!» Manchmal berühre er ih- re Brüste. Er habe mit ihr geschimpft, weil sie Männerbesuch gehabt habe (pag. 276). P.________ äusserte sich dazu wie folgt (pag. 72 Z. 76 ff.): «Zwei drei Mal war die Rede von sexuellem Missbrauch durch den Vater. Das war 2011. Vorher nicht, da war ich auch etwas erstaunt. Ich habe noch in meinen Akten nachgelesen. Frau AL.________ von der Stiftung Q.________ hatte auch mal Kontakt mit der R.________ in dieser Thematik. Dann hiess es, man solle niemanden unter Druck setzen, nicht vorschnell handeln und zuerst einmal mit dem Va- ter sprechen. […] im 2012 sagte sie auch nochmals etwas. Im Oktober. Sie habe etwas im Mund ge- habt und der Vater sei ganz nahe zu ihrem Mund gekommen, habe ihr das aus dem Mund genommen und sei mit seiner Zunge in ihren Mund gegangen. Er habe dabei gesagt, er wolle kosten, was sie im Mund habe. Ich habe einen Monat später bei D.________ nachgefragt. Sie sagte mir, dass er ihr nicht mehr zu nahegetreten sei. Er habe nichts mehr gemacht. Sie hatte aber auch immer Angst, dass er wütend wird und sie «zusammenscheisst». Sie wollte nicht, dass man mir ihm ein Gespräch zusam- men mit ihr führt. Wenn dann er alleine. Sie hatte immer Angst vor Konsequenzen, da er ihr auch drohte, sie zurück nach Gambia zu schicken. […] Ich habe auch einmal das Gespräch mit ihm geführt. Ich habe ihm auch erklärt, dass solche Handlungen strafbar seien. Er hat e nie zugegeben. Er sagte aber, dass sie ihn immer schlechtmache.» Die Privatklägerin hatte sich offenbar auch Zeugin T.________ anvertraut. Sie war die Bezugsperson als Sozialpädagogin der Privatklägerin während ihrer Schulzeit auf der Wohngruppe bis zum 10. Schuljahr (pag. 124 Z. 29 ff.). Gemäss den dazu- gehörigen Berichten (vom 9. November 2011, pag. 129) hat die Privatklägerin die gleichen Vorfälle berichtet, in der gleichen Sprache, mit denselben Bezeichnungen. Auch ihre heutigen Schilderungen sind gleich, ohne zu aggravieren oder zu be- schönigen. Sie hat bereits damals konkret von Küssen und Anlangen gesprochen und auch den Vorfall im Zusammenhang mit den ersten Ferien in Gambia bereits schon erzählt. Die Betreuerin gab zu Protokoll, dass sie der Privatklägerin zu 100% geglaubt hatte (pag. 125 Z. 82 f.). Sie habe den Fall dann nach Absprache mit P.________ bei der R.________ vorgestellt und man habe ihr geraten, den Vater alleine zu konfrontieren und vor allem zu sensibilisieren, dass man das nicht dürfe. Es verwundere sie nicht, dass er alles abstreite. Bereits beim Gespräch damals, welches sie mit P.________ gehabt hätten, sei er sehr ausgewichen. Er habe so reagiert, als ob alles bestens sei. Er habe betreffend «Nähe und Distanz» anteilslos reagiert. Er habe auch nicht betroffen reagiert, sondern sei einfach dagesessen. Er habe sich aber auch nicht verweigert. Er habe aber auch klar gesagt, dass er wis- se, dass es bezüglich Nähe Vater Tochter Grenzen gebe. Er sei einsichtig gewe- sen (pag. 126 Z. 129 ff.; besonders eindrücklich auch die Schilderungen der Privat- klägerin gegenüber T.________ von den Übergriffen des Vaters auf sie in Gambia: pag. 284). Weiter hat sich die Privatklägerin Zeugin S.________ (Wohnheim) anvertraut. Die- se notierte ihre Erkenntnisse am 22. Januar 2013 (grenzgängiges Verhalten Vater, Angst, dass er ihr etwas antun könnte, Annäherungsversuche Vater, Privatklägerin könne sich nicht vorstellen, rechtlich gegen ihn vorzugehen; pag. 288). Ihre Aussa- gen über die geschilderten Übergriffe finden sich im Detail auf pag. 85 Z. 108 ff. Sie sagte aus, früher habe die Privatklägerin ähnliche Äusserungen T.________ ge- genüber gemacht. Nachdem die Privatklägerin ihr das erzählt habe, habe sie mit ihr geschaut, was sie brauche und was man habe machen wollen. Ihr Vater dürfe so etwas nicht machen. Sie hätten das Angebot gemacht, mit der Pflegefamilie und der Familie AD.________ zu schauen. Sie hätten die Therapeutin, P.________, in- 38 formiert. Sie hätten Frau AD.________ informiert. Die Privatklägerin habe immer Angst gehabt, dass man ihren Vater informiere und ihr nicht geglaubt werde. Sie habe der Privatklägerin geglaubt (pag. 85 Z. 127 ff.). Die Vorinstanz hat treffend erwogen, dass es von den Zeugen zwei «Lager» gebe, eines pro Beschuldigter und eines pro Privatklägerin. Die komplette Gegensätzlich- keit der Wahrnehmungen ist tatsächlich bezeichnen, aber bei genauerer Betrach- tung auch einleuchtend: Die ehemaligen Partnerinnen, die ehemalige Schwieger- mutter des Beschuldigten und dessen Freund AM.________ standen und stehen immer noch unter seinem sehr starken Eindruck und Einfluss. Die Betreuungsper- sonen der Privatklägerin haben mehrfach festgehalten, die Privatklägerin habe ein- fach sehr grosse Angst gehabt, dass man die von ihr erhobenen Vorwürfe weiter- erzählen würde, dem Beschuldigten oder der Familie in Gambia, weil sie die Kon- sequenzen fürchtete. Gerade zu der Stiefgrossmutter hatte sie zwar ein gutes Ver- hältnis, sagte aber selber, dass sie nie sicher gewesen sei, ob sie im Zweifelsfall nicht zu ihrem Sohn halten würde, was sich nun ja bewahrheitet hat. Die Ex-Frau des Beschuldigten führte aus, die Privatklägerin habe ihr viel erzählt über ihr Le- ben, es würde sie erstaunen, wenn sie ihr dies verschwiegen hätte. Sie habe den Beschuldigten selber nie gewalttätig erlebt, aber vielleicht wisse sie einfach nicht alles (pag. 101 Z. 173 ff.). Der Krankenakte von Dr. med. AN.________ vom 23. Februar 2015 ist dem Eintrag vom 23. November 2017 folgende Konsultationsnotiz zu entnehmen: «Erbrochen, wenig Blut. Zittrig. Kribbeln in den Händen. Mutter erkrankt. Blut im Gehirn. Von Vater 13-17-jährig sexuell berührt -> Streit EM-Vater. Freunde des Va- ters involviert. Belastet sehr. Seit 9 Jahren Psychologin.» (pag. 252). Somit wusste auch der Hausarzt bereits Ende 2017 von den Vorwürfen von sexuellen Übergriffen an der Privatklägerin. Als Prozedere hat er hingeschrieben «Weitergehen», was wohl darauf hindeutet, dass (auch) er nichts unternommen hat. Problematisch ist dabei, dass er offenbar auch der Hausarzt des Beschuldigten war. Soweit die Verteidigung sich auf das oberinstanzlich vorgelegte Merkblatt «Sexuel- le Ausbeutung» der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern beruft (pag. 961 ff.), diverse behördliche Verstösse gegen die dort vorgesehenen Prozes- se im Missbrauchsfall rügt und daraus ableiten will, dass auch die Behörden der Privatklägerin wohl nicht ganz geglaubt hätten, ist Folgendes anzumerken: Das Merkblatt datiert von September 2021 (pag. 966), in seiner Grundstruktur frühes- tens aber aus dem Jahre 2019 (pag. 961 Fussnote). Datumsmässig korreliert es mit der erst per 1. Januar 2019 eingeführten bundesrechtlichen Regelung der Mel- derechte und Meldepflichten in den neuen Art. 314c und 314d ZGB (wenn auch im Merkblatt noch nicht eingefügt). Zuvor herrschten blosse Analogie zu Art. 443 ZGB zusammen mit kantonalen Gesetzgebungen für die Konkretisierung (siehe auch die entsprechend im Anhang aufgeführten gesetzlichen Grundlagen, pag. 973 f.). Das Merkblatt betrifft somit einen deutlich späteren Zeitraum, so dass sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten daraus ableiten lässt. Insbesondere lassen sich keiner- lei Schlüsse ziehen über ein damals standardisiertes Vorgehen. Es ist zwar zutref- fend, dass aus der Distanz betrachtet von allen involvierten Fachpersonen nur we- nig und doch eher oberflächlich reagiert wurde. Bspw. gibt es keinerlei Hinweise in 39 den Akten auf ein späteres, fundiertes Follow-up beim Beschuldigten oder auch bei der Privatklägerin. Im Nachhinein ist dies aber immer einfacher gesagt als getan, man verfällt leicht in einen Rückschaufehler. Es darf insbesondere nicht vergessen werden, dass die Privatklägerin als geschädigtes und verwahrlostes Kind nur weni- ge Jahre zuvor in die Schweiz gekommen war und der primäre Fokus der Behör- den darin lag, sie zu integrieren und ihre Lebensqualität zu verbessern. Wenn unter der neuen Ägide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus heutiger Sicht auch befremdlich anmuten mag, dass bereits Jahre zuvor Hinweise auf Missbrauch vorlagen und wenig unternommen wurde, so dürfte dies primär auch dem damals noch herrschenden Zeitgeist geschuldet sein. Es sei daran erinnert, dass die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Bern ihre Tätigkeit überhaupt erst per 1. Januar 2013 aufnahmen und die hier zur Diskussion stehenden Meldun- gen mehrheitlich vorher resp. teilweise kurz nach Einführung erfolgten. Immerhin haben die Zuständigen aber die R.________ aufgeboten hat und ein Gespräch mit dem Vater geführt. So oder anders kann dieser Umstand nicht als Begründung hergezogen werden, dass bereits damals niemand der Privatklägerin Glauben ge- schenkt hätte. Dies wird durch die Aussagen und Einschätzungen der Fachperso- nen klar widerlegt. 12.2.5 Objektive Beweismittel Zu erwähnen ist die in der Vagina gefundene Samenflüssigkeit. Der Ex-Mann der Privatklägerin gab bei seiner Einvernahme vom 21. Juni 2018 an, vor dem Vorfall mit der Vergewaltigung sei die Privatklägerin in Gambia gewesen. Er habe nach dem Vorfall Sex mit ihr gehabt, vorher jedoch nicht (pag. 113 Z. 439 ff.). Diese Aussagen stimmen auch mit jenen der Privatklägerin überein, wonach sie mit ihrem Ex-Mann vor dem Vorfall keinen Sex habe. Gegenüber dem IRM hatte sie bei der Untersuchung gesagt, sie habe letztmals vor ca. einem Monat mit ihm Sex gehabt (Vermerk Mitarbeiterin: 7. April 2018; pag. 267). Gegenüber der Polizei sagte sie bei der zweiten Einvernahme hingegen, sie habe ca. 2-3 Monate zuvor das letzte Mal Sex mit ihm gehabt (pag. 50 Z. 329). Vor der oberen Instanz sprach die Privat- klägerin von acht Monaten (pag. 938 Z. 40 f.). Hier dürfte es sich um solch zeitliche Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin handeln, wie zuvor erwähnt. Immerhin setzte die Privatklägerin hier noch Eckpunkte, indem sie sagte, die Ferien hätten von 2.3.-6.4. gedauert; vorher und nachher sei Funkstille mit ihrem Mann gewesen (pag. 50 Z. 320 ff.). Sie selber gab an, dass die Samenflüssigkeit von ih- rem Vater stammen müsse (pag. 50 Z. 332 ff.). Das Argument der Verteidigung, wonach in der Vagina der Privatklägerin Sperma gefunden worden sei, was in Wi- derspruch zu ihrer Darstellung stehe, wonach der Beschuldigte nur einmal einge- drungen sei und sich danach das Kondom übergezogen habe, ist aktenwidrig. So wurde kein Sperma sondern nur Samenflüssigkeit gefunden (Vortest positiv), wel- ches aber nicht ausreichte, um einen DNA-Test zu machen resp. nicht einmal aus- reichte, um ein Y-STR Profil zu erstellen (pag. 237). Die Schilderung der Privatklä- gerin ist somit mit dem objektiven Befund durchwegs vereinbar, zumal es nicht nur beim Orgasmus zu Ejakulat kommt, sondern bereits das Präejakulat Samenflüssig- keit und sogar Sperma enthalten kann. 13. Fazit 40 Die Kammer erachtet aus folgenden Gründen zusammengefasst sämtliche noch of- fenen Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift als erstellt: - Die Theorie der fehlenden Aussagefähigkeit der Privatklägerin wurde widerlegt - die damaligen und heutigen Aussagen der Privatklägerin zu den Übergriffen sind konstant, detailreich, in sich stimmig, mit authentischen Emotionen ver- knüpft, nicht aggravierend, nicht beschönigend, teilweise selbstbelastend, ein- drücklich, klar und direkt. Die Privatklägerin besticht zudem als ehrliche Person. Es kann darauf abgestellt werden. - die Aussagen der Privatklägerin zu den Vorfällen stimmen inhaltlich in allen Punkten mit den früheren Berichten der Fachpersonen überein. Es wussten zu viele Personen bereits Jahre vor der Anzeige von den möglichen Übergriffen auf die Privatklägerin. - Die Theorie eines Komplotts wurde widerlegt - Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich in die wenigen objektiven Beweis- mittel ein (Samenflüssigkeit) - Der Beschuldigte scheint unter seiner scheinbar weissen Weste ein zweites Ge- sicht zu haben, welches offenbar nicht einmal seinem nächsten Umfeld bekannt ist. Er ist – wie Zeugin S.________ zu Recht aussagte – doppelbödig und nur schwer greifbar. So hat er auch bezüglich seiner kriminellen Vorgeschichte mit Drogen und seiner afrikanischen Ehe samt Kind viele Personen im Dunkeln ge- lassen. Sein Aussageverhalten enthält zahlreiche Lügensignale. Die Privatklä- gerin ist in ihren Aussagen deutlich glaubhafter als er. III. Rechtliche Würdigung Vorab kann betreffend die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 661 ff.). Ergänzend ist auf die Gruppierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift hinzuwei- sen: 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, beides mehrfach be- gangen in der Zeit von ca. 2008 bis 5. Dezember 2011 [bis zum Tag vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin] 2. sexuelle Nötigung, ev. sexuelle Handlung mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit vom 6. Dezember 2011 [16. Geburtstag der Privatklägerin] bis 5. Dezember 2013 [ein Tag vor dem 18. Geburtstag der Privatklägerin] 3. […] 4. Vergewaltigung und Inzest, begangen am 9. Mai 2018 [Alter der Privatklägerin: 22 ½ jährig] Die Vorinstanz hat die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift (zeitlich vor und nach dem 16. Geburtstag der Privatkläge- rin) gesamtheitlich geprüft und den allgemein gehaltenen Gesamtanklagezeitraum 41 von ca. 2008 bis 5. Dezember 2013 anhand des Umzugsdatums des Beschuldigten an den O.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) eingegrenzt mit Beginn erst ab Mai 2010 (vgl. pag. 659 und pag. 477). Der Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift richtigerweise die Zeit bis längstens vor dem 16. Geburtstag der Pri- vatklägerin, am 5. Dezember 2011. Auch hier hat die Vorinstanz den zeitlichen Be- ginn des Zeitrahmens gleich wie bei der sexuellen Nötigung auf Mai 2010 einge- grenzt. Kammer schliesst sich dieser Auffassung unter Verweis auf die vorinstanzliche Be- gründung an und folgt auch bei der nachfolgenden rechtlichen Subsumtion der gleichen Systematik. 14. Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (Ziff. 4 der Anklageschrift) 14.1 Allgemeines zu Art. 190 Abs. 1 StGB Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Im Übrigen kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 661 ff.). 14.2 Subsumtion und Fazit Der Beschuldigte hat mit einem Konglomerat von psychischen und physischen Druckmitteln gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr den vaginalen Ge- schlechtsverkehr vollzogen, indem er sie zuerst kurz ohne Kondom penetrierte, sich zurückzog, ein Kondom überzog und sie daraufhin erneut penetrierte. Der Be- schuldigte kannte das Opfer sehr gut. Er hatte es bereits über Jahre in Schach ge- halten und machte sich den Umstand zu Nutze, dass es ihn in verletzlichem Zu- stand, nämlich alkoholisiert und sorgegeplagt auf der Suche nach väterlichem Rat, aufsuchte. Nach ursprünglich noch erwünschtem Trost überschritt er die Schwelle körperlicher Nähe, indem er sich mit einer Mischung aus jahrelanger «Gefügigma- chung» durch Drohungen und die Fernwirkung der Familie in Afrika, seiner körper- lichen Überlegenheit, aber auch der tatsächlichen Fixierung, d.h. mit körperlichem Einsatz, über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Die Privatklägerin war aufgrund des erlittenen Schocks und ihres Zustandes nur beschränkt widerstands- fähig, signalisierte und verbalisierte indes im Rahmen des ihr Möglichen gegenüber dem Beschuldigten, dass er aufhören solle. Sie versuchte, ihn wegzuschieben, sich abzudrehen und ihn zu kratzen. Zudem sagte sie ihm auch, er solle aufhören. Trotz dieser Gegenwehr legte er sich auf sie und vollzog den Geschlechtsverkehr. Er musste zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe Intensität an Gewalt anwenden, die bei ihrem reduzierten Allgemeinzustand noch nötig war, um ihren Widerstand zu brechen, was ihm auch gelang. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass angesichts der Kombination all der vorerwähnten Elemente der Privatklägerin eine grössere Abwehr gar nicht möglich gewesen wäre. Trotzdem hat sich darüber hin- weggesetzt und damit den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. 42 Subjektiv musste dem Beschuldigten aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin bewusst gewesen sein, dass sie damit nicht einverstanden war. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Opfer um seine Tochter handelt und er prinzipi- ell nicht ohne Weiteres von deren Einverständnis ausgehen durfte. Trotzdem voll- zog er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Mai 2018 in Bern z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 15. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB (Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift) 15.1 Allgemeines zu Art. 189 Abs. 1 StGB Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat die massgebende Lehre und Rechtsprechung zu dieser Be- stimmung zutreffend zusammengefasst. Auf diese kann verwiesen werden (pag. 666 ff.). 15.2 Subsumtion und Fazit Es ist festzuhalten, dass die angeklagten Tathandlungen zweifellos sexuellen Cha- rakter hatten. Der Beschuldigte berührte den Po und die Brüste der Privatklägerin, knetete ihre Brüste und saugte mit dem Mund an ihren Brustwarzen, schob seine Zunge in ihr Ohr, berührte und massierte ihren Vaginalbereich und führte auch sei- ne Finger in die Vagina ein. Sodann drängte er ihr Küsse auf und rieb seinen eri- gierten Penis durch die Kleider an der Scheide der Privatklägerin, bis er zum Sa- menerguss kam. Er forderte sie weiter auf, ihn an seiner eigenen Brust zu lecken, ihn anzufassen und seinen Penis zu reiben. Betreffend das Nötigungsmittel ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sich in der Kindheit der Privatklägerin primär des Nöti- gungsmittels des psychisch-unter-Druck-Setzens bediente. Mit zunehmendem Alter kamen Drohungen dazu. Die Vorinstanz hielt dazu treffend fest (pag. 667 f.): D.________ kam als knapp 12-jährige in ein fremdes Land, dessen Sprache sie nicht beherrsch- te. In ihrem Heimatland, Gambia, erfuhr sie bis zu jenem Zeitpunkt keine allzu grosse Gegenlie- be. So wurde sie geschlagen, beschnitten und ihr wurde auch ein Zeh amputiert, um hier nur die Hauptpunkte zu nennen. Angekommen in der Schweiz hatte sie nur eine einzige Bezugsperson: ihren Vater, A.________. Es kam hier nun wegen Sprachschwierigkeiten zu schulischen Proble- men, weshalb D.________ in die Stiftung Q.________ eingewiesen wurde. Auch dort war die Si- tuation nicht einfach, es kam immer wieder zu Problemen. Daneben musste sie sich auch damit abfinden, dass die Beziehung zwischen A.________ und Y.________ geb. AD.________ Y.________ auseinanderbrach. Inmitten dieser nicht einfachen Zeit für sie, begann A.________, sich ihr sexuell zu nähern und die genannten Handlungen vorzunehmen, die er mit dem bereits mehrfach erwähnten "Spiel" begründete. 43 Je älter D.________ wurde, desto mehr realisierte A.________ wohl, dass einzig diese Äusse- rungen nicht mehr reichen wird, weshalb er dazu überging, ihr mit der Rückführung nach Gambia zu drohen. Er stellte sie also vor die Wahl des kleineren Übels und baute eine entsprechende Drohkulisse auf, die ihn schlussendlich zu seinem Ziel, D.________ weiterhin als gefügiges Op- fer missbrauchen zu können, führte. Er nutzte ihre Angst, wieder nach Gambia zurückkehren zu müssen, schamlos aus und konnte so über sie verfügen. Sie war zudem zum Tatzeitpunkt noch ein Kind, eine Jugendliche, bei der es schlicht und einfach nicht einen derartigen Druck wie bei einem Erwachsenen benötigt, um sie gefügig zu machen. Sie war zu Beginn der Übergriffe erst gut 14 Jahre alt, hatte keine grosse Bildung erfahren, war sexuell nicht aufgeklärt, ihr Vater dem- gegenüber gut 20 Jahre älter. Es bestand somit auch diesbezüglich ein massives Gefälle, ein klares Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden und D.________ war dabei die Unterlegen e. A..________ war sich über ihre Situation bewusst, dass er ihre einzige richtige Bezugsperson war, die ihren Alltag prägte. Mit der anfänglichen Äusserung, es sei ein Spiel, und der schluss- endlichen Drohung, er schicke sie zurück nach Gambia, missbrauchte er folglich seine Machtpo- sition und brachte D.________ in eine ausweglose Situation, in der sie sich nicht wehren konnte und die er entsprechend für sich ausnützen konnte. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Die objektiven Tatbe- standselemente von Art. 189 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte sich des Unrechtsgehalts seiner Handlungen bewusst war, diese aber trotzdem vollzog, was nur als vorsätzliches Handeln qualifiziert werden kann. Die Kammer erachtet als erstellt, dass die Privatklägerin mit den obgenannten sexuel- len Handlungen nicht einverstanden war, was dem Beschuldigten auch klar gewe- sen sein muss. So war die Privatklägerin jedes Mal erleichtert, wenn es vorbei war. Folglich sind auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen sexueller Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spätsommer / Herbst 2013 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 16. Sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1 der Ankla- geschrift) 16.1 Allgemeines zu Art. 187 Ziff. 1 StGB Sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Hand- lung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Es kann auf die weite- ren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 669 ff.). 16.2 Subsumtion und Fazit Es handelt sich vorliegend um den gleichen Sachverhalt, welcher bereits in Ziff. 15.2 hiervor rechtlich gewürdigt wurde. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, in echter Konkurrenz zueinander stehen und ein weiterer Schuldspruch zu erfolgen hat (vgl. OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, N 36 zu Art. 187). Die hier zu prüfenden beischlafähnlichen Handlungen mit der Privatklägerin wurden im Zeitraum von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 vorgenommen, wobei die Pri- 44 vatklägerin zu Beginn der Taten 14.5-jährig war. In diesem Zeitraum befand sie sich im Schutzalter. Art. 187 StGB schützt die ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligungen zu sexuellen Handlungen im Stande ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Charakterisierung von Art. 187 Ziff. 1 StGB als abstraktes Ge- fährdungsdelikt der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt und weitere Elemente – wie ein Schadenseintritt oder eine Nötigungshand- lung – nicht erforderlich sind. Betreffend die sexuellen Handlungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 672) sowie auf die Erwägungen zur sexuellen Nötigung (Ziff. 15.1 f. hiervor) verwiesen werden. Aus Sicht der Kammer ist gestützt auf die bisherigen Aus- führungen klar erstellt, dass die Handlungen des Beschuldigten sexuell motiviert waren. Damit sind die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB er- füllt. Der Beschuldigte vollzog diese Handlungen in Kenntnis des Altes der Privatkläge- rin, des Altersunterschiedes, ihrer Abhängigkeit von ihm und im Bewusstsein seiner Machtposition. Er handelte eindeutig vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 17. Inzest nach Art. 213 Abs. 1 StGB 17.1 Allgemeines zu Art. 213 Abs. 1 StGB Inzest nach Art. 213 Abs. 1 StGB begeht, wer mit einem Blutsverwandten in gera- der Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht. Im Weiteren kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 673 f.). Insbesondere besteht angesichts der unterschied- lichen Rechtsgüter, welche Art. 190 StGB und Art. 213 StGB schützen, zwischen den beiden Tatbeständen echte Realkonkurrenz. Für den gleichen Sachverhalt ist somit auch der Tatbestand des Inzests zu prüfen und gegebenenfalls ein Schuld- spruch auszufällen. 17.2 Subsumtion und Fazit Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2018 mit der Pri- vatklägerin – seiner Tochter – Geschlechtsverkehr hatte, wobei ihm die Blutsver- wandtschaft in gerader Linie offenkundig bekannt war. Die objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente von Art. 213 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen Inzests i.S. von Art. 213 StGB, begangen am 9. Mai 2018 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 45 IV. Strafzumessung 19. Anwendbares Recht Die relevanten Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 187, 189, 190 und 213 StGB sowie Art. 19 BetmG sind seit den jeweiligen Tatbegehungen unverändert geblie- ben (Stand Tag der oberinstanzlichen Urteilsausfällung), so dass es diesbezüglich kein neues oder altes Recht gibt. Am 1. Januar 2018 sind hingegen die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Der neue Art. 34 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da sich die Änderungen für den Beschuldigten nicht milder auswirken, ist für die klar abgrenzbaren Taten, begangen vor dem 1. Januar 2018, dogmatisch gesehen das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für alle oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, auch für den Inzest, Freiheitsstrafen resultieren. Eine Geldstrafe ergibt sich nur für die BetmG-Widerhandlung. Aus diesem Grund hat das anwend- bare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf die konkreten Sanktionen. Der Einfachheit halber wird daher in den nachfolgenden Erwägungen sowohl für das StGB in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2018 (aStGB), wie auch in seiner Fas- sung ab dem 1. Januar 2018, einheitlich die Bezeichnung «StGB» verwendet. 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- 46 nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Weiter kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (S. 99 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 686 ff.) verwiesen werden. 21. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übri- gen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe er- höht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind 47 (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). 22. Methodik, Strafrahmen und Strafart 22.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB); - Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in ca. 35-40 Fällen, bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB); - Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in ca. 20 Fällen, be- droht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB); - Inzest, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 213 Abs. 1 StGB); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, (1.5 g reines Kokain) bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG). 22.2 Strafart und Strafrahmen Für die Vergewaltigung kommt von vorn herein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung die Ver- gewaltigung. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die sexuellen Nötigungen, die sexuellen Handlungen mit Kindern und den In- zest besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheits- strafe und Geldstrafe. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist angesichts des Ge- samtzusammenhangs, der an den Tag gelegten kriminellen Energie und der sehr ähnlich gelagerten geschützten Rechtsgüter auch hier eine Freiheitsstrafe ange- zeigt. Dies betrifft nach Ansicht der Kammer aber auch den Schuldspruch wegen Inzests. Es ist zutreffend, dass sich dieses Delikt letztendlich nur einmal verwirk- lichte und das geschützte Rechtsgut von den anderen leicht abweicht. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte – wenn auch nicht in Verwirk- lichung des formellen Tatbestands des Inzests – sich bei all den vorerwähnten se- xuellen Übergriffen an ebenderselben, blutsverwandten Tochter vergriff und sich weder durch deren jugendliches Alter noch durch ihre Blutsverwandtschaft noch durch seinen Fürsorgeauftrag als Vater und alleinige Bezugsperson in seinem de- liktischen Verhalten über all die Jahre je beirren, irritieren oder zur Räson bringen liess. Insofern fällt dieser Tatbestand, wenn formell auch nur einmal verwirklicht, in denselben Dunstkreis der kriminellen Energie, welche er über die Jahre unbeirrbar und komplett unbelehrbar immer und immer wieder mit stetig zunehmendem Krimi- nalitätsvektor an den Tag legte. In Übereinstimmung mit der Generalität ist somit 48 für alle Delikte sexueller Natur eine Freiheitsstrafe auszusprechen, so dass es hier zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt. Was den Schuldspruch wegen Kokainveräusserung anbelangt, so bestehen keiner- lei Hinweise, dass die Geldstrafe ungeeignet wäre, in genügendem Masse präven- tiv auf den Beschuldigten einzuwirken, selbst wenn der Beschuldigte bereits vorbe- straft ist (Vorstrafe liegt 7 Jahre zurück). Der Geldstrafe ist den Vorzug zu geben. Alles andere würde im Übrigen angesichts der fehlenden Anfechtung dieses Punk- tes durch die Generalstaatsanwaltschaft nach hier vertretener Auffassung sowieso gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Der ordentliche Strafrahmen reicht theoretisch von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 23. Einsatzstrafe Vergewaltigung 23.1 Objektives Tatverschulden Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (pag. 688 f.). Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entsch- liessen können (BGE 131 IV 167 E.3). Eine Vergewaltigung ist ein schwerwiegen- des Delikt, bei dem ebendiese Selbstbestimmung der Frau gebrochen wird; die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangig. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei der Vergewaltigung primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 2007, 297 m.V. auf BGer 6S.199/2004). Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal einsetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlossen werden. Hat das Opfer der Nötigung keinen Widerstand ent- gegengehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minderung der Strafe rechtfertigen (BGer 6B_494/2008; vgl. zum Ganzen BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 190). Der Beschuldigte und die Privatklägerin lebten zum Tatzeitpunkt nicht mehr zu- sammen. Die Privatklägerin war 22.5-jährig und sexuell nicht unerfahren. Obwohl sie ihren Gegenwillen manifestierte, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr an ihr. Sodann vollzog er diesen in seiner Wohnung, einen Ort an den die Pri- vatklägerin für Schutz und guten Zuspruch gekommen ist und sich in Sicherheit gewähnt hat. Die Privatklägerin ist die Tochter des Beschuldigten. Daraus und mit der Tatsache, dass sie mit einem anderen Mann verheiratet war und mit diesem ei- ne kleine Tochter hatte, ist klar, dass sie keinerlei sexuellen Kontakte mit dem Be- schuldigten wollte. Auch darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg, indem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzog. Alleine der Umstand der Blutsverwandtschaft hat hingegen keinen Einfluss auf das vorliegende Tatver- schulden. Dieser Unrechtsgehalt wird separat beim Inzest bestraft. Es ist regelmässig schwierig, die psychischen Folgen eines sexuellen Übergriffs zu beurteilen. Aus dem Beweisergebnis geht vorliegend aber klar hervor, dass die Pri- vatklägerin – welche während Jahren viel vom Beschuldigten hatte erdulden müs- sen – nach diesem Vorfall schwer erschüttert war, jegliches Vertrauen in ihre Mit- 49 menschen verloren hatte und (erst dann) sämtliche Kontakte zu ihm abbrach. Die Gesamtsituation war und ist für sie sehr belastend. Während der Beschuldigte sich der Privatklägerin körperlich aufdrängte, nahm er auf die Befindlichkeiten seiner Tochter keine Rücksicht und fuhr auch weiter, nach- dem sie sich gewehrt, ein klares Nein signalisiert hatte und schliesslich erstarrt war. Allerdings ist die Anwendung eines Nötigungsmittels bei der Vergewaltigung tatbe- standsimmanent. Eine erhebliche physische Gewaltanwendung war nicht nötig, um ihren Willen zu brechen. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus, im Wissen, dass sie sich nicht gegen die sexuel- len Übergriffe würde wehren können. 23.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und sind einerseits in seiner sexuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbe- standsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Zudem ging es ihm auch um die sexuelle Kontrolle und Bestimmung. Trotz klarer verbaler und körperlicher Be- kundungen seitens der Privatklägerin, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsakt. 23.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt immer noch als leicht im mittleren Bereich einzustufen. Wenn die Vergewaltigung hier auch nicht bagatellisiert werden soll, es sind durchaus deutlich schwerwiegendere Fälle denk- bar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer im Ein- klang mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 24. Asperation für die sexuellen Nötigungen Bei den Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigungen kann grundsätzlich auf das vorgängig bei der Einsatzstrafe der Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 23 hiervor). Auch hier geht es um das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, welches durch die Taten des Beschuldigten massiv verletzt wurde. Die einzelnen Vorfälle können nicht separat bestimmt, gewichtet und asperiert werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, bleibt hier nichts Anderes übrig, als für alle Vorwürfe eine einzige Strafe auszufällen. Die Kammer hat sich der vorinstanzlichen Herleitung ei- ner Mindestanzahl von 35-40 Fällen von Mai 2010 bis Spätsommer / Herbst 2013 wie bereits erwähnt angeschlossen. Der Beschuldigte berührte Po und Brüste der Privatklägerin, streichelte und knetete deren Brustwarzen und saugte daran, dräng- te ihr Küsse und Zungenküsse auf, schob seine Zunge in ihr Ohr, massierte ihren Vaginalbereich und führte seine Finger in ihre Vagina ein, legte sich auf sie und rieb seinen erigierten Penis so lange durch die Kleider an ihrer Vagina, bis er zum Samenerguss kam. Er verlangte sodann von ihr, ihn an der eigenen Brust zu le- cken und saugen, ihn am ganzen Körper anzufassen und sein Glied zu reiben. Während die Berührungen und das Streicheln unter den gegebenen Umständen noch milder gewichten, wiegen die Übergriffe betreffend Kneten und Saugen der 50 Brustwarzen bereits gravierender und fallen schliesslich bei der vaginalen Penetra- tion mit den Fingern und beim Reiben bis zum Samenerguss schwer ins Gewicht. Der Beschuldigte ging listig vor, indem er eine für die Privatklägerin lebensprägen- de Drohkulisse aufbaute und sich dabei ihre Naivität, ihr junges Alter, ihre Abhän- gigkeit von und ihr Vertrauen zu ihm, ihr Bedürfnis nach Zugehörigkeit und Sippe, ihre Einsamkeit, ihre schwierige Pubertät und ihr sonst schon problematisches Verhältnis zur Familie in Gambia zu Nutze machte. Die Privatklägerin war dieser Realität konstant ausgesetzt und wusste, dass jederzeit bei einem Wochenendbe- such ein solcher Übergriff drohen könnte. Sie war dem Beschuldigten so – wenn auch vor allem psychologisch gesehen – komplett ausgeliefert. Das objektive Tatverschulden wiegt schon nur auf Grund der zahlreichen Vorfälle, der langen Deliktzeit, der teilweise beischlafähnlichen Handlungen, der varianten- reichen Kombinationen von Nötigungen pro Übergriff sowie der Tatsache, dass al- les im augenscheinlich geschützten trauten Heim stattfand, sehr schwer. Die Vorin- stanz hat 85 Monate eingesetzt. Dies sind etwas mehr als 7 Jahre, was knapp über der Grenze vom mittleren zum schweren Verschulden liegt. Die Kammer erachtet die Grenze zum mittelschweren Verschulden als deutlicher überschritten und acht Jahre als angemessen, ausmachend 96 Monate. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu gewichten. Während die asperierende Erhöhung der Gesamtstrafe um den praxisüblichen Fak- tor 2/3 für die meisten Delikte keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, würde der Beschuldigte durch die vorgegebene Reihenfolge in der Asperation hier von ei- ner vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafminderung profitieren. Asperiert man die 96 Monate zu 2/3 zur Einsatzstrafe von 30 Monaten, ergibt dies eine Gesamtstrafe von 94 Monaten. Nähme man nun aber die 96 Monate (konkret höhere Strafe) als Einsatzstrafe, so würde mit dem gleichen Asperationsfaktor auf den 30 Monaten eine Gesamtstrafe von 116 Monaten resultieren. Diese Begünstigung von 22 Mo- naten infolge des Primats der abstrakten Strafandrohung ist nicht sachgerecht und durch einen höheren Asperationsfaktor auszugleichen (vgl. dazu auch BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5). Die Kammer geht deshalb von einem Asperationsfaktor von 3/4 aus, so dass von den 96 Monaten 72 Monate zu den 30 Monaten zu asperieren sind. Dies ergibt ei- ne vorläufige Gesamtstrafe von 102 Monaten. 25. Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen (BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 187). Es ist notorisch, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bei Sexu- aldelikten nicht messbar ist, aber erfahrungsgemäss grosse bis lebenslange Ein- schnitte in das Leben der Opfer resultieren. Bei sexuellen Verfehlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zeigen sich die verursachten Schädigungen ausserdem häufig erst später, weshalb schwierig zu beurteilen ist, welche Auswirkungen sie aktuell haben und/oder zukünftig noch haben werden. 51 Vorliegend geht es sachverhaltlich um die ersten ca. 20, bereits beurteilten sexuel- len Nötigungen hiervor. Grund für die zusätzliche Erfüllung des Tatbestandes nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist, dass die Privatklägerin von Mai 2010 bis zum 5. Dezember 2011 noch unter 16 Jahren war. Mit der vorliegenden Strafzumessung für dieselben Tathandlungen darf das Prinzip der Doppelbestrafung nicht verletzt werden. Es ist deshalb zu betrachten, wie stark die vom Vater vorgenommenen Übergriffe ihre ungestörte sexuelle Entwicklung als Minderjährige beeinträchtigt haben. Die Privatklägerin gab bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass sie keinen Männern mehr vertraue. Sie habe sogar Angst davor, wenn ein Mann ihr ein Kompliment mache. Ihr Vertrauen in die Mitmenschen sei kaputt (pag. 514 Z. 10 ff.). Sie erklärte sodann, in letzter Zeit immer Angst zu haben, ihre Tochter zu verlieren, weshalb sie in der Nacht jeweils schaue, ob diese noch atme (pag. 514 Z. 16 f.). Vor der oberen Instanz gab die Privatklägerin auf Frage, ob sie heute noch unter gesundheitlichen Folgen aus den Übergriffen Ihres Vaters leide, zu Protokoll, dass dem so sei und sie in Therapie gehe. Sie hocke dann einfach dort und weine (pag. 934 Z. 36 ff.). Auch ginge es lange, bis sie Menschen vertraue. Wenn diese dann einen Fehler machten, sei auch gleich fertig. Sie fühle sich oft alleine und kaputt, aber sie fühle keinen Hass. Sie erklärte, dass sie das Ganze seelisch und psychisch fertigmache (pag. 935 Z. 2 ff). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass die Übergriffe des Vaters Spuren hinterliessen und insbesondere ihre Fähigkeit, ande- ren Menschen zu vertrauen, nachhaltig beeinträchtigte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bereits früher Übergriffen durch Dritte ausgesetzt und da- durch bereits vortraumatisiert war. Mit Blick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigun- gen ist festzuhalten, dass die Zeitdauer der Übergriffe während des Schutzalters kürzer war und es insgesamt zu weniger Vorfällen kam als nach Erreichen des 16. Altersjahres. Weiter ist zu berücksichtigen ist, dass der Schutz der sexuellen Inte- grität der Privatklägerin bereits durch den Tatbestand der sexuellen Nötigung ge- schützt wird, während dem das geschützte Rechtsgut hier leicht abweicht. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Kammer mittelschwer, jedoch noch im unteren Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus sexuellen bzw. egoistischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlungen insbesondere die unge- störte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin zu gefährden, was allerdings tatbe- standsimmanent und neutral zu werten ist. Bei mittlerem Tatverschulden im unteren Bereich erachtet die Kammer 24 Monate als angemessen. Diese sind auf Grund des sehr engen Sachzusammenhangs mit den sexuellen Nötigungen nur mit ½, ausmachend 12 Monate, zu asperieren. Dies ergibt eine vorläufige Gesamtstrafe von 114 Monaten. 26. Asperation für den Inzest Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 213 Ziff. 1 StGB ist das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld bzw. der Schutz der intakten Familie (BSK StGB-ECKERT, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 213). Die Vergewaltigung an sich wurde bereits bestraft. Im Bezug darauf darf es nicht zur Doppelbestrafung kommen. Eine besondere Verwerflichkeit kann dem Be- 52 schuldigten nicht angelastet werden, der Umstand der Blutschande ist bereits tat- bestandsimmanent und an sich schwierig differenziert zu gewichten. Immerhin kann festgehalten werden, dass es sich vorliegend um einen sehr nahen Ver- wandtschaftsgrad handelte und zudem ein grosser Altersunterschied vorlag. Sub- jektiv hat der Beschuldigte egoistisch, triebgesteuert, rücksichtslos und verantwor- tungslos gehandelt. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden betreffend Inzest an der Grenze zwischen leicht und mittelschwer und setzt 12 Monate dafür fest. Auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen Inzest und Vergewaltigung (identi- scher sachverhaltlicher Vorgang) rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von lediglich ½, ausmachend 6 Monate. Dies ergibt eine Gesamtstrafe vor Täter- komponenten von 120 Monaten. 27. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Gesamthaft ergibt sich somit noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ei- ne Freiheitsstrafe von 120 Monaten, d.h. 10 Jahren. 28. Geldstrafe und Höhe des Tagessatzes Betreffend die Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift (Veräussern von 1.5 g reinem Kokain) kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 692) anschliessen, wonach eine Strafe von 30 Tagessätzen dem leichten Verschulden des Beschuldigten entspricht. Diese Sanktion wurde denn auch von keiner Partei beanstandet. Betreffend die Höhe des Tagessatzes resultiert auch im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nach Abklärungen der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten erneute eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 (pag. 800 und 943 Z. 39 ff.). 29. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 694 f.). Der Beschuldigte wurde 1975 in Gambia geboren, wo er aufwuchs. 2001 oder 2002 kam er nach Europa, zuerst als Asylant nach Deutschland und da- nach nach Österreich. Dort habe er nicht gearbeitet. 2005 habe er eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen können. Nach diversen Anstellungen habe er eine Ausbil- dung zum Maurer absolvieren können und arbeite auch heute noch bei der Firma AO.________ AG. Zurzeit lebt er mit AG.________, der Mutter seiner jüngsten Tochter zusammen. Nebst der Privatklägerin hat er noch drei weitere Kinder: AK.________ (geb. 2011, lebt in Afrika bei ihrer Mutter AJ.________(Spitzname von AI.)), AP.________ (geb. .________) und AK.________ (geb. .________). Für AP.________ und AK.________ bezahlt der Beschuldigte regelmässig Unterhalts- beiträge in Höhe von je CHF 500.00. Seine Schulden bezifferte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf CHF 5'000.00 (vgl. zum Ganzen pag. 796 ff. und 943 Z. 16 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten sind insgesamt neutral zu werden. 53 Betreffend Vorstrafen ist es seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen Veränderungen gekommen; der Beschuldigte hat eine Vorstrafe der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz vom 2. Dezember 2016, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen zu CHF 90.00 verurteilt wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Sanktion sich im Minimalbereich bewegt, längere Zeit zurückliegt und folglich nicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten; der Be- schuldigte verhielt sich korrekt und anständig. Er ist nicht geständig und zeigt keine Reue. Ein Geständnisrabatt ist ihm nicht zu gewähren. Es sind sodann keine Grün- de ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen. 30. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 120 Monaten und eine Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00. 31. Bedingte Strafe, Probezeit und Anrechnung Polizeihaft 31.1 Allgemeines zum Aufschub des Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe Der Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren schiebt das Gericht in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 31.2 Freiheitsstrafe und Anrechnung Polizeihaft Den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2018 um 06:08 Uhr festgenommen und in vor- läufigen polizeilichen Gewahrsam genommen (pag. 4). Die Entlassung ab Polizei- wache Waisenhaus erfolgte gleichentags um 11:25 Uhr (pag. 11). Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion nach Art. 51 StGB ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme ver- wendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Nach seiner Festnahme erfolgte direkt die Hausdurchsuchung des Beschuldigten, bei welcher er ebenfalls zugegen war. Die Durchsuchung wurde um 06:52 Uhr be- endet (pag. 220) und es erfolgte die Verschiebung auf die Polizeiwache AQ.________, wo um 07:15 Uhr beim Beschuldigten ein Alkohol- und Schnelltest durchgeführt wurde (pag. 11). Um 08:14 Uhr begann sodann seine formelle Befra- 54 gung (pag. 158), welche bis 11:20 Uhr dauerte (pag. 172). Insgesamt betrug die re- levante Haftdauer («zur Verfügung Halten») ausserhalb der formellen Prozess- schritte lediglich wenige Minuten, wenn man nur die formelle Befragung berück- sichtigt lediglich rund 2 Stunden. Damit ist die erforderliche Haftdauer von drei Stunden nicht überschritten. Es liegt somit keine ausgestandene provisorische Haft vor, welche an die Strafe angerechnet werden könnte. 31.3 Geldstrafe und Probezeit Mit der verhängten Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten ein derartiger Warn- schuss gesetzt, dass anzunehmen ist, er werde sich in Zukunft wohlverhalten. Für die Geldstrafe ist damit der bedingte Vollzug zu gewähren. Weil eine einschlägige Vorstrafe wegen BetmG vorliegt, erscheint mit der Vorinstanz eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren als angemessen. 32. Fazit Der Beschuldigte wird damit verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. V. Tätigkeitsverbot 33. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich erneut die Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. c StGB (pag. 730 und pag. 938), nachdem die Staatsanwaltschaft dies auch bereits vor erster Instanz be- antragt hatte (pag. 559). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht begründet. 34. Die Vorinstanz verwarf das Tätigkeitsverbot im Wesentlichen und sinngemäss zu- sammengefasst mit der Begründung, die einschlägigen Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Nötigung (an einer Minderjährigen) und mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern beträfen vorliegend einen Tatzeitraum vor Inkrafttreten des auf die Pädophilen-Initiative hin per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen neuen Tätigkeitsverbots, so dass auf Grund des Legalitätsprinzips für diese Delikte kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden könne. Im Zeitpunkt der Vergewaltigung, am 9. Mai 2018, sei die Privatklägerin bereits volljährig gewesen, so dass sie nicht mehr als besonders schutzbedürftiges Opfer qualifiziert werden könne. Auch ge- stützt auf dieses Delikt könne so ein Tätigkeitsverbot nicht ausgesprochen werden. 35. Die heute bestehenden Bestimmungen über das Tätigkeitsverbot gehen auf ver- schiedene Revisionen zurück. Auf den 1. Januar 2015 setzte der Bundesgesetzge- ber die Art. 67 bis 67e StGB in Kraft. Es handelt sich um den Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen». Art. 67 StGB umfasst in der Fassung vom 1. Januar 2015 zwei Grundvarianten des Tätig- keitsverbots: Das im Einzelfall nach Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auszu- 55 fällende Verbot sowie zwei zwingende Tätigkeitsverbote (für die Tätigkeit mit Min- derjährigen und Erwachsenen). Im Unterschied zu Art. 67 Abs. 1 und 2 StGB ver- langen Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB keine Verhältnismässigkeitsprüfung. In diesem Sinn sind es zwingende Tätigkeitsverbote. Am 1. Januar 2019 ergänzte der Ge- setzgeber Art. 67 StGB um die Abs. 2bis und 4bis. Abs. 2bis verschärft das (freiwillige) Tätigkeitsverbot gemäss den Abs. 1 und 2. Abs. 4bis schuf – gleichsam als Korrektiv – einen privilegierten Tatbestand, den jedoch zwei Gegenausnahmen einschränken (Urteil des OGer TG, SBR.2020.71, vom 28. April 2021, E. 2a). 36. Auch für das neu eingeführte Tätigkeitsverbot gilt Art. 2 Abs. 1 StGB, wonach nach dem StGB nur bestraft werden darf, wer ein Verbrechen oder Vergehen nach des- sen Inkraftsetzen begeht. Die im Zusammenhang mit der damals noch minderjähri- gen Privatklägerin erfolgten Schuldsprüche betreffend allesamt einen Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, zumal die Privatklägerin am 5. Dezember 2013 volljährig geworden war und von da an die Voraussetzung der Minderjährigkeit des Opfers wegfiel. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Strafta- ten (sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern) zwar Katalogdelikte nach Art. 67 Abs. 3 Bst. a und b StGB darstellen, jedoch im damaligen Zeitpunkt noch nicht mit einem Tätigkeitsverbot bedroht waren, so dass ein solches für diese Delik- te nicht ausgesprochen werden kann. 37. Was die Vergewaltigung vom Mai 2018 anbelangt ist festzuhalten, dass die Privat- klägerin in diesem Zeitpunkt bereits 22 ½ jährig war. Eine besondere Schutzbedürf- tigkeit, wie bspw. in Abs. 4 ebendieser Gesetzesbestimmung vorgesehen, ist nicht auszumachen. Bei der Vergewaltigung einer Volljährigen handelt es sich nicht um eine Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 Bst. a StGB. Ein Tätigkeitsverbot kann somit auch unter diesem Titel nicht angeordnet werden. VI. Zivilpunkt 38. Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 700 f.). 39. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 35'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2014 zu und kam damit ihrem Antrag, bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, welcher auf CHF 50'000.00 lautete, teilweise nach (pag. 577). 40. Oberinstanzlich beantragte Fürsprecherin E.________ für die Privatklägerin die Bestätigung dieses Urteilspunktes. Zur Begründung führte sie aus, die Privatkläge- rin gehe in Therapie und sei von den Vorfällen noch nicht geheilt. Der Beschuldigte habe um die besondere Verletzlichkeit der Privatklägerin gewusst und aus rein egoistischen Gründen gehandelt, was bei der Bemessung der Genugtuung – deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien – zu berücksichtigen sei (pag. 958 f.). 41. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich, die Zivilforderung sei abzuweisen (pag. 714; pag. 979). 56 42. Mit Blick auf die Straftaten, mit welchen der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt hat, rechtfertigt sich in Anbetracht vergleichbarer Fälle aus der Praxis der Strafkammern des Obergerichts eine Basisgenugtuung von CHF 30'000.00. Für die Bemessung des Zuschlags fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Vorfälle über einen längeren Zeitraum erstreckten, der Beschuldigte dabei psychischen Druck ausübte und bei seinem Vorgehen insbesondere auch die familiengeschichtliche Abhängigkeit der Privatklägerin, seinen Status als einzige und wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin in der Schweiz und ihre Beein- flussbarkeit auf Grund ihres jungen Alters schändlich ausnutzte. Dass die Privat- klägerin bereits seit sehr früher Kindheit in der Heimat durch ihre erweiterte Familie körperliche und psychisch misshandelt und massiv traumatisiert worden war und in Hoffnung auf bessere Behandlung durch ihren leiblichen Vater in die Schweiz ge- kommen ist, wirkt sich zusätzlich verschärfend aus. Die Privatklägerin wurde durch die Taten ihres Vaters in ihrem grundlegendsten Vertrauen nachhaltig erschüttert und negativ geprägt. Vor der Kammer sagte sie aus, dass es inzwischen lange ge- he, bis sie Menschen vertraue und dieses Vertrauen jeweils gleich verloren sei, wenn jemand einen Fehler macht (pag. 935 Z. 2 ff.). Bereits vor der Vorinstanz er- klärte sie, dass sie Männern nicht mehr vertraue und allgemein ihr Vertrauen in die Mitmenschen kaputt sei (pag. 514 Z. 10 ff.). Die Basisgenugtuung ist nach dem Gesagten um einen Zuschlag von CHF 5'000.00 auf CHF 35'000.00 zu erhöhen. Zusätzlich ist ein Genugtuungszins von 5 % ab dem 1. Mai 2014 (mittlerer Verfall- tag) geschuldet. Weil es sich beim Entscheid über die Genugtuung um einen ge- setzlichen Ermessensentscheid handelt, führt eine tiefere Genugtuung als bean- tragt grundsätzlich nicht zu einer weitergehenden Klageabweisung. Weil das vorin- stanzliche Urteil in diesem Punkt aber unangefochten blieb, ist Ziff. VI.2 des Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen und bleibt somit unverändert (und im Übrigen konsequenzenlos) bestehen. 43. Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 35’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2014 zu verurteilen. 44. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts des relativ geringen, durch die Beurteilung der Zivilklage verursachten Zusatzaufwands auch oberinstanzlich nicht. 45. Verfahrenskosten 45.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 20'137.50 (CHF 7'387.50 Gebühren der Untersuchung, CHF 12’000.00 Ge- richtsgebühren und CHF 750.00 Gebühren Auftritt Staatsanwalt) und auferlegte dem Beschuldigten davon 90% infolge der Schuldsprüche. Die restlichen 10% auf- erlegte sie auf Grund der Freisprüche dem Kanton Bern. Die Bemessung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Aus- 57 scheidung von 10% davon infolge unangefochten gebliebener Freisprüche ist be- reits in Rechtskraft erwachsen. Zufolge Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'137.50 erneut zu 90%, ausmachend CHF 18'123.75 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 45.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 5’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). 46. Entschädigungen 46.1 Amtliche Verteidigung Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxis- gemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Auf die unange- fochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Ver- fahren ist nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3) oder wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Honorar ex- plizit als überhöht angefochten hat. Vor erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 14'934.95 die auf die Schuldsprüche entfallenden 90%, ausmachend CHF 13'441.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 90% der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 3'128.40, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor oberer Instanz 58 Rechtsanwältin B.________ hat für den Beschuldigten oberinstanzlich die Berufung erklärt und Beweisanträge gestellt, bevor das amtliche Mandat sistiert und der Be- schuldigten fortan wunschgemäss durch Rechtsanwalt C.________ privat verteidigt wurde. Rechtsanwältin B.________ hat mit Kostennote vom 17. Juli 2023 (pag. 793 f.) für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von CHF 2'441.75 (11.08 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2'216.00, CHF 51.20 Auslagen zzgl. MWSt) in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Das volle Honorar beläuft sich beim praxisüblichen Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 3'038.45. Infolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'441.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 596.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt C.________ hat den Beschuldigten privat verteidigt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entsteht dem Beschuldigten nur, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ein Entschädigungsanspruch entfällt somit vorliegend. 46.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Allgemeines Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordne- ter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. Vor erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Vertretung der Privat- klägerin durch Fürsprecherin E.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 14'154.15 die auf die Schuldsprüche entfallenden 90%, ausmachend CHF 12'738.75 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ 90% der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 3'128.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die frühere erstinstanzliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin K.________. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern von der aus- gerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 2'314.90 die auf die Schuldsprüche entfallenden 90%, ausmachend CHF 2'083.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin K.________ 90% der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 514.95, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern die ver- bleibenden 10% der beiden amtlichen Entschädigungen nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ sowie Rechtsanwältin K.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). Vor oberer Instanz 59 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecherin E.________ in ihrer Kos- tennote einen Aufwand von 14 Stunden 40 Minuten zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 72.20 und Mehrwertsteuer von CHF 233.50 geltend, total ausmachend CHF 3'265.70. Der geltend gemachte Aufwand scheint angemessen. Von Amtes wegen wurde sodann ein Zuschlag von 7.5 Stunden für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 28. August 2023 und der Urteilseröffnung vom 29. August 2023 vorgenommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfah- ren demnach mit total 23.16 Stunden, was total eine Entschädigung von CHF 5'066.40 ergibt (inkl. Auslagen und MWSt). Das volle Honorar zzgl. Auslagen und MWSt beträgt CHF 6'380.90. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Ent- schädigung von CHF 5'066.40, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin E.________ die Differenz von CHF 1'314.50 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). VII. Weitere Verfügungen 47. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist be- darf keiner Zustimmung (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 60 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen von Juli 2017 bis am 30. Mai 2018 in AS.________ (Ortschaft) und Umgebung durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain (Ziff. 5.2 in der AKS) eingestellt wurde, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 10. Februar 2015 in AS.________ (Ortschaft) z.N. D.________ (Ziff. 3 in der AKS); 2.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen in der Zeit von März bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) und G.________(Ortschaft) durch Weitergabe von Kokain an eine unbekannte Per- son (Ziff. 5.1 in der AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung; jedoch unter Auferlegung der anteilsmässi- gen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 10% an den Kanton Bern; 3. A.________ hingegen schuldig erklärt wurde 3.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen, von März 2018 bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) durch Veräusse- rung von vier Gramm Kokaingemisch an einen Abnehmer (Ziff. 5.1 in der AKS); 3.2. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 11. Mai 2020 in AR.________ (Ortschaft) (Ziff. 6 in der AKS); und in Anwendung der Art. 47, 106 und 323 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung von 2 Tage; 4. der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 90.00, abzgl. ein Tag Polizeihaft, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und A.________ ver- warnt wurde; 5. im Zivilpunkt die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen und für die Beurtei- lung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. 61 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 9. Mai 2018 in AS.________ (Ortschaft) z.N. von D.________ (Ziff. 4 der AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spät- sommer / Herbst 2013 in F.________(Ortschaft) z.N. von D.________ (Ziff. 1 und 2 der AKS); 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft) z.N. von D.________ (Ziff. 1 der AKS); 4. des Inzests, begangen am 9. Mai 2018 in AS.________ (Ortschaft) z.N. von D.________ (Ziff. 4 der AKS). und er wird gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.1 hiervor in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 213 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 5. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 6. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 7. Zur Bezahlung von 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 20'137.50, ausmachend CHF 18'123.75. Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor entfallenden und vom Kanton Bern zu tragenden 10% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 2'013.75. 8. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. 62 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.92 200.00 CHF 13’384.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 483.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’867.20 CHF 1’067.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’934.95 volles Honorar CHF 16’730.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 483.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’213.20 CHF 1’325.40 Total CHF 18’538.60 nachforderbarer Betrag CHF 3’603.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 14'934.95. A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerich- tete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 13’441.45 (90% der gesamten Ent- schädigung von CHF 14'934.95) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3’128.40 zwischen 90% der amtlichen Ent- schädigung und 90% des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung in Höhe von CHF 1’493.50 (10% der gesamten Entschädigung von CHF 14’934.95) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht und für die auf die Freisprüche entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 360.35 (10% von CHF 3'603.65) besteht für Rechtsanwältin B.________ kein Nachforde- rungsrecht. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 11.08 200.00 CHF 2’216.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 51.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’267.20 CHF 174.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’441.75 volles Honorar CHF 2’770.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 51.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’821.20 CHF 217.25 Total CHF 3’038.45 nachforderbarer Betrag CHF 596.70 63 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 2'441.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'441.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 596.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin E.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 64.55 200.00 CHF 12’910.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 232.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’142.20 CHF 1’011.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’154.15 volles Honorar CHF 16’137.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 232.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’369.70 CHF 1’260.45 Total CHF 17’630.15 nachforderbarer Betrag CHF 3’476.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'154.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädi- gung im Umfang von 90%, ausmachend CHF 12'738.75, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, D.________ zuhanden von Für- sprecherin E.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3'128.40 zwischen 90% der amtlichen Entschädigung und 90% des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürspreche- rin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Kli- entschaft (Art. 42a KAG). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern die verbleiben- den 10% der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 64 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.16 200.00 CHF 4’632.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’704.20 CHF 362.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’066.40 volles Honorar 23.41 250.00 CHF 5’852.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 72.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’924.70 CHF 456.20 Total CHF 6’380.90 nachforderbarer Betrag CHF 1’314.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'066.40. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädi- gung von CHF 5'066.40, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecherin E.________ die Diffe- renz von CHF 1'314.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungs- recht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 4. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der der früheren erstinstanzli- chen unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin K.________, ausbezahlten amtlichen Entschädigung (total CHF 2'314.90) im Um- fang von 90%, ausmachend CHF 2'083.40, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin K.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 514.95 zwischen 90% der amtlichen Entschädigung und 90% des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin K.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klient- schaft (Art. 42a KAG). 65 Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern die verbleiben- den 10% der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin K.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). IV. A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2014 an die Straf- und Zivilklägerin, D.________. Für die Beurteilung der Zivil- klage werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA- Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - Rechtsanwältin B.________ (auszugsweise) - Rechtsanwältin K.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vor- ab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 66 Bern, 29. August 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Juli 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber: Weibel Hinweis Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 67