Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'956.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'956.85 im Umfang von CHF 4'859.95 (ohne Dolmetscherkosten; Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO verzichtet hat. IV. Weiter wird verfügt: