1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'018.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und 47 dem vollen Honorar, entsprechend CHF 2'282.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: