und gestützt darauf und den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. hiervor sowie in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 333 StGB; Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten; Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen (9. Mai 2019 bis 19. Juli 2019) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'728.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III.