2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD auf CHF 6’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt.