Der Beschuldigte befand sich vom 9. Mai 2019 bis 19. Juli 2019 in Untersuchungshaft. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 72 Tagen ist ihm vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung