42 15.5 Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten (d.h. 3 Jahren und 4 Monaten) als angemessen. Die ausgefällte Strafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 9. Mai 2019 bis 19. Juli 2019 in Untersuchungshaft.