Die Ausführungen im Austrittsbericht von Dr. med. F.________ vom 2. August 2023 lassen jedenfalls Zweifel daran aufkommen. So ist festgehalten, dass eine «belastete Beziehung» vorliege und sich die Ehefrau eine Rückkehr in ihre häusliche Umgebung nicht mehr vorstellen könne. Als Kontaktperson unter der Rubrik «Support» wird die Tochter und nicht der Beschuldigte aufgeführt (pag. 710). Ebenso wenig ist aufgrund der von der Verteidigung erwähnten Möglichkeit, dass der Beschuldigte das Schweizer Bürgerrecht verlieren könnte, von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 15.4.4 Fazit Täterkomponenten