Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen beim Beschuldigten nicht vor. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliege, weil der Beschuldigte seine Ehefrau im Pflegeheim nicht mehr besuchen könnte, sollte er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, kann nicht gefolgt werden. Dieser Umstand stellt keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar. Zudem ist fraglich, inwiefern zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau überhaupt (noch) eine gelebte Ehe vorliegt. Die Ausführungen im Austrittsbericht von Dr. med. F.__