682 f.). Da es sich dabei in Bezug auf den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um keine einschlägige Delinquenz handelt, wirkt sich die erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens nur leicht straferhöhend aus. 15.4.3 Strafempfindlichkeit