113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er – wenn überhaupt – nur das eingestand, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert.