41 Beschuldigten sind somit neutral zu gewichten (vgl. Leumundsbericht pag. 671 ff. und Einvernahme pag. 689 ff.). 15.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschädigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO).