Während das Vorleben somit grundsätzlich neutral zu werten ist, wirkt sich die Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Aus dem Leumundsbericht und der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des