Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Ausnahme einer Vorstrafe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Während das Vorleben somit grundsätzlich neutral zu werten ist, wirkt sich die Vorstrafe leicht straferhöhend aus.