15.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch im unteren Drittel anzusiedeln. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 39 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.4 Täterkomponenten 15.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Ausnahme einer Vorstrafe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.