Dem Beschuldigten war es anfangs 2019 vielmehr möglich, für rund acht Wochen zu verreisen. Die Taten wären für den Beschuldigten somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. 15.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch im unteren Drittel anzusiedeln.