15.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweggrund, der einem Drogenhandel in der Regel inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Umso weniger, als der Beschuldigte sich trotz seiner Erwerbstätigkeit bei Q.