Er handelte dabei – soweit ersichtlich – selbständig und nicht auf Anweisung Dritter. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass er in eine streng hierarchische Struktur eingebunden gewesen wäre oder über keine Handlungsfreiheit verfügt hätte. Dass es betreffend die sichergestellten 113 Gramm Kokaingemisch beim blossen Besitz blieb, ist neutral zu gewichten, da es lediglich aufgrund der Verhaftung zu keinem Verkauf dieses Kokains gekommen ist (ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 366 vom 19. Februar 2021 E. 13.1.1).