während seiner Abwesenheit weiter beliefern zu können und nicht an einen anderen Verkäufer zu verlieren. Betreffend den Besitz hat er keine besonderen Vorkehrungen getroffen und das Kokain ohne weitere Schutzvorkehrungen in seiner Jacke aufbewahrt. Auf der Hierarchiestufe ist der Beschuldigte betreffend die Veräusserungen an C.________ (Endabnehmer/Konsument) im unteren Drittel bzw. in der unteren Hierarchie und betreffend die Veräusserungen an E.________ (Lieferung an einen Weiterverkäufer) im mittleren Drittel bzw. in der mittleren Hierarchie anzusiedeln. Er handelte dabei – soweit ersichtlich – selbständig und nicht auf Anweisung Dritter.