Dass der Beschuldigte sich hauptsächlich wegen Weitergabehandlungen strafbar gemacht hat, wirkt sich somit verschuldenserhöhend aus. Dass es sich dabei – soweit bekannt – primär um einen Abnehmer handelte und der Beschuldigte keinen erweiterten Abnehmerkreis hatte, ist demgegenüber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Eine grössere Verschuldensminderung rechtfertigt sich nicht, dürfte dieser Umstand doch in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei C.________ um einen lukrativen Kunden handelte, der ohne grössere Risiken mit grösseren Mengen Kokain beliefert werden konnte.