39 Der Beschuldigte besass, veräusserte und verschaffte insgesamt 353.6 Gramm reines Kokain. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das fast 20- Fache. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit als erheblich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung erachtet es die Kammer als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Strafe aufgrund der gehandelten Menge unter dem Titel der Rechtsgutgefährdung auf 32 Monate festzusetzen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)