__ veräusserte. Er handelte hierbei direktvorsätzlich und damit subjektiv tatbestandsmässig. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte für die Vorwürfe des Veräusserns und Verschaffens in Verbindung mit dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Besitzes gemäss Ziffer I.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung