Die vom Beschuldigten besessene und weiterveräusserte Menge reinen Kokains übersteigt die vom Bundesgericht bei 18 Gramm festgelegte Schwelle um ein Mehrfaches. Es liegt folglich keine Ausnahme im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die trotz Überschreitens der Menge von 18 Gramm reinen Kokains ein Absehen von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG in Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen kann. 12.4 Fazit Der Beschuldigte beging – neben dem Besitz von 113 Gramm Kokaingemisch (48.6 Gramm reines Kokain) i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst.