Vorliegend ist von keiner solchen Konstellation auszugehen. Der Beschuldigte stand zu C.________ in keinem besonders nahen Verhältnis. Er hatte keinerlei Garantie dafür, dass C.________ das Kokain selbst konsumiert und nicht allenfalls auch an Dritte weitergibt oder gemeinsam mit Dritten konsumiert. Es dürfte ihm denn auch schlicht egal gewesen sein. Kommt hinzu, dass er daneben auch E.________ mit Kokaingemisch belieferte und bei der Hausdurchsuchung in der Jacke des Beschuldigten eine grössere Menge an Kokaingemisch sichergestellt wurde, die zur Weiterveräusserung bestimmt war. Der Beschuldigte hat somit zumindest an eine weitere Person Kokain veräussert und es war auch bei C.___