19 Abs. 2 Bst. a BetmG sei trotz Überschreitens der qualifizierten Menge nur nicht erfüllt, wenn der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Drogen für den Konsum des anderen besorge. Diesem Urteil lag folgende Situation zu Grunde (vgl. auch BGE 111 IV 31 E. 2): Nach dem angefochtenen Urteil gab er [der Beschwerdegegner] dieser [seiner Partnerin] rund 50 Gramm (gestrecktes) Heroin ab, das sie selber konsumierte und wofür sie nichts bezahlen musste. Wesentlich ist, dass zwischen dem Beschwerdegegner und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin zum Konsum aus ihrer Situation heraushelfen wollte.