Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 334 E. 2a; 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 31 E. 2). Die Auffassung der Vorinstanz, die mengenmässige Qualifikation falle vorliegend – trotz Überschreitung des Grenzwertes von 18g reinem Kokain – ausser Betracht, weil beim Beschuldigten nur zwei Abnehmer hätten eruiert werden können, bei denen kein konkretes Risiko der Weiterverbreitung bestanden habe, trifft nicht zu.