Es steht dabei ausser Frage, dass der Erwerb und Weiterverkauf des Kokains durch den Beschuldigten direktvorsätzlich erfolgte und er sich darüber im Klaren war, dass eine solche Menge an erworbenen und weiterverkauften Kokains zumindest mittelbar geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Zum Einwand der Verteidigung, es sei keine Vielzahl von Menschen gefährdet worden, zumal er den grössten Teil des Kokaingemischs an C.________ veräussert habe, kann aus der Begründung im Urteil SK 19 89 zitiert werden: