Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat er eine Stellvertretung organisiert, um den Kokainhandel auch während seiner Auslandabwesenheit aufrechterhalten zu können. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehrfachbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ging mithin einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nach. Unter diese natürliche Handlungseinheit fällt auch der rechtskräftige Schuldspruch wegen Kokainbesitzes (vgl. Ziff. I.5. vorne). 12.2 Verkaufen und Verschaffen von Kokain