12. Subsumtion 12.1 Natürliche Handlungseinheit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sämtlichen Drogengeschäften ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag, d.h. es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zu Beginn ganz allgemein dazu entschied, aus finanziellen Gründen mit Kokain zu handeln und hierfür Kokain zu erwerben und weiterzuverkaufen. Dass er während des angeklagten Deliktszeitraums zeitweilig den Kokainhandel eingestellt oder nur bei Gelegenheit unregelmässig mit Kokain gehandelt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.