a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine mengenmässige Qualifikation wird bei Kokain bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain angenommen (BGE 109 IV 145). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N. 879 zu Art. 19). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-) Einheit betrachten kann oder nicht.