Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die objektiven Beweismittel als erstellt (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 585 f.). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). III. Rechtliche Würdigung