10.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Der Beschuldigte bestritt vor der Vorinstanz den Tatvorwurf gemäss Ziffer I.d. der Anklageschrift nicht mehr und bestätigte, dass das in seiner Jacke sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf bestimmt war (pag. 516 Z. 8 ff.). Die Verteidigung forderte damit einhergehend einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 48.6 Gramm Kokain (pag. 493). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die objektiven Beweismittel als erstellt (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.