die Standardabweichung nicht in Abzug gebracht werden, ist nicht einzusehen, weshalb bei sichergestellten und ausgewerteten Drogen ein Abzug erfolgen sollte. Das Auswertungsergebnis könnte im Umfang des Toleranzbereichs ebenso gut höher ausfallen. Es rechtfertigte sich deshalb nach Ansicht der Kammer auch hier, jeweils den labortechnisch festgestellten Wert im Sinne eines «Durchschnittswerts» zu nehmen. In Beachtung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 66 % auszugehen. 9.6 Beweisergebnis