Zwar nahm auch das Bundesgericht in seinem nicht publizierten Urteil 6B_632/2019 vom 20. August 2019 einen solchen Abzug vor. Da gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlenden sichergestellten und ausgewerteten Drogen vom statistischen Durchschnitt der betreffenden Einzelkonfiskatgrössen auszugehen ist (sofern keine Hinweise für vergleichsweise besonders gute oder schlechte Qualität vorliegen), und dabei die Messtoleranz resp. die Standardabweichung nicht in Abzug gebracht werden, ist nicht einzusehen, weshalb bei sichergestellten und ausgewerteten Drogen ein Abzug erfolgen sollte.