183 Z. 213; G.________ 107 Z. 178 ff.; G.________ 108 Z. 232; G.________ 496 Z. 2) von lediglich fünf Fingerlingen aus. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich in ihrem Schlussvortrag ebenfalls auf die Eventualanklage, d.h. auf fünf Fingerlinge. Dies mutmasslich deshalb, weil das erstinstanzliche Gericht im Verfahren gegen E.________ nur fünf Fingerlinge als erstellt betrachtete, und es ansonsten zu widersprüchlichen Urteilen käme (vgl. G.________ 530, Urteilsbegründung E. 1.8; vgl. auch pag. 465: Editionsbegehren der Verteidigung zwecks Vermeidung sich widersprechender Urteile). Da die Generealstaatsanwaltschaft ih-