in der Anrufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten (Ass. C12) auf. Demnach kam es in der Zeitspanne vom 27. April 2019 bis 7. Mai 2019 und somit in der Tatzeit mehrfach zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und E.________. Der Beschuldigte wurde vier Mal von E.________ und E.________ einmal vom Beschuldigten angerufen (pag. 71). Auf dem Mobiltelefon von E.________ befand sich entsprechend die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten .________ unter dem Namen «AC.________» und «A.________» (pag. 72 und 66).