Der Beschuldigte gab sich als gläubig und hat zugleich eingestanden, Kokainhandel betrieben zu haben. Er hatte somit offenbar keine Mühe, den Kokainhandel mit seinem Glauben zu vereinbaren. Er gab denn auch nicht an, aufgrund des Glaubens mit dem Kokainhandel aufgehört zu haben, sondern, weil er sich ausgenützt fühlte und er nicht mehr so viel Wert darauf geben wollte, was die anderen über ihn denken (vgl. pag. 223 Z. 442 ff.). Schliesslich taucht die Rufnummer von E.________ .________ in der Anrufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten (Ass.