C12), welches erwiesenermassen dem Beschuldigten gehörte (vgl. Ziff. II. 8.5.1 und 8.5.3 vorne), findet sich ein WhatsApp-Profilfoto mit dem grossgeschriebenen Wort «AB.________» (pag 74). Dieses Wort findet sich ebenfalls handschriftlich geschrieben auf einigen der bei E.________ sichergestellten Fingerlingen (pag. 189 Z. 500; 190 Z. 517 ff.). Angesprochen auf diesen Umstand wich der Beschuldigte der Frage aus und lieferte ein wenig nachvollziehbares Argument (pag. 222 Z. 387: «Ich könnte niemals meinen Glauben mit dem Kokainverkauf verbinden»). Der Beschuldigte gab sich als gläubig und hat zugleich eingestanden, Kokainhandel betrieben zu haben.