181 Z. 105: «Er gab mir CHF 70.- oder CHF 80.-»; pag. 181 Z. 127 ff.: «Zu welchem Preis? <> Es kommt darauf an, wieviel Geld sie haben, es hat keinen fixen Preis, die Frau hat mir einmal CHF 80.- gegeben und einmal CHF 100.-»). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft sind und die belastenden Aussagen von E.________ nicht zu entkräften oder in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten das Gegenteilige der Fall. Objektive Beweismittel Auf dem Mobiltelefon mit der Rufnummer .________ (Ass. C12), welches erwiesenermassen dem Beschuldigten gehörte (vgl. Ziff.