«Das erste Mal habe ich nichts bezahlt, wir haben aber abgemacht, dass ich das Geld vom Verkaufen ihm zurückgeben werde. Das zweite Mal habe ich CHF 400.- bezahlt mit der gleichen Abmachung und jetzt schulde ich ihm noch CHF 1'100.-» und pag. 184 Z. 261: «Nein, es kostet CHF 1'500.- und ich schulde ihm jetzt noch CHF 1'100.-»; ferner pag. 188 Z. 454). E.________ dürfte beim vom Beschuldigten erwähnten Verkaufspreis (pag. 182 Z. 180: «Wir haben keinen Verkaufspreis abgemacht») denn auch vielmehr denjenigen für den Weiterverkauf gemeint haben, d.h. für welchen Preis er das Kokain anschliessend an die Konsumenten weiterverkauft hatte (vgl. pag. 181 Z. 105: «Er gab mir CHF