31 tet habe (pag. 694 Z. 38); der Preis sei im Geschäft immer die erste Sache, worauf man schauen müsse (pag. 698 Z. 34 f.). Anders als vom Beschuldigten behauptet, konnte E.________ den Preis des Kokains, den er dem Beschuldigten zu zahlen hatte, durchaus angeben (vgl. pag. 182 Z. 180 f.: «Er sagte mir, dass das Kokain CHF 1'500.- kosten würde, welches er mir gegeben hat. Ich habe ihm aber nur CHF 400.- gegeben»; pag. 184 Z. 249 ff.: «Das erste Mal habe ich nichts bezahlt, wir haben aber abgemacht, dass ich das Geld vom Verkaufen ihm zurückgeben werde.