[...] wenn wir dieses behauptete Drogengeschäft zusammen hätten, dann müssten wir Freunde sein, sonst würde es nicht klappen»). Auch finden sich erneut übertriebene Verneinungen in seinen Aussagen (pag. 222 Z. 381: «Nein, ganz sicher nicht. Nein, nein, kann nicht stimmen»). Vor der Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut vollumfänglich (pag. 516 Z. 5 f.; 693 Z. 6). Nicht zu überzeugen vermag hierbei die Begründung des Beschuldigten, wonach E.________ nicht die Wahrheit erzählt haben könne, ansonsten dieser erzählt hätte, wie viel es [das Kokain] gekos-