aber erneut, E.________ in der Freizeit beim Versuch, die Autobatterie zu starten, geholfen zu haben (pag. 221 Z. 324 ff.; 222 Z. 355 ff.). Die negativen Erzählungen über E.________ zog der Beschuldigte zugleich zur wenig überzeugenden Begründung heran, weshalb er mit E.________ sicher kein Drogengeschäft geführt haben kann (pag. 222 Z. 371 ff.: «Ich habe nie über Drogen mit ihm gesprochen. Wenn wir Freunde gewesen wären, dann wäre es evtl. ein anderes Thema, aber wir sind uns überhaupt nicht nahe. [...] wenn wir dieses behauptete Drogengeschäft zusammen hätten, dann müssten wir Freunde sein, sonst würde es nicht klappen»).