Am Ende der Einvernahme findet sich nochmals eine übertriebene Bestreitung (pag. 20 Z. 273: «Ich sage Ihnen nichts als die Wahrheit. Ich schwöre, dass ich nichts mit E.________ zu tun habe»), wobei auffällt, dass er E.________, den er tags zuvor nicht kennen wollte, bei seinem Spitznamen nannte. Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2019 griff der Beschuldigte E.________ an und wiederholte die Vorwürfe (vgl. pag. 221 Z. 327 ff.; u.a. Zeiterfassung, aggressiv zu Hause). Neu fügte er an, dass E.________ ihm gedroht habe, ihn zu bestrafen bzw. ihm ein Problem zu machen (pag. 221 Z. 330 und 347), und dass er Angst vor E.________ habe (pag. 222 Z. 361). Daneben bestätigte er